26. Juni 2017
digitaler Binnenmarkt
TMC – Technology, Media & Communications

Portabilitäts-Verordnung verabschiedet – der digitale Binnenmarkt kommt

Das europäische Parlament verabschiedete am 18. Mai 2017 die Portabilitäts-Verordnung. Damit ebnet das Parlament den Weg für einen digitalen Binnenmarkt. 

Im Dezember 2015 brachte die EU-Kommission einen Vorschlag zur grenzüberschreitenden Nutzung von digitalen Inhalten auf den Weg (sog. Portabilitäts-Verordnung). Die Portabilitäts-Verordnung sieht vor, dass in Zukunft jeder, der im Heimatland einen Vertrag über portable Online-Dienste (wie Sky oder Netflix) abgeschlossen hat, diese auch im EU-Ausland unbeschränkt nutzen können soll. Voraussetzung ist, dass sich der Nutzer nur vorübergehend im Ausland aufhält.

Nachdem sich in den jeweiligen Ausschüssen bereits am 7. Februar 2017 auf einen Kompromissvorschlag geeinigt wurde, wurde dieser nun am 18. Mai 2017 vom Europäischen Parlament verabschiedet.

Teilweise Änderungen im Vergleich zum vorherigen Entwurf

Schwierigkeiten verursachte immer wieder die Auslegung des Begriffs des „vorübergehenden“ Aufenthalts im europäischen Ausland. Auch nach der letzten Beschlussfassung vom Europäischen Parlament bleibt die Dauer der Erlaubnis zum Abruf digitaler Daten weitgehend unbestimmt.

Nutzung des digitalen Binnenmarkts nur bei zeitlich begrenztem Aufenthalt

In Art. 2 lit. c. und d. der Portabilitäts-Verordnung wird der vorübergehende Aufenthalt zwar nunmehr deutlich als ein zeitlich begrenzter Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat definiert.

In Artikel 2 der Portabilitäts-Verordnung heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. (…)
  2. (…)
  3. „Wohnsitzmitgliedstaat“ den nach Artikel 5 bestimmten Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen tatsächlichen und dauerhaften Wohnsitz hat
  4. „vorübergehender Aufenthalt in einem Mitgliedstaat“ den zeitlich begrenzten Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat.″

In den Erwägungsgründen wird zudem klargestellt, dass damit Urlaubs-, Reise- oder Geschäftszwecke sowie Zwecke der Lernmobilität (z.B. ein ERASMUS-Aufenthalt) gemeint sind (Punkt 1 der Erwägungsgründe):

(…) dass die Verbraucher portable Online-Inhaltedienste (…) nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend beispielsweise zu Urlaubs-, Reise- oder Geschäftsreisezwecken oder solchen der Lernmobilität in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.

Dies lässt dennoch Raum für Interpretation. 

Grundsätzlich fallen nur entgeltliche Dienste unter Portabilitäts-Verordnung

In Art. 3 Abs. 1 der Portabilitäts-Verordnung wird nun zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Diensten differenziert. Grundsätzlich fallen nur entgeltliche Dienste unter den Geltungsbereich der Portabilitäts-Verordnung. Allerdings dürfen für die Nutzung vom Anbieter keine Zusatzkosten erhoben werden. Zudem darf der Content-Anbieter keine qualitätsverringernden Maßnahmen ergreifen.

Anbieter von unentgeltlichen Diensten können gemäß Art. 6 der Portabilitäts-Verordnung selbst bestimmen, ob sie ihren Nutzern ihre Inhalte auch außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaates anbieten. Ist dies der Fall, haben sie dann aber im Wesentlichen dieselben Pflichten wie entgeltliche Anbieter zu erfüllen. Dies gilt insbesondere auch für die Angebote von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Ihnen obliegt die Pflicht die Rechteinhaber über ihre Entscheidung zu unterrichten. Ein Widerspruchsrecht der Rechteinhaber besteht jedoch nicht.

Prüfpflichten für Anbieter beschränkt

Auch die Prüfpflichten der Anbieter wurden durch Art. 5 der Portabilitäts-Verordnung konkretisiert. Zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaates darf der Anbieter bei Anmeldung eines Nutzers auf höchstens zwei der im Katalog des Art. 5 der Verordnung aufgeführten Überprüfungsmittel zurückgreifen. Bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit des Wohnsitzes eines Nutzers kann die Überprüfung jedoch wiederholt werden.

Ministerrat muss Gesetzesentwurf noch billigen

Der Gesetzesentwurf muss nun noch formell vom EU-Ministerrat gebilligt werden. Nach Inkrafttreten der Verordnung haben die EU-Mitgliedsstaaten dann neun Monate Zeit, um die Bestimmungen der Verordnung in nationales Recht umzusetzen.

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