3. Juli 2014
Datenschutzrecht

BGH stärkt Datenschutz – kein Auskunftsanspruch gegen Portalbetreiber

Mit Urteil vom 1. Juli 2014 (Az. VI ZR 345/13) hat der BGH einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten eines anonymen Kommentators abgelehnt.

Unwahre Behauptungen: löschen und auch Identität offenlegen?

Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, entdeckte im November 2011 auf dem von der Beklagten betriebenen Ärzte-Bewertungsportal verschiedene unwahre Tatsachenbehauptungen über sich (unter anderem die Behauptung, Patientenakten seien in den Verhandlungsräumen in Wäschekörben gelagert, es gäbe unverhältnismäßig lange Wartezeiten etc.). Im Juli 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht.

Der Kläger wandte sich daraufhin an die Beklagte und forderte diese zur Löschung der Einträge auf. Dem kam die Beklagte auch nach. Im Juli 2012 erschien dann eine erneute Bewertung auf dem Portal der Beklagten mit identischen Vorwürfen, die bis November 2012 von der Beklagten nicht gelöscht wurden.

Der Kläger ging hiergegen gerichtlich vor. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom Juli 2012. Die von der Beklagten eingelegte Berufung vor dem OLG Stuttgart blieb erfolglos.

Das OLG bejahte einen Auskunftsanspruch des Klägers aus §§ 242, 259, 260 BGB. Dabei schließe § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.

Mit der vom OLG Stuttgart beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der BGH hat nun die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.

BGH: keine Ermächtigungsgrundlage für die Herausgabe von personenbezogenen Daten

Nach § 12 Abs. 2 TMG und dem hierin verankerten Gebot der engen Zweckbindung dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit das TMG oder eine andere Vorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Beides läge hier nicht vor.

Weder biete das TMG eine Ermächtigungsgrundlage für die Herausgabe von Anmeldedaten im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung noch gäbe es außerhalb des TMG eine solche Vorschrift, die sich auf Telemedien beziehe. Der Gesetzgeber habe eine solche Vorschrift sogar bewusst nicht geschaffen.

Bei Straftaten Ermächtigungsgrundlage gegeben

Gleichwohl ist der Betroffene nicht rechtslos gestellt. Ihm verbleibt die Möglichkeit einer Strafanzeige bei Vorliegen eines Straftatbestandes (Verleumdung, Beleidigung). Der Diensteanbieter darf dann gemäß §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 4 TMG auf Anordnung der zuständigen Stellen Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies für die Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Nach der Google-Entscheidung des EuGH zur Löschung personenbezogener Daten und dem „Recht auf Vergessenwerden″ ist dies nun das zweite Urteil innerhalb kürzester Zeit, das den Stellenwert des Datenschutzes in Deutschland nachdrücklich hervorhebt.

Sorge vor Missbrauch unbegründet

Die Angst vor einem wachsenden Missbrauch der Bewertungsportale und einer Zunahme von Persönlichkeitsrechtsverletzungen unter dem Deckmantel der Anonymität ist gleichwohl unbegründet. Das Urteil des BGH schränkt die Rechte der Betroffenen im Hinblick auf die Löschung und Unterlassung von rechtswidrigen Inhalten nicht ein.

Auch die Betreiber von Bewertungsportalen selbst können viel dafür tun, die Gefahr von unwahren Tatsachenbehauptungen und Diffamierungen auf ihrem Portal zu unterbinden. Die Möglichkeiten sind vielfältig: Ausschluss von Freitextfeldern, Veröffentlichungen erst ab einer bestimmten Anzahl von Bewertungen, Unterbreitung eines vorformulierten Fragenkatalogs etc.

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