1. Februar 2012
Gesetz
Dispute Resolution

Das neue Mediationsgesetz

Die Mediation als alternative Streitbeilegungsmethode erfreut sich in den letzten Jahren auch im Wirtschaftsleben steigender Beliebtheit. Als konsensorientiertes Verfahren ist sie auf die selbstverantwortliche einvernehmliche Streitbeilegung durch die Parteien ausgelegt. Der Mediator strukturiert und moderiert hierbei nur das Verfahren (vgl. zur Mediation auch diesen Blog-Beitrag). Bislang war die Mediation in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Dies wird sich nun ändern.

Mitte Dezember 2011 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung verabschiedet. Dieses Gesetz soll bereits im Frühjahr 2012 in Kraft treten und sieht unter anderem die Schaffung des neuen Mediationsgesetzes („MediationsG-E“) vor. Das Mediationsgesetz dient der Umsetzung der europäischen Mediationsrichtlinie, welche insbesondere die drei „V“ in den Vordergrund stellt: Vertraulichkeit, Vollstreckbarkeit und Verjährungshemmung. Hinsichtlich der Vertraulichkeit des Verfahrens sieht § 4 MediationsG-E nunmehr explizite Pflichten des Mediators und der Parteien vor. Des Weiteren beinhaltet das Mediationsgesetz eine Legaldefinition der Mediation sowie Regelungen zum Verfahrensablauf, zur Auswahl und Geeignetheit des Mediators sowie zu seinen Aus- und Fortbildungspflichten.

In Bezug auf die Verjährungshemmung durch ein Mediationsverfahren und die Vollstreckbarkeit einer Mediationsvereinbarung hat der Gesetzgeber keine expliziten Regelungen in das Mediationsgesetz oder BGB aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung seien die bestehenden Regelungen ausreichend: Eine laufende Mediation sei als schwebende Verhandlung gemäß § 203 BGB zu qualifizieren und hemme dadurch die Verjährung. Hier bleibt abzuwarten, ob in der Praxis die schwierige Abgrenzung gelingt, zu welchem Zeitpunkt bei einem gescheiterten Mediationsversuch die Hemmungswirkung endet.

Im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit einer Mediationsvereinbarung wird auf die bestehenden Möglichkeiten einer Beurkundung durch einen deutschen Notar oder ein deutsches Gericht sowie der Form eines Anwaltsvergleichs verwiesen.

Auch die ZPO erfährt einige Neuregelungen. Die bisher in verschiedenen Pilotprojekten praktizierte gerichtsinterne Mediation wird in ein erweitertes Güteverhandlungsmodell überführt. Diese wird durch einen Güterichter geleitet, der im Gegensatz zu einem klassischen Mediator erweiterte Befugnisse hat (z.B. das Recht, eine rechtliche Bewertung vorzunehmen). Zukünftig sollen die Gerichte während eines Streitverfahrens darauf hinwirken, dass die Parteien in geeigneten Fällen (ggfs. auch mehrmals) an den Güterichter verwiesen werden. Nach dem neuen § 278a ZPO-E kann das Gericht den Parteien zudem die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation oder eines anderen Verfahrens der alternativen Konfliktbeilegung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, wird das staatliche Gerichtsverfahren ruhend gestellt. Ziel der Neuregelungen in der ZPO ist es, eine Entlastung der Gerichte zu erreichen.

Es ist zu begrüßen, dass die Mediation nunmehr mit dem Mediationsgesetz eine gesetzliche Mindestregelung erfährt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Akzeptanz der Mediation und der sonstigen alternativen Streitbeilegungsmethoden durch die Gesetzesregelungen steigen wird. Jedoch ist in den letzten Jahren eine klare Tendenz zu erkennen, dass Streitparteien sich verstärkt den sogenannten ADR-Verfahren (Mediation, Schlichtung, Adjudikation, etc.) zuwenden, weil diese in vielen Fällen schneller und kostengünstiger zu einem tragbaren Ergebnis führen können.

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