9. Februar 2018
Arbeitsrecht

Die Pläne der GroKo fürs Arbeitsrecht

Nach Abschluss der Koalitionsgespräche zwischen CDU/CSU und SPD stellen wir Ihnen die für die nächste Große Koalition vorgesehenen Änderungen im Arbeitsrecht vor.

Am 7. Februar 2018 haben die Gesprächspartner der Unionsparteien und der SPD die Gespräche für eine Neuauflage der Großen Koalition erfolgreich abgeschlossen. Neben allgemeinen Programmsätzen enthält der 177-seitige Koalitionsvertrag auch sehr konkrete Änderungsvorschläge. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die für die Praxis wichtigsten arbeitsrechtlichen Vorhaben des Koalitionsvertrages.

Höchstdauer bei Kettenbefristungen

Die Parteien haben sich darüber geeinigt, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund nicht mehr zulässig sein soll, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben. Tätigkeiten dieses Arbeitnehmers als Leiharbeitnehmer auch durch verschiedene Verleiher sollen auf die Höchstdauer angerechnet werden. Ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber soll nach Erreichen der Befristungshöchstdauer erst nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren möglich sein. Nach der geltenden Rechtslage existiert eine solche Karenzzeit für Sachgrundbefristungen nicht.

Bislang sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz („TzBfG“) keine solche Befristungshöchstdauer vor. Das Bundesarbeitsgericht nimmt jedoch nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs dann eine Unwirksamkeit der Befristung an, wenn die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG genannten Grenzen (zwei Jahre, dreimalige Verlängerung) alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten werden. Dies kann z.B. angenommen werden, wenn innerhalb von elf Jahren 13 befristete Arbeitsverträge geschlossen wurden. Bei sieben Jahren und vier Befristungen hingegen ist nach dem Bundesarbeitsgericht nicht von einem Missbrauch auszugehen.

Erhebliche Einschränkung sachgrundloser Befristungen für größere Unternehmen

Beim Thema sachgrundlose Befristungen wollen die GroKo-Koalitionäre zu drastischen Maßnahmen greifen. Waren im Sondierungsergebnis noch keine Regelungen hierzu vorgesehen, sieht der Koalitionsvertrag vor, dass Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen. Ein Überschreiten dieser Quote hat zur Folge, dass jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristetes gilt. Als Beispiel: Ein Arbeitgeber mit 200 Arbeitnehmern dürfte lediglich 5 Arbeitnehmer sachgrundlos befristen. Da der Koalitionsvertrag von „Arbeitgeber“ spricht, dürfte wenig Hoffnung bestehen, dass der Schwellenwert von mehr als 75 Beschäftigten betriebsbezogen zu ermitteln ist.

Sollte es in der Legislaturperiode zu einer solchen Regelung kommen (was wahrscheinlich ist), stünde dies für größere Unternehmen einer faktischen Abschaffung sachgrundloser Befristungen gleich. Sachgrundlose Befristungen werden insbesondere bei der Neueinstellung von Berufseinsteigern eingesetzt. Fast jeder zweite neu eingestellte sozialversicherungspflichtige Beschäftigte erhält zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag, davon die Hälfte einen sachgrundlos befristeten. Darüber hinaus nutzen Unternehmen das Instrument der sachgrundlosen Befristung gerne zur Bewältigung saisonaler und temporärer Auftragsspitzen. Von der Flexibilität sachgrundloser Befristungen könnten nur noch Unternehmen mit bis zu 75 Mitarbeitern profitieren.

Als Randnotiz ist vor diesem Hintergrund fast die Änderung der Höchstdauer für sachgrundlose Befristungen zu werten. In Zukunft sollen sachgrundlose Befristungen nur für die Dauer von 18 Monaten bei höchstens einmaliger Verlängerung zulässig sein. Nach der geltenden Rechtslage ist bei einer sachgrundlosen Befristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren eine dreimalige Verlängerung zulässig, § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG. Eine Ausnahme gilt für Startup-Unternehmen, die bis zur Dauer von vier Jahren auch mehrfach Verlängerungen vornehmen können, § 14 Abs. 2a TzBfG. Aus dem Koalitionsvertrag ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass diese Ausnahmeregelung abgeschafft werden soll.

Vor dem Hintergrund dieser Pläne werden Arbeitgeber bei der Besetzung von Stellen ein gehöriges Maß an Flexibilität einbüßen müssen. Führen wird dies bei größeren Arbeitgebern wahrscheinlich dazu, dass sie teilweise von (Neu-)Einstellungen absehen werden, nachdem sie die Quote sachgrundloser Befristungen erreicht haben. Zusätzlich anfallender Arbeitsbedarf müsste von der übrigen Stammbelegschaft unter Anhäufung von Überstunden abgearbeitet werden. Alternativ könnten Arbeitgeber auf das neben befristeten Arbeitsverhältnissen zweite Flexibilisierungsinstrument der Leiharbeit ausweichen. Möglicherweise werden Arbeitgeber auch das Risiko von gerichtlichen Befristungskontrollstreitigkeiten eingehen und weiterhin sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abschließen. Letztendlich bleibt es abzuwarten, wie die konkrete gesetzliche Regelung aussehen wird.

