27. August 2012
Arbeitsrecht

Zeitarbeit: Die Luft für christliche Gewerkschaften wird dünner – der BIGD ist nicht tariffähig

Die DGB-Gewerkschaften sehen sich in den letzten Jahren einer zunehmender Konkurrenz ausgesetzt: Auf der einen Seite machen Spartengewerkschaften diesen u.a. aufgrund der oftmals gut dotierten Tarifvertragsabschlüsse Mitglieder abspenstig, auf der anderen Seite drängen christliche Arbeitnehmervereinigungen in das bislang monopolartig von den DGB-Gewerkschaften beherrschte Feld der kollektiven Wahrnehmung von Beschäftigteninteressen. Insbesondere letztgenannte vermeintliche „Phantomorganisationen“ sind diesen ein Dorn im Auge.

In der Zeitarbeitsbranche schlossen sich einige christliche Gewerkschaften zur Tarifgemeinschaft CGZP zusammen, der das BAG unter dem 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) aus formalen Mängeln in der Satzung eine Tarifunfähigkeit bescheinigte. Das entsprechende Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG wurde neben dem Land Berlin von ver.di angestrengt und betrieben. Damit aber nicht genug: Auch gegen zahlreiche christliche Einzelgewerkschaften wurden inzwischen entsprechende Verfahren eingeleitet, um feststellen zu lassen, dass diese die Voraussetzungen einer tariffähigen Arbeitnehmerorganisation nicht erfüllen. Dass dabei nicht nur die vermeintliche Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Vordergrund steht, „dem unseriösen Treiben von Phantomgewerkschaften einen Riegel vorzuschieben“, sondern durchaus eine gewisse „Marktbereinigung“ intendiert ist, dürfte nicht von der Hand zu weisen sein.

So hat inzwischen das LAG Hamburg zweitinstanzlich festgestellt, dass die christliche Gewerkschaft medsonet nicht über die für die Bejahung der Tariffähigkeit erforderlichen Mindestvoraussetzungen verfügt (Beschl. v. 21.03.2012 – 3 TaBV 7/11). Gegen diese Entscheidung ist Rechtsbeschwerde zum BAG eingelegt worden (Az. 1 ABR 33/12). Antragsstellerin war in diesem Verfahren ver.di.

Nach einer jüngst veröffentlichten Pressemitteilung des ArbG Duisburg vom 22.08.2012 hat es nunmehr auch den christlichen Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD) „erwischt“: Nach Ansicht der 3. Kammer fehlt es insbesondere an der tariflichen Mächtigkeit, die Voraussetzung für die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft ist (Beschl. v. 22.08.2012 – 4 BV 29/12). Der BIGD ist und war am 01.01.2010 nicht tariffähig – so das ArbG Duisburg in dem von der IG Metall, ver.di und dem Land Berlin unter dem 30.03.2012 initiierten Verfahren.

Vor dem ArbG Oldenburg wird die Tariffähigkeit des christlichen Arbeitnehmerverbandes land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) auf Antrag von ver.di, der NGG und des Landes Berlin vom 07.03.2012 einer Prüfung zugeführt. Zwar hat das LAG Köln diese in der Vergangenheit bereits bestätigt (Beschl. v. 07.05.1986 – 2 TaBV 17/81), jedoch weisen die Antragssteller darauf hin, dass eine erneute Entscheidung aufgrund einer inzwischen geänderte Sach- und Rechtslage möglich sei; die Rechtskraft des Beschlusses aus dem Jahr 1986 stehe einer solchen folglich nicht entgegen.

Die insbesondere von ver.di und der IG Metall eingeleiteten Verfahren stellen dabei nicht nur „tarifpolitische Machtspielchen“ dar. Diese haben – neben den möglicherweise existenzvernichtenden Auswirkungen für die betroffenen Vereinbarungen – auch erhebliche Auswirkungen auf die Abwicklung insbesondere der Arbeitsverhältnisse von Zeitarbeitnehmern: medsonet, der BIGD und der ALEB haben – neben der CGZP, der CGM und der DHV – mit dem AMP im März 2010 u.a. einen mehrgliedrigen Mantel- und Entgelttarifvertrag abgeschlossen, durch dessen Inbezugnahme vom gesetzlich an sich vorgesehenen equal pay-Grundsatz abgewichen werden kann. Sollte (sukzessive) rechtskräftig festgestellt werden, dass diesen christlichen Gewerkschaften – wie der CGZP – die Tariffähigkeit fehlt, wird es für Personaldienstleister eng, die in der Vergangenheit auf diese Tarifverträge verwiesen haben. Diese sehen sich ggf. (weiteren) equal pay-Forderungen der Zeitarbeitnehmer ausgesetzt.

Insgesamt wird die Luft für die christlichen Gewerkschaften und die Anwender der entsprechenden Tarifverträge folglich dünner…

Tags: ALEB AMP Arbeitnehmerüberlassung BIGD CGM CGZP DHV equal pay medsonet Phantomgewerkschaft Tariffähigkeit Zeitarbeit