28. Juli 2016
Tax Compliance Management System
Steuerrecht

Schaffung eines Tax Compliance Management Systems

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat einen Entwurf über die Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems herausgegeben.

Der Entwurf des IDW vom 1. Juli 2016 knüpft an das BMF-Schreiben zu § 153 AO vom 23. Mai 2016 an. Das Tax Compliance Management System soll verdeutlichen, was ein innerbetriebliches Kontrollsystem zu leisten hat, um eine Leichtfertigkeit im Rahmen einer Steuerverkürzung oder einen Vorsatz im Rahmen der Steuerhinterziehung zu widerlegen.

Wesentliches Ziel ist also, festzustellen, dass die Maßnahmen des Unternehmens geeignet sind, mit hinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche Verstöße rechtzeitig zu erkennen als auch solche Regelverstöße zu verhindern.

Sieben Grundelemente der Tax Compliance

Der Entwurf nennt sieben Grundelemente der Tax Compliance, die abhängig vom Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt sein können und laut des Entwurfs keinen Mindeststandard darstellen sollen. Die sieben Grundelemente sind:

  1. Tax Compliance Kultur: Beachtung von steuerlichen Regeln und ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten im Unternehmen.
  2. Tax Compliance Ziele
  3. Tax Compliance Organisation: Aufgaben und Verantwortlichkeiten
  4. Tax Compliance Risiken im Hinblick auf Steuerart und die Prozesse
  5. Tax Compliance Programm: präventiv z.B. Schulungen und detektiv z.B. Vier-Augen-Prinzip
  6. Tax Compliance Kommunikation: Berichtsanlässe, Berichtsrichtlinien und Schnittstellen zu anderen Bereichen.
  7. Tax Compliance Überwachung und Verbesserung: wie z.B. regelmäßige Überprüfung der Prozessabläufe.

Die Prüfung soll in einem Testat der Wirtschaftsprüfer münden. Dies bestätigt, dass das Tax Compliance System geeignet und angemessen ist, um Risiken von Regelverstößen rechtzeitig zu erkennen und solche Regelverstöße zu verhindern.

Wo das Tax Compliance Management System hilft

In erster Linie kann das Tax Compliance Management System dort helfen, wo Betriebsprüfungen Fehler entdecken und die Betriebsprüfung entscheiden muss, ob sie einen „Fehler″ an die zuständigen Stellen für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten abzugeben hat.

Das BMF Schreiben vom 23. Mai 2016 kann nur die Finanzbehörden binden. Im Steuerstrafverfahren ist die Wirkweise eines Tax Compliance Systems offen und man wird die Entscheidungspraxis abwarten müssen.

Wer vom Tax Compliance Management System profitieren sollte

Grundsätzlich sollte das Tax Compliance Management System jedem Unternehmer nützen können.

Es bleiben aber viele Fragen ungeklärt: Muss nun jeder Unternehmer eine solche Zertifizierung einholen, um dem Vorwurf der Steuerverkürzung und der Steuerhinterziehung entgegnen zu können? Eine Herausforderung ist hier, dass allein schon die Ausgestaltung des Entwurfs auf Unternehmen mit Steuerabteilungen gemünzt ist.

Was macht also ein kleineres, mittelständisches Unternehmen? Reicht womöglich ein „one-pager″ für ein zertifiziertes Tax Compliance System?

Tax Compliance Management System entfaltet lediglich indizielle Wirkung

Insbesondere die Prüfung zur Wirksamkeit des Tax Compliance Systems wird erheblich durch die Aussage eingeschränkt, dass es systemimmanente Grenzen gäbe, die Regelverstöße jedenfalls nicht verhindern könnten. Darüber hinaus sei es nicht Ziel der Prüfung, die tatsächliche Einhaltung der Regelungen zu prüfen.

Damit bleibt die Prüfung des Tax Compliance Management Systems durch die Wirtschaftsprüfer auf einem abstrakten Niveau und die Finanzverwaltung wird – wie auch schon in dem BMF-Schreiben vom 23. Mai 2016 aufgenommen – nicht umhinkommen, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Das zertifizierte Tax Compliance Management System kann daher auch für die Finanzverwaltung lediglich indizielle Wirkung entfalten.

Es wird also fraglich sein, ob dieser Prüfungsstandard von den Unternehmen angenommen wird. Derzeit scheint das zertifizierte Tax Compliance Management System mehr ein „nice to have″ als ein „must have“ zu sein.

Es besteht die Möglichkeit, Änderungen und Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf bis 30. Dezember 2016 beim IDW einzugeben.

Tags: Steuerrecht Tax Compliance Management System