25. Juni 2013
Wettbewerbsrecht (UWG) Commercial Service

Abenteuer Werbewildnis: Bei Unzufriedenheit Geld zurück – garantiert

Der Kunde ist König – und seine Zufriedenheit mit einem Produkt ist ein relevanter Marketingfaktor, der gerne als Anknüpfungspunkt für „Garantien″ verwendet wird: „Probieren Sie das Produkt in Ruhe aus. Sollten Sie 6 Monate nach dem Kauf mit dem Produkt nicht zufrieden sein, erhalten Sie Ihr Geld zurück!″ Führen solche Garantieversprechen aber möglicherweise tief in die Gefahrenzone des Werbedschungels?

Auch eine Werbung mit Garantieversprechen muss sich an den Regelungen des UWG messen lassen. Denn Garantieversprechen sind „Verkaufsförderungsmaßnahmen″. Darunter fallen nämlich alle geldwerten Vergünstigungen, die ein Unternehmen Verbrauchern zur Förderung des Absatzes von Produkten und Dienstleistungen gewährt. Neben Preisnachlässen, Zugaben und Geschenken reiht sich die „Zufriedenheitsgarantie″ in die Liste der möglichen Verkaufsförderungsmaßnahmen ein.

UWG als Maßstab

Verkaufsförderungsmaßnahmen unterliegen gemäß § 4 Nr. 4 UWG dem Transparenzgebot: Grundsätzlich muss also der Verbraucher mit allen Informationen versorgt werden, die er benötigt, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Doch wann müssen die Informationen zu den einzelnen Bedingungen der Zufriedenheitsgarantie vorliegen? Bereits bei der Werbung? Oder doch erst bei Abwicklung des Kaufes? Anders gefragt: Ist es ausreichend, im Rahmen einer Werbung die Zufriedenheitsgarantie ins Zentrum zu stellen, für die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Garantie aber auf Informationen zum Beispiel im Internet hinzuweisen?

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zufriedenheitsgarantie sind grundsätzlich schon im Rahmen der Werbung zu nennen. Allerdings kann es bei einer „Werbung im eigentlichen Sinne″ (also bei einer Werbung, die ausschließlich auf ein besonderes Angebot hinweist, ohne es gleich abschlussfähig zu enthalten) ausreichend sein, wenn weiterführende Hinweise zu den Garantiebedingungen in anderen leicht zugänglichen Quellen (Internet, Telefonhotline) abrufbar sind.

So kann also eine Werbeanzeige in einer Zeitschrift, die für die einzelnen Garantiebedingungen auf eine Website verweist, den Anforderungen des UWG genügen. Ist jedoch bei einem Produkt das Garantieversprechen auf der Verpackung angebracht und stehen die einzelnen Garantiebedingungen nur im Internet zum Abruf bereit, kann ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vorliegen. Denn dem Verbraucher fehlt dann in der entscheidenden Kaufsituation im Geschäft ein schneller unmittelbarer Zugang zu den erforderlichen Informationen.

Sonderfall überraschende Garantiebedingungen

Allerdings gilt auch für zulässige Verweise auf die Abrufbarkeit der Garantiebestimmung in anderen Quellen, dass unerwartete oder überraschende Garantiebedingungen stets in der Werbung selbst offenbart werden müssen. Hintergrund dafür ist das allgemeine wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot.

Eine Werbung ist noch kein Garantieversprechen

Mit seiner Entscheidung vom 14. April 2011 (Az. I ZR 133/09) hat der BGH zudem Klarheit über eine andere Frage im Zusammenhang mit der Werbung mit Zufriedenheitsgarantien geschaffen: Nach § 477 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung gewissen inhaltlichen Vorgaben entsprechen. So muss eine solche Garantieerklärung unter anderem den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich sind, enthalten. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Verstöße gegen Marktverhaltensregeln sind nach § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig. Müssen also über §§ 4 Nr. 11 UWG, 477 Abs. 1 S. 2 BGB doch wieder alle Garantiebedingungen in die Werbung selbst aufgenommen werden?

Der BGH hat sich dagegen entschieden. Denn eine Werbung stelle noch kein Garantieversprechen dar, so dass diesbezüglich die Anforderungen von § 477 Abs. 1 S. 2 BGB nicht griffen. Garantieerklärungen seien nur solche Willenserklärungen, die unmittelbar zum Abschluss eines Kauf- oder Garantievertrages führten. Nicht davon umfasst seien im Vorfeld gelagerte (Werbe-)Erklärungen, die Verbraucher lediglich zur Inanspruchnahme bestimmter Angebote aufforderten, wie eben die Zufriedenheitsgarantie.

Das Werben mit Zufriedenheitsgarantien ist somit ohne allzu viel „Kleingedrucktes″ möglich. Denn Einzelheiten zu der jeweils angebotenen Garantie lassen sich im Regelfall auf andere Informationsträger wie etwa eine Website auslagern.

Unsere Serie bietet Werbetreibenden Survival-Tipps für die Gefahren, die in der Werbewildnis lauern. Bereits erschienen sind die Folgen zu Werbung im Sinne des UWG, zum Guerilla-Marketing, zum Social Media Newsroom und zum QR-Code-Shopping.

Tags: Garantiebedingungen Garantieversprechen Verkaufsförderungsmaßnahmen Zufriedenheitsgarantie § 477 BGB