24. August 2016
VOB/A, Rahmenvereinbarungen
Vergaberecht

Schon wieder eine neue VOB/A!

Eine weitere Aktualisierung der VOB/A steht an. Ein Überblick über die aktuellen Änderungen zu Rahmenvereinbarungen und e-Kommunikation.

Die letzte Neufassung von Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) ist, zusammen mit der Novellierung des sonstigen Vergaberechts, erst zum 18. April 2016 in Kraft getreten. Dennoch wartet der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) bereits mit einer neuen Fassung des 1. Abschnitts der VOB/A für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte auf.

Im Zuge der Vergaberechtsmodernisierung war auch der Abschnitt 1 der VOB/A neu strukturiert und angepasst worden. Im Nachgang hierzu wurde er erneut geändert. Dabei verfolgte der DVA das Ziel, kurzfristig in zentralen Punkten

„einen möglichst weitgehenden Gleichlauf der Regelungen für die Vergabe von Bauleistungen im Unter- und Oberschwellenbereich herzustellen“.

Angleichung der Regeln über Rahmenvereinbarungen

Eine der maßgeblichen Änderungen ist die Einführung einer Regelung über Rahmenvereinbarungen. Nach dem neuen § 4a VOB/A sind Rahmenvereinbarungen Aufträge, die Auftraggeber an Unternehmen vergeben können, um die Bedingungen für „Einzelaufträge“, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen. Damit übernimmt der DVA bewusst die Regelung aus der VOL/A. Diese weicht wesentlich von der für den Oberschwellenbereich maßgeblichen gesetzlichen Definition in § 103 Abs. 5 GWB ab.

Nach dieser gesetzlichen Definition sind Rahmenvereinbarungen keine „Aufträge“, sondern Vereinbarungen, für die dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender Aufträge gelten. Die eigentliche Auftragsvergabe erfolgt erst mit dem Einzelabruf der Leistung, nicht mit Abschluss der Rahmenvereinbarung. Mit der Definition nach § 103 Abs. 5 GWB wird auch klargestellt, dass die Vergabe erst mit Erteilung des Einzelauftrags abgeschlossen ist und noch nicht mit Abschluss der Rahmenvereinbarung. Diese legt lediglich einzelne Bedingungen im Voraus fest. Hier verfehlt der DVA sein Ziel, die Vorschriften des Abschnitts 1 der VOB/A an die Bestimmungen für Aufträge im Oberschwellenbereich anzugleichen.

e-Kommunikation weiterhin nicht verpflichtend

Weitere wesentliche Neuerungen betreffen die e-Vergabe. Der DVA sieht bewusst davon ab, die elektronische Kommunikation verpflichtend einzuführen. Vielmehr haben Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Wahl, ob sie die Kommunikation elektronisch oder auf anderem Wege führen möchten. Der Auftraggeber kann auch bestimmen, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Die Verpflichtung, Angebote elektronisch einzureichen, kann erst ab dem 18. Oktober 2018 ausgesprochen werden. Bis dahin müssen auch schriftliche Angebote akzeptiert werden.

Soweit auch schriftliche Angebote zugelassen sind, wird anders als im Oberschwellenbereich weiterhin ein Eröffnungstermin unter Anwesenheit der Bieter durchgeführt. Lässt der Auftraggeber dagegen nur elektronische Angebote zu, entfällt die Anwesenheit der Bieter. In diesem Fall müssen den Bietern die maßgeblichen Informationen unverzüglich elektronisch mitgeteilt werden.

Gesamtausgabe „VOB 2016“ geplant

Der neue Abschnitt 1 wurde mit Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 22. Juni 2016 am 1. Juli 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der DVA beabsichtigt, im Herbst 2016 alle Teile der VOB als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung „VOB 2016“ herauszugeben. Nach der Bekanntmachung des Ministeriums soll der überarbeitete erste Abschnitt erst nach Erscheinen der Erstausgabe angewendet werden.

Tags: Rahmenvereinbarungen VOB/A