Recht auf befristete Teilzeit

Wie bereits im Ergebnispapier zum Ende der Sondierungsgespräche zwischen den Unionsparteien und der SPD niedergelegt, nimmt auch der Koalitionsvertrag Bezug auf den im Mai 2017 gescheiterten Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts. Wesentliche Änderungen gegenüber dem Sondierungsergebnis erhält der Koalitionsvertrag in diesem Punkt nicht.

Nach dem Gesetzentwurf kann der Arbeitnehmer die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für einen im Voraus bestimmten Zeitraum verlangen, wenn sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, muss der Arbeitgeber nach dem Koalitionsvertrag in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiter (im Gesetzentwurf 15 Arbeitnehmer) beschäftigen.

Arbeitgeber mit 46 bis 200 Mitarbeitern müssen nach dem Koalitionsvertrag pro angefangenen 15 Mitarbeitern lediglich einem Mitarbeiter befristete Teilzeit gewähren. Darüber hinausgehende Anträge können als nicht zumutbar abgelehnt werden (Zumutbarkeitsgrenze). Wie der jeweils Anspruchsberechtigte pro 15 Mitarbeitern ermittelt werden soll, erläutert der Koalitionsvertrag nicht. Es liegt aber nahe, auf den zeitlichen Eingang der Anträge abzustellen. Der Arbeitgeber kann den Antrag auch dann ablehnen, wenn er die Dauer von einem Jahr unter- oder von fünf Jahren überschreitet. Nach dem Koalitionsvertrag soll während der befristeten Teilzeittätigkeit weder ein Anspruch auf Verlängerung noch auf Verkürzung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) bestehen. Nach Ablauf der befristeten Teilzeittätigkeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit beantragen.

Nach der aktuell geltenden Rechtslage hat der Arbeitnehmer nach § 8 TzBfG lediglich einen Anspruch auf langfristige Verringerung seiner Arbeitszeit. Ein Rückkehrrecht in die bisherige Arbeitszeit ist nicht vorgesehen. § 9 TzBfG sieht lediglich vor, dass der Arbeitgeber bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes den gleich geeigneten teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bevorzugt zu berücksichtigen hat. Besteht jedoch kein freier Arbeitsplatz, kann der Arbeitnehmer keine Aufstockung seiner Arbeitszeit verlangen.

Stärkung von Betriebsräten

Die Parteien beabsichtigen das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte für Weiterbildung zu stärken. Arbeitgeber und Betriebsräte sollen sich bei Maßnahmen der Berufsbildung beraten. Können sich die Arbeitsvertragsparteien nicht auf eine Regelung verständigen, kann ein Moderator angerufen werden, mit dem Ziel, eine Einigung zu erreichen. Ein Einigungszwang soll nicht bestehen. Es soll sich bei dieser Materie damit offenbar nicht um einen Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates handeln, bei dem die Einigungsstelle anstelle des Arbeitgebers und Betriebsrates entscheiden kann.

Die Koalitionspartner beabsichtigen zudem für die Wahl des Betriebsrates ein vereinfachtes Verfahren für alle Betriebe mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern verpflichtend zu machen. Betriebe mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern sollen zwischen dem vereinfachten und allgemeinen Wahlverfahren entscheiden können. Wie dieses vereinfachte Verfahren konkret aussehen soll, verrät der Koalitionsvertrag nicht. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Wahl des Betriebsrates auch online durchgeführt werden kann, was bislang nicht möglich ist.

Bei grenzüberschreitenden Sitzverlagerungen von Gesellschaften will die GroKo darüber hinaus sicherstellen, dass nationale Vorschriften über die Mitbestimmung zu beachten sind.

Flexiblere Arbeitszeiten und mobile Arbeit

Zur Flexibilisierung von Arbeitszeiten wollen die Parteien eine Tariföffnungsklausel in das Arbeitszeitgesetz implementieren. Damit will man einerseits eine Öffnung für mehr selbstbestimmte Arbeitszeit der Arbeitnehmer ermöglichen sowie andererseits mehr betriebliche Flexibilität in der zunehmend digitalen Arbeitswelt erproben.

Im Bereich der mobilen Arbeit beabsichtigen die Parteien, Arbeitnehmern einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber über die Ablehnungsgründe eines Verlangens auf mobile Arbeit einzuführen. Damit wird es dem Arbeitgeber verwehrt, ein Verlangen auf mobile Arbeit willkürlich abzulehnen. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf mobile Arbeit entsteht dadurch nach wie vor nicht. Was der Koalitionsvertrag konkret mit mobiler Arbeit meint, wird erst das zu erlassende Gesetz konkretisieren. Insoweit bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber den Auskunftsanspruch regeln will und ob er bei willkürlicher Ablehnung durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ggf. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung eröffnet.

