10. Februar 2012
.xxx-Domains
TMC – Technology, Media & Communications

.xxx-Domains dienen nur der „Erwachsenenunterhaltung″

Ende des vergangenen Jahres war es endlich so weit: Die lange umkämpfte generic Top-Level-Domain (gTLD) .xxx wurde eingeführt (wir berichteten). Die unter der gTLD .xxx vergebenen Domains sollen sich inhaltlich durchweg mit Themen der Erwachsenenunterhaltung beschäftigen.

Nachdem die Frist für die Stellung von sogenannten Opt-out-Anträgen für Markeninhaber abgelaufen war, wurde es ab Dezember 2011 besonders ernst für alle, die ihre Marken nicht durch Opt-out Anträge geschützt haben. Sie mussten und müssen sich statt dessen auf eine Überwachung der Neuregistrierungen und ein nachträgliches Erstreiten von Domains, die ihre Marken beinhalten, verlassen. Und so kam es denn auch, dass die HEB Grocery Company bereits am 30.12.2011 ein Verfahren gegen den Inhaber der neu registrierten Second-Level-Domain heb.xxx vor einem zuständigen Schiedsgericht, dem National Arbitration Forum, einleitete. Am 07.02.2011 entschied das Gericht, dass der Inhaber der Domain „heb.xxx″ die Domain auf die Antragsstellerin zu übertragen hat, da die Domain die Marke der Antragsstellerin beinhalte, dem Antragsgegner selber kein Recht oder legitimes Interesse an der Domain zustehe und er zudem die Domain bösgläubig registriert habe und bösgläubig nutze (Az. 1421851).

Bei der Beurteilung, ob der Antragsgegner ein eigenes Recht oder legitimes Interesse an der Domain hat, zog das Gericht auch die Vorschriften der  so genannten RES und CEDRP-Verfahren heran. Bei den genannten Verfahren beziehungsweise Regelwerken handelt es sich um eigens für .xxx-Domains neu geschaffene Möglichkeiten zum Vorgehen gegen rechtsverletzende Second-Level-Domains. Die Vorgaben dieser Regelwerke können aber auch zur Bewertung in UDRP-Verfahren herangezogen werden.

Das Gericht entschied unter anderem, dass der Antragsgegner sich nicht darauf berufen könne, dass die Domain nicht für eine Website mit Inhalten der Erwachsenenunterhaltung genutzt werden müsse. Vielmehr verwies es auf die Vorgaben des CEDRP, die vorsehen, dass Domains unter der gTLD .xxx gelöscht werden können, wenn sie nicht für die Erwachsenenunterhaltung genutzt werden. Berücksichtigt man diese Anforderung, liegt natürlich die Frage nahe, ob eine nach dem UDRP-Verfahren grundsätzlich vorgesehene Übertragung der angegriffenen Domain auf einen Antragssteller, der ebenfalls keine Nutzung der Domain für Inhalte der Erwachsenenunterhaltung plant, sachgerecht ist. Das Schiedsgericht sah hierin indes wohl kein Problem.

Auch mit Hinblick auf die Feststellung der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain ließ es das Gericht bei einem Hinweis auf die Kenntnis von der Marke der Antragsstellerin, die Regelungen der RES und der CEDRP sowie die bislang unterbliebene Nutzung der Domain bewenden. Im Ergebnis lässt sich damit wohl von einer recht großzügigen ersten Entscheidung in Sachen .xxx-Domains sprechen. Markeninhabern dürfte dies entgegenkommen.

Tags: 1421851 CEDRP RES UDRP xxx-Domains