13. April 2011
Datenschutzrecht

Ganz rechtskonform: Kampfansage an die Untergrund-Vandalen

Eigentlich fühlen wir uns in unserem Kölner Büro ziemlich wohl. Direkt am Rhein gelegen, in einem der spektakulären Kranhäuser und mit direktem Anschluss an die angeblich längste Tiefgarage Europas.

Gerade letztere bereitet uns allerdings seit einiger Zeit nicht unerhebliche Sorgen: Denn die dort abgestellten Autos von Kolleginnen und Kollegen sind seit mehr als einem Jahr wiederholt Gegenstand mutwilliger Beschädigungen. Anfangs fanden sich Kratzer von nur vandalistisch zu erklärendem Ausmaß und gleichartige Beulen, mittlerweile sind der oder die unbekannten Täter zur einfachen Schraube als Tatwerkzeug übergegangen. Die vollendeten und versuchten Beschädigungen haben zwischenzeitlich ein Ausmaß erreicht, das kaum mehr als Zufall erklärbar ist. Jüngst erreichte uns erneut eine hausinterne Aufforderung zur aufmerksamen Autokontrolle vor Abfahrt – just an einem Tag, als die juristische Blogosphäre über die Befugnis zur „Privatfahndung″ diskutiert.

Ausgangspunkt dieser Diskussion war ein Bericht über einen Düsseldorfer Cafébesitzer, der sich nach einem  privat geführten Kampf gegen einen notorischen Brötchendieb unerwartet mit unangenehmen Fragen der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde konfrontiert sieht. Die Gastronom hatte nach dem wiederholten Verschwinden der morgendlichen Brötchenlieferung von der Schwelle seines Etablissements kurzerhand eine Videokamera mit entsprechendem Blickwinkel installiert. Nachdem jene einen zunächst unbekannten Täter auf frischer Tat aufzeichnete, stelle der Privatermittler die Aufnahmen kurzerhand mit einem „Fahndungsaufruf″ auf seine Homepage und Facebook-Seite. Bereits nach kurzer Zeit konnte er der Polizei den Namen des Abgebildeten mitteilen. Auf das Lob der Polizei folgte die verschnupfte Reaktion des Düsseldorfer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, der sich sowohl an der Videoüberwachung als auch an der Veröffentlichung der Aufnahmen störte.

Dass die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche nach § 6 b BDSG nicht ohne weiteres zulässig ist, musste jüngst schon ein Betreiber von Einkaufszentren erfahren. Die Privatermittlung des Düsseldorfer Gastronomen berührt aufgrund der Veröffentlichung der Aufnahmen zudem das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG, wie der Kollege bei kLAWtext zutreffend feststellt. Gut für eine handfeste Kontroverse scheint das Thema allemal zu sein: Zu Udo Vetters Lawblog-Artikel zum Thema präsentiert sich in den Kommentaren die gesamte Bandbreite möglicher und unmöglicher Auffassungen.

Unseren Untergrundtätern werden wir selbstredend nur mit erlaubten Mitteln begegnen: Die Strafanzeige machen wir selbst – und um eine rechtskonforme Videoüberwachung kümmert sich seit jeher der Tiefgaragenbetreiber unseres Vertrauens.

Tags: Facebook Fahndungsaufruf Homepage mutwille Beschädigung Persönlichkeitsrecht Rheinauhafen Schraubenattacke Strafanzeige Tiefgarage Veröffentlichung videoüberwachung