22. März 2017
Sperre Calhanoglu
Sportrecht Arbeitsrecht

Sperre von Calhanoglu – die rechtlichen Hintergründe

Der Court of Arbitration for Sport („CAS“) hat den Fußballspieler Hakan Calhanoglu für vier Monate gesperrt. Wir erläutern die rechtlichen Hintergründe.

Mit Entscheidung vom 2. Februar 2017 hat der CAS den Spieler Hakan Calhanoglu („Spieler“) wegen vertragsbrüchigen Verhaltens gegenüber dem türkischen Fußballverein Trabzonspor FC für vier Monate für Pflichtspieleinsätze gesperrt. Damit bestätigt der CAS die Vorinstanz der Fifa Dispute Resolution Chamber („DRC“).

Die Transfergeschichte: Vertragsverwirrungen mit vielen Vereinen

Am 30. April 2009 schloss der damals minderjährige Spieler – vertreten durch seinen Vater – mit dem Fußballverein Karlsruher SC einen (Förderungs-)Vertrag für den Zeitraum 01. Juli 2009 bis 30. Juni 2012. Die Vereinbarung sah eine beidseitige Verlängerungsoption vor.

Am 30. April 2011 schlossen der Spieler und seine Eltern einen Vorvertrag mit dem Trabzonspor FC. Darin bekundeten die Parteien die Intention, zukünftig einen Lizenzspielervertrag für die Saison 2012/13 zu schließen. Die Vereinbarung sah zudem eine Zeichnungsprämie von EUR 100.000,00 sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1 Mio. für den Fall vor, dass der Spieler entgegen der Vorvereinbarung einen Lizenzspielervertrag mit einem anderen Verein schließen würde. Am 10. März 2012 schloss der Spieler dann einen Lizenzspielervertrag mit dem Karlsruher SC.

Knapp 5 Monat später verständigte sich der Karlsruher SC mit dem Hamburger SV auf einen Transfer des Spielers. Dieser sollte jedoch vorerst nur auf Leihbasis für ein weiteres Jahr bei seinem bisherigen Verein, dem Karlsruher SC, verbleiben. Schließlich schloss der Spieler am 4. Juli 2014 mit dem Fußballverein Bayer 04 Leverkusen einen bis zum 30. Juni 2019 befristeten Lizenzspielervertrag.

DRC: Calhanoglu wegen Vertragsbruches vier Monate lang gesperrt

Die Dispute Resolution Chamber hatte am 28. Januar 2016 den Spieler Hakan Calhanoglu wegen Vertragsbruches vier Monate lang gesperrt. Die vom klägerischen Fußballverein Trabzonspor FC begehrten Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche, in Höhe von EUR 1 Mio. (Schadensersatz) bzw. in Höhe von EUR 100.000,00 (Vertragsstrafe), lehnte die DRC hingegen ab.

Indem der Trabzonspor FC ohne Vorinformation des Karlsruher SC mit dem Spieler Vertragsverhandlungen führte, verstoße er selbst gegen die FIFA-Statuten. Denn Calhanoglu stand zu dem Zeitpunkt noch mehr als 6 Monate bei Karlsruher SC unter Vertrag (vgl. § 18 Abs. 2 Regulations on the Status and Transfer of Players).

Sowohl der Spieler selbst, als auch der Trabzonspor FC, legten daraufhin Berufung beim CAS ein, die beide in einem Verfahren vor dem CAS verhandelt wurden. Der CAS bestätigte mit Entscheidung vom 2. Februar 2017 die viermonatige Sperre des Spielers für Pflichtspiele. Zudem sprach er dem klägerischen Fußballverein EUR 100.000 Schadensersatz für den Vertragsbruch des Spielers zu.

Die Entscheidung des CAS bestätigt Sperre und spricht Schadensersatzanspruch zu

In Bezug auf die ausgesprochenen Sanktionen ist die Entscheidung des CAS wenig überraschend, entspricht sie doch den geltenden FIFA-Bestimmungen. Der einschlägige Art. 18 der Regulations on the Status and Transfer of Players verweist bei Verstößen auf die Sanktionen des „Chapters IV“ (vgl. Abs. 5). Diese sehen eine angemessene Schadensersatzzahlung, sowie eine Regel-Sperre von 4 Monaten vor. Bei gravierenden Verstößen kann die Sperre auch bis zu 6 Monaten betragen.

