23. November 2011
Gestaffelte Bezugnahmeklausel
Arbeitsrecht

Gestaffelte Bezugnahmeklausel wirksam

Aufgrund der nach Gründung der CGZP im Jahr 2002 geführten Diskussion um deren Tariffähigkeit waren Leiharbeitsunternehmen bestrebt, etwaige (finanzielle) Risiken aus etwaigen equal pay-Ansprüchen der Leiharbeitnehmer durch so genannte gestaffelte Bezugnahmeklauseln zu minimieren: in den verwendeten Arbeitsverträgen wurde dabei grundsätzlich auf die Tarifverträge der CGZP verwiesen; für den Fall, dass diese unwirksam sind, sollten die Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft der DGB-Gewerkschaften und dem BZA bzw. iGZ anzuwenden sein. Insbesondere nachdem das ArbG Berlin im Jahr 2009 erstmals die Tarifunfähigkeit der CGZP erstinstanzlich feststellte, fanden derartige gestaffelte Bezugnahmeklausel eine erhöhte Verbreitung.

Bislang ging die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass eine entsprechende Verweisung unwirksam sei, da diese den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Für diesen sei nicht hinreichend klar, welche der möglichen tariflichen Regelungen unter welchen Voraussetzungen überhaupt gelten solle (ArbG Bielefeld, Urt. v. 09.02.2010 – 5 Ca 2730/09; zu einer Änderungskündigung: BAG, Urt. v. 15.01.2009 – 2 AZR 641/07).

Eine  andere Ansicht vertritt nunmehr das LAG Sachsen-Anhalt in einer aktuellen Entscheidung vom 17.10.2011 (Az. 2 Ta 105/11; so bereits die Vorinstanz: ArbG Magdeburg,  Beschl. v. 24.06.2011 – 2 Ca 816/11). Dies gilt zumindest für eine Klausel, die konkret und damit für den Arbeitnehmer transparent festlegt, wann die DGB-Tarifverträge zur Anwendung kommen können.  Dies ist der Fall, wenn nicht allgemein an die Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZP, sondern an die (gerichtliche und rechtskräftige) Aberkennung der Tariffähigkeit der CGZP angeknüpft wird. Streitgegenständlich war dabei folgende Bestimmung:

„Sollte der zugrunde liegende Tarifvertrag MTV AMP einschließlich des Entgelttarifver­trages durch Aberkennung der Tariffähigkeit einer der Tarifvertragsparteien entfallen, so gelten anstelle der Tarifverträge CGZP-AMP die Tarifverträge DGB-BZA als ver­einbart. „

Relevant werden derartige Klauseln nunmehr in equal pay-Verfahren, in denen sich Leiharbeitnehmer auf die Unwirksamkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge berufen. Der Verleiher kann sich auf die in den sodann anwendbaren Tarifverträgen BZA bzw. iGZ vereinbarten Ausschlussfristen berufen, sofern in dem Arbeitsvertrag selbst keine AGB-rechtlich wirksamen, konstitutiven Verfallklauseln vorgesehen sind (wir berichteten). Sollten die arbeits- oder tarifvertraglichen Verfallfristen durch die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung des Arbeitnehmers gewahrt worden sein, kann der Verleiher immer noch geltend machen, dass er nicht das beim Entleiher gezahlte Entgelt, sondern ausschließlich die Vergütung nach den Tarifverträgen BZA bzw. iGZ schuldet. Aus der Entscheidung des LAG Sachsen ergibt sich für das Leiharbeitsunternehmen damit ein weiterer ″Rettungsanker″ (wir berichteten), sich dem Grunde oder aber zumindest der Höhe nach erfolgreich gegen equal pay-Ansprüche zur Wehr zu setzen.

Tags: Ausschlussfrist BZA CGZP equal pay gestaffelte Bezugnahmeklausel igZ unangemessene Benachteiligung Verfallklauseln