28. Januar 2013
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht

Tariffähigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit: Knock-out in der nächsten Runde?

Wir haben bereits an anderer Stelle darüber berichtet, dass auf Grundlage einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (Beschl. v. 20.03.2012 – 22 Sa 71/11) die Wahrscheinlichkeit gestiegen ist, dass die Tariffähigkeit/-zuständigkeit der Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit einer gerichtlichen Prüfung zugeführt wird. Das Gericht hatte ein equal pay-Verfahren mit der Begründung ausgesetzt, dass deren Tariffähigkeit/-zuständigkeit für die Zeitarbeit zweifelhaft ist.

Diese Gefahr scheint zumindest zunächst gebannt, nachdem das BAG den Beschluss des LAG Baden-Württemberg aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat (Beschl. v. 19.12.2012 – 1 AZB 72/12): zunächst erklärt der 1. Senat, dass schon nicht erkennbar sei, für welchen Zeitpunkt die Tariffähigkeit/-zuständigkeit festgestellt werden solle. Unzureichend sei es, wenn im Tenor oder in den Gründen nur die Dauer das Arbeitsverhältnisses angegeben und auf die in diesem Zeitraum geltenden Tarifverträge verwiesen werde. Vielmehr sei das Abschlussdatum des als relevant angesehenen Tarifvertrags konkret zu bezeichnen. Daneben habe das LAG Baden-Württemberg die Erheblichkeit der von diesem als maßgeblich angesehenen Vorfragen nicht ausreichend begründet. Das LAG sei in seinem Aussetzungsbeschluss nicht darauf eingegangen, ob und ggf. in welchem Umfang der Erfolg der Klage vom Vorliegen der Tariffähigkeit/-zuständigkeit der in der Tarifgemeinschaft zusammengeschlossenen Gewerkschaften abhänge.

Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG dürfe zudem nur erfolgen, wenn zumindest aufgrund vernünftiger Zweifel die o.g. Eigenschaften streitig seien. Danach sei der Ausgangsrechtsstreit nicht schon dann auszusetzen, wann die Tariffähigkeit oder -zuständigkeit nur von einer Partei ohne Angabe von Gründen in Frage gestellt werde. Das LAG Baden-Württemberg habe nach den Beschlussgründen seine Entscheidung lediglich darauf gestützt, dass der Kläger die Wirksamkeit der „maßgeblichen Entgelttarifverträge“ bestritten habe. Dies sei vorliegend nicht ausreichend, weil nicht ersichtlich sei, dass an der Tariffähigkeit der Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vernünftige Zweifel bestünden. Ebenso habe das LAG Baden-Württemberg die Entscheidungserheblichkeit der Tarifzuständigkeit der an den Entgelttarifverträgen beteiligten Gewerkschaften nicht hinreichend begründet.

Sind damit sämtliche Zweifel an der Tariffähigkeit/-zuständigkeit der Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit und letztlich an der Wirksamkeit der abgeschlossenen Tarifverträge beseitigt? Wohl kaum. Das BAG hat den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen und sich dabei im Wesentlichen auf formelle Erwägungen gestützt – nämlich dass der Beschluss nicht hinreichend begründet war. Dieses kann nun – nach den Vorgaben des BAG – „nachlegen“ und das equal pay-Verfahren erneut aussetzen. Es verbleibt nach wie vor eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da der 1. Senat – so ist die Entscheidung wohl zu verstehen – die Tariffähigkeit/-zuständigkeit der Gewerkschaften nicht ausdrücklich bestätigte, sondern lediglich feststellte, dass auf Grundlage der Begründung des LAG Baden-Württemberg keine hinreichenden Zweifel an diesen Eigenschäften bestünden. Dieses hatte es bereits ausreichen lassen, dass der Kläger die Wirksamkeit der Tarifverträge in Abrede gestellt hat. Damit wollte sich 1. Senat aber nicht begnügen! Es geht folglich in die nächste Runde…

Tags: Aussetzung equal pay Tariffähigkeit Tarifgemeinschaft DGB Tarifzuständigkeit Zeitarbeit