Kein einstweiliger Rechtsschutz für Spielhallen: Mindestabstand darf sofort durchgesetzt werden
OVG Hamburg: "Ältester Spielhallenstandort" als alleiniges Auswahlkriterium für Genehmigung zur Fortführung des Betriebs ist nicht zu beanstanden.
OVG Hamburg: "Ältester Spielhallenstandort" als alleiniges Auswahlkriterium für Genehmigung zur Fortführung des Betriebs ist nicht zu beanstanden.