19. Juni 2017
Wettbewerbsregister Schwarze Liste
Vergaberecht

Wettbewerbsregister: Die bundesweite Schwarze Liste für öffentliche Aufträge kommt

Unternehmen, die schwerwiegende Rechtsverstöße begangen haben, werden demnächst in einem bundesweiten Register aufgeführt – der schwarzen Liste.

Am 1. Juni 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (WRegG) in der Fassung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 18/12051) mit den vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen (BT-Drucksache 18/12583) angenommen.

Im Wettbewerbsregister werden schwerwiegende Rechtsverstöße von Unternehmen aufgeführt, die zu einem Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben führen können. Eingerichtet wird das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt in Bonn. Der Bund hat damit abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Etwaige bestehende landesrechtliche Korruptionsregister werden durch das Wettbewerbsregister abgelöst. Öffentlichen Auftraggebern wird so die Eignungsprüfung erleichtert und betroffenen Unternehmen wird ein zentrales Selbstreinigungsverfahren zur Verfügung gestellt.

Einbeziehung des Wettbewerbsregisters in Vergabeverfahren

In jedem Vergabeverfahren muss der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Eignung der sich beteiligenden Unternehmen prüfen. Diese Prüfung beinhaltet neben der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auch das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 und 124 GWB.

Die Beurteilung, ob ein Unternehmen auszuschließen ist, soll nunmehr auch anhand der Eintragungen des Unternehmens im Wettbewerbsregister erfolgen. Jeder öffentliche Auftraggeber ist deshalb bei einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags bei der Registerbehörde abzufragen, ob es zu dem bietenden Unternehmen Eintragungen gibt.

Bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb dieses Schwellenwertes ist der öffentliche Auftraggeber zu einer Abfrage zwar berechtigt, aber keineswegs verpflichtet.

Bevor es überhaupt zu einer Eintragung eines Unternehmens in das Wettbewerbsregister kommt, ist dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sofern das Unternehmen dann nachweisen kann, dass die Informationen, die zu einer Eintragung führen sollen, fehlerhaft sind, kann die Registerbehörde von einer Eintragung absehen oder die fehlerhaften Daten korrigieren.

Unterschiede zu bestehenden Registern

Im Wettbewerbsregister sind nur Rechtsverstöße einzutragen, die für öffentliche Auftragsvergaben relevant sind. Hierin unterscheidet sich das Wettbewerbsregister von den bereits existierenden Zentralregistern beim Bundesamt für Justiz. Während das Bundeszentralregister sämtliche strafrechtliche Verurteilungen erfasst, sind im Gewerbezentralregister nur Bußgeld- und Verwaltungsentscheidungen im Rahmen der Gewerbeaufsicht eingetragen.

Zu den für das Wettbewerbsregister relevanten Rechtsverstößen zählen insbesondere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle, die wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB aufgeführten Straftaten ergangen sind, die einen zwingenden Ausschluss von Vergaben nach sich ziehen.

Des Weiteren sind eintragungspflichtig etwa Steuerhinterziehung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen sowie bestimmte Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Auch Verstöße gegen das dritte Buch des Sozialgesetzbuchs, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Mindestlohngesetz sowie das Arbeitnehmerentsendegesetz können relevant sein.

Löschung von Eintragungen nach Zeitablauf möglich

Eintragungen werden zunächst spätestens nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. Die Länge der Frist orientiert sich hierbei an den in § 126 GWB bestimmten Höchstfristen für den Ausschluss eines Unternehmens. So hat die Löschung entweder spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren oder mit dem Ablauf von drei Jahren zu erfolgen.

Schnellere Löschung durch Selbstreinigungsmaßnahmen

Darüber hinaus kann das Unternehmen selbst auf eine Löschung hinwirken, indem es Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergreift und eine Löschung beim Wettbewerbsregister beantragt. Eine erfolgreiche Selbstreinigung erfordert folgende Maßnahmen des Unternehmens:

  • Ausgleich des entstandenen Schadens oder Verpflichtung hierzu,
  • aktive Beteiligung an der Aufklärung und
  • organisatorische, technische und personelle Maßnahmen, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu verhindern.

Die Selbstreinigungsprüfung erfolgt durch die Registerbehörde. Wird ihr eine ordnungsgemäße Selbstreinigung nachgewiesen, müssen sonstige Auftraggeber dies beachten und dürfen das Unternehmen nicht ausschließen.

Wettbewerbsregister ist zu begrüßen

Insgesamt sind die Neuerungen, die sich durch das Wettbewerbsregistergesetz ergeben, positiv zu bewerten. Die Regelungen sind ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem diskriminierungs- und korruptionsfreien Wettbewerb. Zudem wird es betroffenen Unternehmen ermöglicht, durch die bundeseinheitliche Regelung eine zentrale Selbstreinigung vorzunehmen, an die jede Vergabestelle gebunden ist.

Bei der Beantragung einer vorzeitigen Löschung ist stets darauf zu achten, dass das Unternehmen hinreichende Maßnahmen ergriffen hat, die den gesetzlichen Anforderungen genügen. Insbesondere bei nicht zutreffenden Eintragungen oder Meinungsverschiedenheiten über die Selbstreinigung steht den Unternehmen auch der Rechtsbehelf der Beschwerde zum Oberlandesgericht offen.

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