16. März 2015
Säulenreihe
Datenschutzrecht

Datenschutz-ABC: G wie Grundsätze des Datenschutzrechts

Überblick über die drei wichtigen Grundsätze des Datenschutzrechts. Sie spielen eine große Rolle bei der Auslegung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über drei wichtige Grundsätze des Datenschutzrechts. Diese Grundsätze spielen eine entscheidende Rolle bei der Auslegung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Für so ein kleines Gesetz (nicht mehr als 65 Paragraphen, in der Standardtextausgabe des DTV-Verlages gerade Mal 48 Seiten) kennt das Bundesdatenschutzgesetz bemerkenswert viele Grundsätze. Das mag sicherlich mit seiner europarechtlichen Prägung zusammenhängen. Manch ein Jurist wird europäischen Gesetzeswerken gerne vorwerfen, dass sie nichts weiter als eine lose Ansammlung möglichst allgemein gehaltener Grundsätze sind.

Der datenschutzrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erlaubt das Bundesdatenschutzgesetz die Verwendung personenbezogener Daten nur dann, wenn der Zweck der Verwendung in einem angemessenen Verhältnis zur Beeinträchtigung der Rechtsposition des Betroffenen (= die natürliche Person, auf die sich die Daten beziehen) steht. Anders ausgedrückt, wenn es kein nachvollziehbares, berechtigtes Interesse an der Verwendung der Daten gibt, ist sie im Zweifel unzulässig.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich als einfache Kontrollüberlegung nutzen, um die Zulässigkeit einer bestimmten Maßnahme zu überprüfen. Nach diesem Maßstab ist beispielsweise eine Videoüberwachung sämtlicher Betriebsräume unzulässig. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Totalüberwachung seiner Mitarbeiter mag vielleicht noch nachvollziehbar sein, stellt jedoch kein berechtigtes, von der Rechtsordnung anerkanntes Interesse darstellt.

Der Grundsatz der Datensparsamkeit

Der Grundsatz der Datensparsamkeit ist in § 3a BDSG verankert. Danach sind sowohl Datenverarbeitungssysteme als auch der Umgang mit Daten stets so auszurichten, dass möglichst wenig personenbezogene Daten genutzt werden. Der Grundsatz der Datensparsamkeit ist bereits bei der Planung von Maßnahmen zu berücksichtigen.

Wo möglich, sollen personenbezogene Daten anonymisiert oder pseudonymisiert werden um die Rechtsposition der Betroffenen möglichst wenig zu beeinträchtigen. Führt ein Unternehmen beispielsweise eine Mitarbeiterbefragung durch, wird es der Grundsatz der Datensparsamkeit regelmäßig gebieten, nach Abschluss der Auswertung der Studie, die Angaben der Mitarbeiter zu verändern, so dass sie nicht mehr den einzelnen Mitarbeitern zugeordnet werden können.

Der Grundsatz der Zweckbindung

Nach dem Grundsatz der Zweckbindung dürfen personenbezogene Daten nur für vorher festgelegte Zwecke erhoben werden. Dieser Grundsatz soll vermeiden, dass personenbezogene Daten ins Blaue hinein quasi auf Vorrat erhoben werden. Die Verwendung von zu einem bestimmten Zweck erhobenen Daten für einen anderen Zweck ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. So ist es beispielsweise nicht ohne weiteres zulässig, Kundendaten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Kaufes erhoben wurden, in ein CRM-Kundenmanagementsystem einzustellen.

Dies ist der sechste Teil unser Serie „Datenschutz-ABC“. Hier erläutern wir in loser Folge Grundbegriffe des Datenschutzrechts. Bereits erschienen sind Artikel zur AuftragsdatenverarbeitungBinding Corporate Rules, Datenschutzerklärungen, Einwilligung und Fernmeldegeheimnis.

Tags: Datensparsamkeit Grundsätze Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Zweckbindung