28. April 2016
Geoblocking
TMC – Technology, Media & Communications

Neuer Entwurf der EU-Verordnung zum Geoblocking geleakt

EU-Kommission will Geoblocking erheblich einschränken. Sie hat erkannt, dass Geoblocking im Widerspruch zu ihrem Ziel der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts steht.

Wer momentan im Inland einen Netflix oder SkyGo-Account besitzt, kann auf diesen im Ausland teilweise nicht zugreifen (es sei denn, er nutzt einen VPN Client). Die Software des Anbieters erkennt den Standort des Nutzers und blockiert den Zugang (Geoblocking). In einem digitalen Binnenmarkt muss digitaler Content wie Musik, Games, Filme und Sport aber grenzüberschreitend zugänglich sein.

Um das Geoblocking einzuschränken, präsentierte die EU-Kommission bereits am 9. Dezember 2015 einen Verordnungsvorschlag zur „Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt″ (COM [2015] 627). Das Geoblocking und damit das gezielte Ausschließen eines Nutzers von geschützten Inhalten aufgrund seines Aufenthaltsortes soll in Teilen verboten werden.

Nun kursiert im Internet ein neuer geleakter Vorschlag des Europäischen Rates vom 13. April 2016, der näheren Aufschluss über das Vorhaben der EU zum Geoblocking gibt.

Portable Online-Dienste auch im EU-Ausland nutzbar machen

Schon der bisherige Entwurf der Verordnung sah vor, dass in Zukunft jeder, der im Heimatland einen Vertrag über portable Online-Dienste (also z. B. Streaming) abgeschlossen hat, diese auch im EU-Ausland nutzen können soll. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Person nur vorübergehend im EU-Ausland aufhält. Was In- und Ausland ist, entscheidet der Hauptwohnsitz des Nutzers. Eine besondere technische Qualität des abgerufenen Inhalts ist nicht geschuldet.

Wie lange der „vorübergehende″ (temporarily) Aufenthalt im EU-Ausland dauern darf, ist unklar. Der Entwurf nennt keine feste zeitliche Grenze. Offenbar soll jeder Aufenthalt des Nutzers in einem EU-Mitgliedsland, soweit dies nicht sein gewöhnlicher Aufenthaltsort ist, vorübergehend sein. Explizit nennt die Begründung zur Verordnung nur die Zwecke der (Geschäfts-)Reisen, Freizeit und Studienaufenthalte, ohne dass diese in den Verordnungstext aufgenommen wurden. Hier werden Kommission und Rat noch nachbessern müssen, um den Anwendungsbereich des vorläufigen Aufenthalts klarer zu fassen.

Weitere Lizenzrechte müssen für die Bereitstellung des Zugangs im Ausland nicht eingeholt werden. Für die Zwecke der Verordnung erfolgen die Bereitstellung, der Abruf und die Nutzung des Online-Contents ausschließlich im Inland, also am Hauptwohnsitz des Nutzers. Klauseln in Verträgen zwischen Diensteanbieter und Rechteinhaber, die den grenzüberschreitenden Abruf der Inhalte verbieten, sind nicht anwendbar.

Geoblocking: Ausnahmen für kostenlose Angebote

Online-Anbieter, die ihre Dienste kostenlos anbieten und in der Regel den Hauptwohnsitz des Nutzers nicht durch übliche Kontrollmechanismen (z. B. Kreditkartendaten) verifizieren, sollen von der Verordnung ausgenommen werden. Das wurde schon in der Begründung zum bisherigen Entwurf deutlich.

Der neue, geleakte Entwurf zum Geoblocking sieht nun in Artikel 3A ausdrücklich vor, dass unentgeltliche Diensteanbieter nur das Recht, nicht aber die Pflicht haben, Nutzern, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen. Damit sollen die unentgeltlichen Diensteanbieter vor unangemessenen Kosten (vor allem im Hinblick auf die Verifizierung des Hauptwohnsitzes der Nutzer) bewahrt werden. Dies betrifft vor allem die Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender.

Sollte sich allerdings der unentgeltliche Diensteanbieter dafür entscheiden, von dem vorgenannten Recht Gebrauch zu machen, gelten die Vorschriften der Verordnung auch für ihn. Zudem hat er seine Entscheidung den Nutzern, z. B. auf seiner Webseite, mitzuteilen.

Verifizierung des Hauptwohnsitzes

Der neue Entwurf äußert sich auch dazu, auf welche Weise der Onlineanbieter den tatsächlichen Hauptwohnsitz des Nutzers verifizieren kann. Dazu gehören die Vorlage des Personalausweises, der Bank- oder Kreditkartendaten, die Angabe, wo der Nutzer seine Steuern zahlt, wo er vertraglich mit seinem Internet oder Telefonie-Vertrag gebunden ist oder wo er seine Set-Top-Box installiert hat. Dazu gehört auch die Überwachung der IP-Adresse, wenngleich hierbei eine periodische Kontrolle ausreichen muss.

Der neue Entwurf stellt zudem klar, dass die Verordnung zum Geoblocking keinerlei Auswirkung auf steuerliche Vorschriften hat und dass die Zahlung einer Rundfunkgebühr nicht im Sinne der Nutzung eines entgeltlichen Online-Dienstes zu verstehen ist.

Inkrafttreten der „Geoblocking“-Verordnung im Juni 2017

Der geleakte Entwurf wird weiter Teil der Besprechungen der Arbeitsgruppe IP (Working Party on Intellectual Property) sein. Sobald der Entwurf finalisiert ist, wird er dem EU-Parlament zur Verabschiedung vorgelegt. Nach momentaner Planung soll die Verordnung bereits ab Juni 2017, zusammen mit der Abschaffung der Roaming-Gebühren, in Kraft treten. Die Verordnung wird auch eine angemessene Übergangszeit für die Diensteanbieter zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung vorsehen.

Update: Portabilitäts-Verordnung verabschiedet

Das Europäische Parlament hat mittlerweile den Verordnungsentwurf zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten gebilligt.

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