29. Januar 2013
P1120188
Presserecht

Pranger 2.0: BGH schreibt Rechtsprechung zu Online-Archiven fort

„Zeitungsarchiv″ – das war bis vor kurzem ein Begriff, welcher an dunkle Keller, meterhohe Regale, Staub und Zettelkästen erinnerte – ein Ort, so „unsexy″, dass man ihn am liebsten dem lokalen Heimatverein überlassen hätte.

Glücklicherweise hat sich jedoch dieses Verständnis in den vergangenen Jahren grundlegend geändert, nachdem Zeitungsverlage die Zeichen der Zeit erkannt haben: Durch Massendigitalisierungen wurden die vorhandenen Archivschätze gehoben; mittels Volltextsuche die dahinterliegenden Inhalte erschlossen. Fortan musste niemand mehr in die „Katakomben der Geschichte″ hinabsteigen, um sich auch über Vergangenes zu informieren.

Doch wie bei fast jeder technologischen Neuerung gilt auch hier: Was des einen Freud, ist des anderen Leid – und so entbrannte schnell Streit über die Frage der (persönlichkeits-) rechtlichen Zulässigkeit derartiger Online-Archive. Anlass dieses Streites war die oftmals in den Artikeln enthaltende (den Täter namentlich) identifizierende Berichterstattung über Straftaten. Besonders „klagwütig″ erschien hierbei der Mörder des Volksschauspielers Walter Sedlmeyr, welcher mehrere Instanzen bestritt, um gegen die Nennung seines Namens in den Altartikeln vorzugehen. Nachdem verschiedene Instanzgerichte die Zulässigkeit derartiger identifizierender Berichterstattung in Online-Archiven unterschiedlich beurteilt hatten, sorgte 2009 der BGH für Rechtssicherheit und urteilte in mehreren gleichgelagerten Verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2009 – VI ZR 227/08; BGH, Urt. v. 15.12.2009 – VI ZR 228/08; BGH Urt. v. 09.02.2010 – VI 243/08), dass bei Berichten über schwerwiegende Straftaten das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters überwiege. Dies folge – so der BGH – unter anderem aus der Tatsache, dass der Archivierung eines Printartikels in einem Online-Archiv nur eine geringe Breitenwirkung zukomme, da das Auffinden des Artikels eine gezielte Suche des Nutzers voraussetze und nicht an eine Vielzahl von Personen „zur besten Sendezeit″ gerichtet sei. Wie lebensfern diese Annahme einer geringen Außenwirkung ist, wird bereits bei Betrachtung der veränderten Nutzungsgewohnheiten der digital natives-Generation deutlich. So ist es bei Menschen jüngeren Semesters bereits heute Usus, selbst flüchtige Bekanntschaften zu googeln, um sich einen Überblick über deren gesellschaftliche und soziale Aktivitäten zu verschaffen.

Während die Betreiber der Zeitungsarchive die Rechtsprechung begrüßten, wiesen Kritiker darauf hin, dass bei andersgelagerten Sachverhalten (insbesondere solchen, welche keinen Bezug zur Schwerstkriminalität ausweisen) die Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Öffentlichkeit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen anders ausfallen könne.

Dieser möglichen Abwägung zu Gunsten des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erteilt der BGH in einer neueren Entscheidung (BGH, Urt. v. 30.10.2012 – VI ZR 4/12) nunmehr jedoch eine Absage, indem er Online-Archiven aufgrund ihrer eigenständigen gesellschaftlichen Funktion privilegiert und zugleich seine bisherige Rechtsprechung selbst auf Fällen erstreckt, in denen es zu keiner Verurteilung gekommen ist. Den vielfältigen Ansätzen der Rechtsprechung und Literatur einer interessengerecht(er)en Lösung (wie beispielsweise einer Löschungspflicht erst nach ausdrücklichem Hinweis auf die beanstandete Passage durch den Betroffenen) wurde damit endgültig eine Absage erteilt; das vom Bundesverfassungsgericht postulierte „Recht auf Vergessen″ (welches mit zunehmendem Zeitablauf zum Tatvorwurf erstarkt) faktisch entwertet: Karsruhe locuta, causa finita!

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