23. Juni 2010
Gesetzesentwurf zum Beschäftigtendatenschutz
Arbeitsrecht Datenschutzrecht

Beschäftigtendatenschutz in Bewegung: Vermehrte Kritik am Referentenentwurf

Der Rechtsrahmen für den Umgang mit Beschäftigtendaten lässt den Gesetzgeber nicht ruhen. Aus der aktuellen Entwurfsfassung eines entsprechenden Gesetzes können sich für Unternehmen in Zukunft verschärfte Anforderungen ergeben. Kritische Anmerkungen zum vorliegenden Referentenentwurf kommen aus der Regierungskoalition selbst sowie von den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz.

Die Neuordnung des Beschäftigtendatenschutzes ist weiterhin in vollem Gange: Nachdem durch die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im vergangenen Jahr mit § 32 BDSG bereits eine Generalklausel für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten „für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ geschaffen wurde, veröffentlichte das Bundesinnenministerium Ende März die Eckpunkte einer detaillierteren Regelung. Ende Mai folgte bereits der Referentenentwurf für einen neuen Unterabschnitt im BDSG: Die neuen §§ 32 – 32 l BDSG-E sollen den Beschäftigtendatenschutz nunmehr abschließend regeln.

In der vergangenen Woche fand eine erste Anhörung im Bundesinnenministerium statt; auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Referentenentwurf Stellung genommen (hier und hier). Möglicherweise wird der Entwurf bereits im Herbst ins Parlament eingebracht.

Die Teilnehmer der Anhörung (u.a. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Kirchen, Datenschutzverbände, Medien) begrüßten die Einführung ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz – die Details der geplanten Bestimmungen wurden jedoch unterschiedlich bewertet: Vielfach vermisst wurde das Fehlen eines „Konzernprivilegs“, aufgrund dessen der Datentransfer zwischen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen erleichtert wird. Positiv anerkannt wurden ausdrücklichen Regelungen zum Umgang mit Beschäftigtendaten zu „Compliance“-Zwecken; die konkrete Ausgestaltung wurde als unübersichtlich und unklar kritisiert. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist auch die geplante Beschränkung von Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis; diese soll nach dem Referentenentwurf nur in wenigen ausdrücklich geregelten Fällen als Rechtsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten dienen können. Nicht hinreichend konkret ist nach Auffassung einiger Verbände auch der vielfach im Referentenentwurf vorgesehene Rückgriff auf das Kriterium der „Erforderlichkeit“; hieraus ergebe sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

Ein konkreter Zeitplan für das weitere Gesetzgebungsverfahren existiert noch nicht – Teilnehmer an der Anhörung berichten jedoch über den Wunsch des Ministeriums, den Referentenentwurf im Herbst in den Bundestag einzubringen. Dieser Zeithorizont scheint jedoch fraglich, denn schon kurz nach der Anhörung wurde bereits Kritik laut: Neben Politikern der Regierungskoalition fordern auch die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz Nachbesserungen: So kritisieren die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder,  dass die Überwachung von Arbeitnehmern nur unzureichend begrenzt werde; der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit befürchtet bei unveränderter Umsetzung des vorliegenden Entwurfs sogar eine „Verschlechterung des Datenschutzes der Beschäftigten″.

Überarbeitungen des Entwurfs sind auch angesichts der erheblichen praktischen Bedeutung der geplanten Regelungen wahrscheinlich – nach den Erfahrungen der BDSG-Novellen im Jahre 2009 sind auch erhebliche „last minute“-Änderungen nicht ausgeschlossen.

Tags: BDSG-Novelle Beschäftigtendatenschutz Gesetzesänderung