BGH stärkt Schutz der Geschäftsführung durch D&O-Versicherung
Der BGH hat entschieden, dass Ansprüche nach § 64 GmbHG gegen die Geschäftsführung wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife durch die D&O-Versicherung abgesichert sind.
Der BGH hat entschieden, dass Ansprüche nach § 64 GmbHG gegen die Geschäftsführung wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife durch die D&O-Versicherung abgesichert sind.