6. Dezember 2011
Schwellenwerte Vergaberecht
Vergaberecht

Vorweihnachtliches Geschenk für alle Vergabepraktiker: Schwellenwerte endlich wieder gerade!

Zum 01.01.2012 tritt die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30.11.2011 (ABl. L 319 vom 02.12.2011, S. 43) in Kraft, die europaweit neue Schwellenwerte festsetzt. Damit gelten für alle, die mit Vergaberecht zu tun haben, endlich wieder Schwellenwerte, die man sich auf Anhieb merken kann.

Bei den neuen Schwellenwerten handelt es sich im Einzelnen um:

  • Alle Bauaufträge: EUR 5.000.000,00 (bisher: EUR 4.845.000,00).
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb der unten genannten Sonderfälle: EUR 200.000,00 (bisher EUR 193.000,00).
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Sonderfällen:

→ Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen (§ 2 Nr. 2 VgV): EUR 130.000,00 (bisher: EUR 125.000,00).

 → Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Geltungsbereich der Sektorenrichtlinie (Energieversorgung, Trinkwasserversorgung, Verkehr): EUR 400.000 (bisher: EUR 387.000,00).

→ Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Geltungsbereich der Verteidigungs- und Sicherheitsvergaberichtlinie: EUR 400.000 (bisher: EUR 387.000,00).

Auftraggeber können sich also auch über eine (wenn auch nur geringfügige) Erhöhung der Schwellenwerte freuen. Zu früh darf man sich aber darüber und über die „runden″ Zahlen nicht freuen: Wegen des komplexen Zusammenspiels zwischen europäischem und nationalem Vergaberecht werden die neuen Schwellenwerte in Deutschland außerhalb des Geltungsbereichs der Sektorenrichtlinie und der Verteidigungs- und Sicherheitsvergaberichtlinie (also bei allen „normalen″ Vergaben nach der VOB/A, der VOL/A und der VOF) erst dann wirksam werden, wenn die statische Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) entsprechend angepasst wird. Zwar gelten EU-Verordnungen in Mitgliedstaaten grundsätzlich unmittelbar. Der nationale Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, niedrigere (und damit wettbewerbsfreundlichere) Schwellenwerte festzusetzen. Die deutschen Auftraggeber müssen daher jedenfalls in den genannten Bereichen die bisherigen niedrigeren Schwellenwerte bis zu der kurzfristig geplanten Änderung der VgV weiter beachten.

Tags: EU EU-Verordnung Nr. 1251/2011 vom 30.11.2011 öffentliche Auftraggeber öffentliches Beschaffungswesen Schwellenwerte Vergaberecht VgV