10. April 2013
Bankrecht & Bankaufsichtsrecht

Die Europäische Bankenaufsicht: Start 2014, Details noch zu klären

Geraten Banken in finanzielle Schwierigkeiten, wirkt sich das schnell auf Staaten oder das gesamte internationale Finanzsystem aus. Eine neue gemeinsame Europäische Bankenaufsicht soll dies künftig verhindern. Wie sie aufgebaut sein soll, haben die EU-Staaten und das Europaparlament vor Kurzem skizziert. Hier unser Überblick über den gegenwärtigen Diskussionsstand zur einheitlichen Bankenaufsicht.

Mit der Euro-Bankenaufsicht sind große Erwartungen verbunden: Sie ist zentraler Baustein einer europäischen Bankenunion und soll das Vertrauen in die europäische Wirtschaft stärken. Zudem ist sie die Voraussetzung dafür, dass der Euro-Rettungsmechanismus ESM in Zukunft angeschlagene Banken direkt kapitalisieren kann.

Von der EBA zum SSM

Seit 1. Januar 2011 nimmt die European Banking Authority EBA die europäische Bankenaufsicht wahr. Aufgrund ihrer sehr beschränkten Kompetenzen kristallisierte sich jedoch im Laufe der aktuellen Bankenkrise heraus, dass die EBA den Anforderungen an eine effektive Bankenaufsicht nicht gerecht werden kann.

Die Europäischen Finanzminister haben daher nach Vorbereitungen durch die Kommission im Dezember 2012 beschlossen, eine Europäische Bankenaufsicht (Single Supervisory Mechanism – SSM) bei der Europäischen Zentralbank (EZB) einzurichten (ECOFIN, Doc. 17812/12 und 17813/12). Auf die ungefähren Regeln haben sich EU-Staaten und Europaparlament am 19. März verständigt; im Juni sollen die entsprechenden Gesetze verabschiedet werden. Die Aufsicht soll schrittweise bis März 2014 aufgebaut werden und schon am 1. Januar 2014 starten.

Der SSM wird die EBA nicht ersetzen, sondern sie ergänzen und auch eng mit dem europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der European Securities and Marktes Authority und der European Insurance and Occupational Pensions zusammenarbeiten. Umgesetzt werden soll der SSM durch zwei Verordnungen, eine zur Schaffung der neuen Kompetenzen bei der EZB und eine zur Abänderung der EBA-Verordnung (EU Vo 1093/2010).

Aufsicht nur über systemrelevante Banken

Nach dem Kompromissvorschlag der Finanzminister soll die europäische Bankenaufsicht nicht automatisch für alle Banken in der EU, sondern nur für bestimmte Institute im Euroraum zuständig sein. Nicht-Euro Staaten haben allerdings die Option, ihre Banken auch der Aufsicht der EZB zu unterstellen. Die am wichtigen Finanzplatz London ansässigen Banken werden aber voraussichtlich nicht der Aufsicht des SSM unterliegen.

Auch innerhalb des Euroraums wird es Beschränkungen der Kompetenzen der EZB geben. Der direkten Aufsicht unterliegen werden nur die drei größten Banken eines jeden Sitzstaates, sowie Institute, deren Bilanzsumme mindestens 30 Milliarden Euro oder mindestens 20 Prozent des BIP ihres Sitzstaates beträgt. Außerdem wird die EZB die Aufsicht über diejenigen Banken an sich ziehen können, die Hilfen aus dem Bankenrettungsschirm ESM beantragt haben.

Die Aufsicht über alle anderen Banken wird zunächst von den nationalen Behörden ausgeübt, in Deutschland also von der Bafin. Die EZB kann allerdings Weisungen allgemeiner Art an die nationalen Behörden erteilen. Zudem hat sie ein Eingriffsrecht und kann die Aufsicht auch über einzelne Banken an sich ziehen, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Aufsichtsstandards notwendig erscheint.

Trennung von Aufsicht und Geldpolitik

Innerhalb der EZB soll die Aufsicht im Wesentlich von neu einzurichtenden Gremien übernommen werden, um die Geldpolitik der EZB von der Bankenaufsicht abzukoppeln. Das geplante Supervisory Board soll die eigentliche Bankenaufsicht übernehmen. Es soll aus einem Vorsitzenden, je einem Vertreter der teilnehmenden Staaten, einem Mitglied des EZB-Direktoriums und vier weiteren EZB-Vertretern bestehen.

Ein Steering Committee bereitet die Entscheidungen des Supervisory Boards vor. Der EZB-Rat soll ein Einspruchsrecht gegen die Entscheidungen des Supervisory Boards erhalten. Zusätzlich wird ein Mediationsgremium geschaffen, das im Falle der Ablehnung einer Entscheidung des Supervisory Boards durch den EZB-Rat vermitteln soll.

Offene Fragen

Der Mechanismus der Bankenaufsicht und die Kompetenzen der Aufseher sind freilich im Detail noch nicht festgezurrt. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag von September 2012 wurde zwischenzeitlich in einigen wesentlichen Punkten geändert. Bis das europäische Parlament im Juni den Verordnungsentwürfen zustimmt, wird es wahrscheinlich weitere Änderungen geben. Tiefgreifende Analysen der kommenden europäischen Bankenaufsicht sind daher zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.

Gespannt darf man vor allem darauf sein, wie Kompetenzen zwischen EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden im Bereich der Bankenaufsicht zukünftig genau verteilt werden und welche Befugnisse zur Anweisung der nationalen Aufsichtsbehörden die EZB im Einzelfall bekommen wird. Aus Sicht der Finanzindustrie wird dabei besonders das Thema der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden und der EZB interessant sein.

Fest steht aber schon, dass die Bankenaufsicht von der noch 2013 zu erlassenden CRD-IV-Verordnung (Capital Requirements Directive) zur Umsetzung der Eigenkapitalanforderungen von Basel-III flankiert werden wird. Das Ziel der CRD-IV Verordnung ist es, die Eigenkapitalanforderungen für die Banken risikogerechter zu gestalten. Banken werden daher in Zukunft noch stärker als bisher auf die regulatorischen Vorgaben zur Vorhaltung von Eigenkapital Rücksicht nehmen müssen.

Als finale Säule der Bankenunion soll schließlich auch eine Richtlinie zur Abwicklung insolventer Instituten (Kommissionsvorschlag vom 12. Juni 2012 COM (2012) 280) erlassen werden.

Tags: Bankenaufsicht Bankenunion EZB SSM