Die Zwei-Wochen-Frist als Fallstrick bei außerordentlichen Kündigungen – „Blankokündigung“ als Lösung in Compliance-Sachverhalten
Außerordentliche (fristlose) Kündigungen müssen innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Ein tragfähiger Kündigungsgrund muss zu diesem Zeitpunkt aber (noch) nicht vorliegen.
Außerordentliche (fristlose) Kündigungen müssen innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Ein tragfähiger Kündigungsgrund muss zu diesem Zeitpunkt aber (noch) nicht vorliegen.