2. Dezember 2011
EuGH
Bankrecht & Bankaufsichtsrecht

Europäische Kommission verlängert Krisenvorschriften für Banken!

Die Europäische Kommission hat in einer Mitteilung auf die jüngsten Turbulenzen auf den Finanzmärkten reagiert und ihr bestehendes Regelwerk für die Genehmigung von staatlichen Beihilfen an Banken verlängert. Gleichzeitig hat sie die Vorschriften überarbeitet. So wird nunmehr dargelegt, unter welchen Voraussetzungen staatliche Kapitalerhöhungen möglich sind, auch wenn vorab keine bestimmte Vergütung hierfür vereinbart wird. Außerdem gelten neue Regeln für die Berechnung der Vergütung von staatlichen Refinanzierungsgarantien, welche die Geldaufnahme von Banken auf den Kapitalmärkten erleichtern sollen. Die überarbeiteten Vorschriften sind zeitlich nicht begrenzt.

Hintergrund der Regelungen ist, dass staatliche Beihilfen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV grundsätzlich bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden müssen. Um ihre bestehenden Entscheidungsspielräume transparent und nachvollziehbar zu machen, hat die Kommission in Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen ihre Genehmigungskriterien dargelegt. Das bestehende Regelwerk für Banken stammt aus den Jahren 2008 und 2009. Es umfasst insgesamt vier Mitteilungen, die sich insbesondere mit der Genehmigungsfähigkeit von staatlichen Refinanzierungsgarantien (Bankenmitteilung), Kapitalzuführungen (Rekapitalisierungsmitteilung) und Entlastungmaßnahmen für Risikopapiere, z.B. die Ausgliederung in eine staatliche „bad bank″ (Impaired-Assets-Mitteilung), befassen. Zudem hat die Kommission in einer weiteren Mitteilung ihre Grundsätze zur Umstrukturierung von im Kern nicht gesunden Banken erläutert (Umstrukturierungsmitteilung). Auf der Grundlage dieser Mitteilungen hatte die Kommission in den letzten Jahren eine Reihe von Entscheidungen erlassen, so etwa zur Commerzbank, zur Bayern LB und jüngst zur HSH Nordbank.

Bereits Ende 2010 hatte die Kommission ihr Regelwerk in einer Mitteilung um ein Jahr verlängert. Während die Kommission ursprünglich darauf bestanden hatte, dass bei Erhalt staatlicher Beihilfen nur im Kern nicht gesunde Banken einen umfangreichen Umstrukturierungsplan einreichen müssen, hatte sie dieses Erfordernis schon 2010 auf alle Banken ausgeweitet, welche in den Genuss staatlicher Kapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen gekommen waren. Dieses Erfordernis wird auch weiterhin bestehen. Die Kommission wird daher von den Mitgliedstaaten verlangen, dass diese für staatliche Kapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen einen Umstrukturierungsplan vorlegen müssen.  Banken, die keine Kapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen erhalten haben, sondern nur staatliche Garantien zur Refinanzierung, müssen in der Regel keinen Umstrukturierungsplan einreichen.

Tags: Art. 108 AEUV Banken Beihilfe Garantien Kapitalerhöhung Staatenkrise Umstrukturierung