Anders als zuvor die DRC, erkannte der CAS einen Schadensersatzanspruch an. Der bislang lediglich vorliegenden Presseerklärung lassen sich jedoch die Bemessungskriterien für den zugesprochenen Schadensersatz nicht entnehmen. Ansatzpunkt für eine Reduzierung des Schadensersatzanspruches (EUR 100.000) könnte hier das vorherige rechtswidrige Verhalten von Trabzonspor FC bei den Vertragsverhandlungen mit dem Spieler sein.

Hinweise für die Praxis: Vertragliche Vorgeschichte genau prüfen

Profifußballvereinen kann als Konsequenz aus der Entscheidung nur dazu geraten werden, sich die vertragliche Vorgeschichte eines Spielers genau anzuschauen. Zudem ist zu erwägen, bei der Vertragsgestaltung Vorsorge zu treffen. Etwa indem eine Verpflichtungserklärung des Spielers aufgenommen wird, dass er keine anderweitigen Verträge mit Vereinen abgeschlossen hat. Zumindest dann nicht, wenn er sich mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags, gemäß den geltenden FIFA-Statuten, vertragsbrüchig verhalten würde.

Im vorliegenden Fall verzichtete der Spieler auf Gehaltszahlungen während der Zeit seiner Sperre. Sollte ein Spieler in einer vergleichbaren Konstellation während der Sperre die Fortzahlung seines Gehalts fordern, so wäre fraglich, ob der Arbeitgeber dieses Verlangen zurückweisen kann. Eine Zurückweisung könnte mit Verweis auf den Wegfall der Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit nach § 326 Abs. 1 BGB erfolgen.

Teilunmöglichkeit oder Gesamtunmöglichkeit?

Entscheidend dafür ist, ob die Sperre des Spielers in Pflichtspieleinsätzen die Unmöglichkeit der Leistungserbringung bewirkt. Denn streng genommen könnte die noch verbleibende Teilnahme am Trainingsbetrieb nur zu einer Teilunmöglichkeit führen. Eine Teilunmöglichkeit setzt freilich voraus, dass es sich bei Trainings- und Pflichtspielleistung überhaupt um eine teilbare Leistung handelt.

Eine Teilleistung scheidet aber aus, wenn nach dem bestimmten Inhalt und Zweck des Vertrags dem Gläubiger nur mit der vollen Leistung gedient, eine Teilleistung für ihn dagegen sinnlos ist. In diesem Fall wird die Teilunmöglichkeit der vollständigen Unmöglichkeit gleichgestellt.

Die Trainingsteilnahme ist für den Spieler trotz der Sperre weiterhin möglich. Stellt man zudem darauf ab, dass der Spieler durch seine eigene Trainingsleistung Einfluss auf andere Mitspieler und auf die Mannschaftsleistung insgesamt hat, kann man nur von einer Teilunmöglichkeit sprechen. Denn der Einfluss im Training auf die Mitspieler wird  sich auch auf die Pflichtspielleistung niederschlagen. Das Training und der Pflichtspieleinsatz ist daher eine teilbare Leistung.

Andererseits würde kein Fußballverein einen Spieler verpflichten, den er für Pflichtspiele nicht einsetzen kann – Trainingsleistung hin oder her. Daher spricht einiges dafür, die Verpflichtung eines Fußballspielers als nicht teilbares „Gesamtpaket“ aus Training- und Pflichtspielleistung zu sehen. Demzufolge müsste von einer vollständigen Unmöglichkeit ausgegangen werden, der Gehaltsanspruch des Spielers würde somit entfallen.

Keine Wettbewerbsverzerrung durch FC-Bayern Schiedsrichter im CAS-Verfahren

Bei der Zusammensetzung des CAS ist die Teilnahme des Schiedsrichters Dr. Michael Gerlinger (Direktor Recht des FC Bayern München) schließlich nur ein Randaspekt. Der Vorwurf einer etwaigen Wettbewerbsverzerrung kann hier aber schon allein deswegen nicht aufkommen, weil auch in dieser Saison die Dominanz des FC Bayern keinen echten Wettbewerb um die Meisterschaft in der Bundesliga zulässt.

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