29. Januar 2016
VOB/A VOB/B
Vergaberecht

Neuregelungen in der VOB/A und der VOB/B

Vom DVA sind Neuregelungen in der VOB/A und der VOB/B beschlossen worden. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen soll nach dem derzeitigen Stand der Planung zum 18. April 2016 in Kraft gesetzt werden. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beabsichtigt zudem, alle Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) im Laufe des Jahres als „VOB 2016″ neu herauszugeben.

Reform des Vergaberechts

Der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (GWB-E) wurde im Dezember 2015 mit geringfügigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet.

Am 20. Januar 2016 hat nunmehr das Bundeskabinett auch den Entwurf der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModVO) angenommen. Sie enthält insbesondere den Entwurf der neuen Vergabeverordnung (VgV-E). Die Vergabeverordnung gilt nach der neuen Struktur des Vergaberechts als Vollregelung für den bisherigen VOL- und VOF-Bereich und berücksichtigt die Vergabe von Bauaufträgen weitgehend nicht. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Parallel hat der DVA die VOB angepasst. Neben den erforderlichen Änderungen zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien hat er im Teil A eine Reihe von Umstrukturierungen vorgenommen.

Die wesentlichen Änderungen der VOB/A

In sämtlichen Abschnitten der VOB/A wurden zahlreiche Regelungen, die bisher in einem Paragraphen enthalten waren, auf mehrere Paragraphen verteilt. In diesem Zusammenhang wurden die Regelungen teilweise im Wortlaut angepasst und neu geordnet. Diese Umstrukturierung diente in erster Linie der Bereinigung zur Vermeidung überlanger Paragraphen und Verbesserung der Systematik.

Die wesentlichen Änderungen der VOB/A – Abschnitt 1

Die Neufassung führt im Abschnitt 1 zu nur wenigen inhaltlichen Änderungen. Die Bindefrist tritt anstelle der Zuschlagsfrist. Angebote müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sein. Maßgeblich ist nicht mehr die Öffnung des ersten Angebots durch den Verhandlungsleiter im Eröffnungstermin.

An vielen Stellen wird der Begriff „Bewerber“ durch den Begriff „Unternehmen“ ersetzt. In § 22 VOB/A wird klargestellt, dass Vertragsänderungen nach VOB/B kein neues Vergabeverfahren erfordern, ausgenommen Vertragsänderungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B. Des Weiteren wird die Definition der „Technischen Spezifikationen“ neu gefasst.

Die wesentlichen Änderungen der VOB/A – Abschnitt 2

Die inhaltlichen Änderungen der VOB/A im Abschnitt 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU.

Die Paragraphenbezeichnung wird von „EG“ in „EU“ geändert. Die Änderung war längst überfällig, weil die Bezeichnung als EG-Paragraphen bereits bei ihrer Einführung veraltet war.

Die Innovationspartnerschaft wird als weiteres Vergabeverfahren in den Katalog der Verfahren aufgenommen und inhaltlich geregelt. Wie auf EU-Ebene sowie in § 119 Abs. 2 GWB-E vorgegeben, stehen dem öffentlichen Auftraggeber auch nach § 3aVOB/A-EU das offene und das nicht-offene Verfahren gleichberechtigt zur Verfügung. Der wettbewerbliche Dialog ist gemäß § 3a Abs. 4 VOB/A-EU auch unter den Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren zulässig. § 3b Abs. 3 VOB/A-EU enthält Regelungen zum Ablauf eines Verhandlungsverfahrens und § 4a VOB/A-EU regelt nunmehr auch für den Baubereich die Rahmenvereinbarung. Die Anforderungen an die Vergabe nach Losen (§ 5 VOB/A-EU) enthalten ergänzende Vorschriften zu den gesetzlichen Vorgaben im GWB.

Die §§ 6 bis 6f und 16 bis 16b VOB/A-EU regeln die Eignungsprüfung neu unter Verwendung der neuen Begrifflichkeiten und der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Europäischen Kommission vom 05. Januar 2016 eingeführten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) sowie unter Einbeziehung des Informationssystems e-Certis. Darüber hinaus sind zusätzliche Anforderungen an die Eignungsleihe vorgesehen und § 6f VOB/A-EU konkretisiert die Anforderungen des § 125 GWB-E an die Selbstreinigung.

Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in §§ 7 bis 7c VOB/A-EU regeln nunmehr auch die Verwendung von Bescheinigungen und Gütezeichen als Nachweis für die Einhaltung technischer Anforderungen und Kriterien (§ 7a Abs. 5 und 6 VOB/A-EU). Bei den Vergabeunterlagen werden die Bewerbungsbedingungen in Teilnahmebedingungen umbenannt (§ 8 Abs. 1 und 2 VOB/A-EU) und Regelungen über Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte und Ausrüstungen getroffen (§ 8a VOB/A-EU).

Die §§ 11a und 11b VOB/A-EU regeln die neuen Vorgaben an die e-Vergabe mit einer Übergangsregelung in § 23 VOB/A-EU.

Die Regelung zur Angebotswertung erlaubt nunmehr auch die Verwendung von Organisation, Qualifikation und Erfahrung des vorgesehenen Personals als Zuschlagskriterium (§ 16d Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VOB/A-EU) und enthält Vorgaben für die Bewertung des Lebenszyklusansatzes (§ 16d Abs. 2 Nr. 5 bis 7 VOB/A-EU).

Die Anforderungen an die Aufhebung der Ausschreibung (§ 17 VOB/A-EU) bleiben unverändert. Das erscheint angesichts der geplanten Neuregelung in § 63 VgV-E verwunderlich, da diese Neuregelung der von der Rechtsprechung angenommen Struktur viel eher entspricht.

Die VOB/A-EU enthält keine eigenen Anforderungen mehr an die Vergabedokumentation. Insoweit wird auf die VgV verwiesen, die insoweit nach § 2 VgV-E auch auf die Vergabe von Bauaufträgen anwendbar ist.

Die bisherigen Regelungen zur Baukonzession entfallen, da für Bau- und Dienstleistungskonzessionen zukünftig die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) gelten wird.

In § 22 VOB/A-EU werden die neuen Regelungen des § 132 GWB-E zur Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit nachvollzogen.

Neuregelungen in der VOB/B

In § 4 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B wurden die Informationspflichten des Auftragnehmers zu der Person des Subunternehmers verschärft. Der Auftragnehmer ist nunmehr verpflichtet, dem Auftraggeber den Namen, den gesetzlichen Vertreter und die Kontaktdaten seines Nachunternehmers und dessen Nachunternehmer bekannt zu geben. Die Mitteilung muss ohne gesonderte Aufforderung erfolgen, bevor der Nachunternehmer mit seinen Leistungen beginnt. Auf Verlangen ist der Auftragnehmer zudem verpflichtet, dem Auftraggeber Erklärungen und Nachweise über die Eignung seiner Nachunternehmer vorzulegen.

In § 8 Abs. 4 wurden die Gründe erweitert, auf die ein Auftraggeber die außerordentliche Kündigung eines Vertrages stützen kann, sofern dem ein Vergabeverfahren zugrunde liegt. Die außerordentliche Kündigung ist u.a. zulässig, wenn dem Auftragnehmer der Zuschlag aufgrund eines zwingenden Ausschlussgrundes nicht hätte erteilt werden dürfen. Sie kann auch auf eine wesentliche Änderung des Vertrages oder auf die Feststellung einer schweren Verletzung der Verträge über die Europäische Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof gestützt werden. In letzterem Fall ist die außerordentliche Kündigung auch innerhalb der Nachunternehmerkette zulässig, unabhängig davon, ob diesen Nachunternehmerverträgen Vergabeverfahren zugrunde lagen. Die Abrechnung der ausgeführten Leistungen erfolgt dann nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 VOB/B.

Schließlich hat sich der DVA dazu entscheiden, den Terminus „Entziehung des Auftrags“ in der VOB/B zukünftig nicht mehr zu verwenden. Stattdessen wird nunmehr einheitlich von der „Kündigung“ gesprochen. Diese sprachliche Änderung hat indes keine rechtliche Relevanz.

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