Arbeit auf Abruf

Im Bereich der zunehmenden Abrufarbeit beabsichtigen die Parteien die Planungs- und Einkommenssicherheit dieser Arbeitsform zu erhöhen. Dies sollen damit erreicht werden, dass die vereinbarte Mindestarbeitszeit höchstens um 20 Prozent unterschritten und 25 Prozent überschritten werden darf. Regeln die Arbeitsvertragsparteien keine wöchentliche Mindestarbeitszeit des Arbeitnehmers, soll eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden gelten. Insoweit würde von der geltenden Rechtslage abgewichen, nach der bei Schweigen des Arbeitsvertrages eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden gilt, § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG. Darüber hinaus wollen die Koalitionsparteien klarstellende Regelungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall schaffen. Grundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall soll der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate sein. Derzeit erhält der Arbeitnehmer bei der Abrufarbeit unproblematisch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG, wenn der Arbeitgeber die Arbeit beim Arbeitnehmer bereits abgerufen hatte. Wie die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berechnet werden soll, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch nicht zur Arbeitsleistung eingeteilt hatte, war bislang unklar. Insoweit kann eine Neuregelung helfen, klarere Verhältnisse für die Entgeltfortzahlung bei Abrufarbeitsverhältnissen zu schaffen.

Kündigungserleichterung für Finanzinstitute

Um den Standort Deutschlands für Finanzinstitute nach dem bevorstehenden Austritt Großbritanniens aus der EU attraktiver zu machen, beabsichtigen die Parteien herausgehobene Arbeitnehmer (Risikoträger iSd § 2 Abs. 8 der InstitutsVergV) mit einer Grundvergütung von mehr als dem Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit etwa EUR 234.000 im Westen, EUR 208.800 im Osten) im Kündigungsschutzgesetz leitenden Angestellten gleichzustellen. Dies hat nach § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG zur Folge, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Kündigungsschutzprozess keiner Begründung bedarf. Der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG hat den Zweck, das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig auch dann lösen zu können, wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam hält.

Keine Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Der Koalitionsvertrag sieht keine Änderungen des AÜG vor. Anders als nach den Sondierungsgesprächen vorgesehen, soll die Evaluierung nun doch wie geplant erst 2020 stattfinden.

Vereinfachung des Statusfeststellungsverfahrens für Selbstständige

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Parteien das Statusfeststellungsverfahren vereinfachen und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung widerspruchsfrei ausgestalten wollen. Das Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SGB IV hat den Zweck, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund klären zu lassen, ob der für ein Unternehmen Tätige Selbstständiger oder Arbeitnehmer und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Anpassung der Lohnnebenkosten

Wie bereits in den Sondierungsgesprächen besprochen, soll in der nächsten Legislaturperiode die Parität von Beiträgen zur Krankenversicherung wiederhergestellt werden. Darüber hinaus soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von aktuell 3,0 auf 2,7 % gesenkt werden. Überdies beabsichtigen die Parteien nach dem Koalitionsvertrag ab dem Jahr 2021 den Solidaritätsbeitrag schrittweise abzuschaffen.

Aussicht: SPD-Mitgliederbefragung abwarten

Auf Seiten der SPD sind nun die etwa 460.000 Parteimitglieder am Zuge: Sie dürfen entscheiden, ob die SPD in eine neue große Koalition eintreten wird. Bei der CSU hat der Parteivorstand den Koalitionsvertrag bereits gebilligt. Die CDU will einen Parteitag über den Koalitionsvertrag abstimmen lassen. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen in Sachen GroKo auf dem Laufenden halten.

Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Pläne der GroKo in den verschiedenen Rechtsbereichen. Bereits erschienen sind Beiträge zu den allgemeinen Änderungen im Arbeitsrecht sowie speziell zur Zeitarbeit, zu den Auswirkungen der geplanten Einschränkung sachgrundloser Befristungen, zum Recht auf befristete Teilzeit und zu den Änderungen hinsichtlich flexibler und mobiler Arbeitsgestaltung. Weiter ging es mit einem Überblick über die von der GroKo im Koalitionsvertrag geplanten Maßnahmen zu den Themen Venture Capital, Start-ups und Unternehmensgründung. Wir haben einen Überblick über die Änderungspläne der GroKo im Steuerrecht gegeben sowie die Pläne einer Musterfeststellungsklage und eines Sanktionsrechts für Unternehmen beleuchtet. Neben einem Überblick übers Gesellschaftsrecht haben wir uns mit der SPE näher beschäftigt. Danach sind wir auf die Sitzverlegungsrichtlinie, die Reform des Personengesellschaftsrechts sowie die Grunderwerbsteuer bei Share Deals eingegangen. Zuletzt erschienen sind Beiträge zur Finanztransaktionsteuer und zu Änderungen im Kündigungsschutz hochbezahlter Bankangestellter.

Tags: Arbeitsrecht Koalitionsvertrag