31. Juli 2012
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E-Commerce Recht

Aufgeschoben, nicht aufgehoben: Von Ansagen, Buttons und Abmahnwellen

Ab morgen wird es für Telefonanbieter und Onlinehändler ernst: der Gesetzgeber findet, dass Verbraucher am Telefon und im Internet noch mehr Schutz verdienen. Zwei einschneidende Änderungen treten morgen in Kraft:

Call-by-Call-Ansagepflicht

Das in die Jahre gekommene „Call-by-Call″-Verfahren ist ab sofort mit einer Ansage zu den entstehenden Kosten zu versehen. Die entsprechende Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hatte das Bundes­ver­fassungs­gericht bis zum 1. August durch eine einstweilige Anordnung aufgeschoben (1 BvR 367/12). Ein Telefonanbieter hatte gegen die Regelung geklagt, weil es keine Übergangsfrist geben sollte. Nach der schon im Februar beschlossenen Neuregelung werden Telefonanbieter nun verpflichtet, vor Beginn eines Call-by-Call-Gesprächs über den geltenden Tarif zu und bei einem Tarifwechsel während eines laufenden Gesprächs hierüber aufzuklären. Erfolgt eine solche Ansage nicht, muss der Kunde das Entgelt für das Gespräch nicht zahlen.

Buttonlösung

Eine weitreichende Regelung, auf die sich Onlinehändler einstellen müssen, ist darüber hinaus das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr″, das unter dem Stichwort „Buttonlösung″ Angst und Schrecken verbreitet. Verbraucher sollen durch grafische Gestaltung und Beschriftung des Bestellbuttons klar über die Kostenpflicht informiert werden. Die Furcht der Händler vor dem Gesetz ist nach unserer Auffassung alles andere als unberechtigt, handelt es sich bei diesem – systemwidrig als Fremdkörper (vgl. dazu z.B. Kirschbaum, MMR 2012, S. 8 ff.) im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 312 g BGB) verankerten – Gesetz und seiner Begründung um ein großes Rätsel für Händler –  und Rechtsanwender.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) feiert die Einführung beider Regelungen schon jetzt als Erfolg und kündigt zur Buttonlösung an:

„Wie Unternehmen die Chance zur Vertrauensbildung nutzen, wird der vzbv in absehbarer Zeit prüfen.″

Will heißen: Wer nichts getan hat, dem droht Ärger. Es wird auch damit zu rechnen sein, dass diejenigen Händler, die erhebliche Investitionen zur Umgestaltung ihrer Shops getätigt haben „not amused″ sein werden, wenn ihr Wettbewerber untätig geblieben ist. Mit anderen Worten: Der Abmahn-Tsunami kann kommen. Schuld – das ist schon jetzt klar – sind dann die Anwälte. Dem Gesetzgeber fällt dann jedoch sicher etwas ein, um die konsequente Rechtsanwendung seiner unscharfen Gesetze durch Abmahnungen wieder einzudämmen…

Tags: Abmahnung Buttonlösung Call-by-Call Gesetzgebung Kostenfallen Onlinehändler Verbraucherschutz VZBV