11. Juni 2013
Wettbewerbsrecht (UWG) Commercial E-Commerce Recht Service

Abenteuer Werbewildnis: QR-Code-Shopping

Der QR-Code („Quick Response″) ist mittlerweile als Bestandteil von Plakaten und Werbeanzeigen kaum noch wegzudenken. Hintergrundinformationen zu Unternehmen, Produkten oder Dienstleistungen lassen sich so einfach und multimedial verbreiten. Und sogar auf Grabsteinen wurde der QR-Code schon vereinzelt entdeckt: Bei Scan gibt es Informationen über den Verstorbenen!

Nachdem immer mehr potenzielle Kunden mit entsprechenden Smartphones ausgerüstet sind, kommt für QR-Codes aber auch noch eine andere Verwendungsmöglichkeit in Betracht: QR-Code sehen, scannen und bestellen! Der Point of Sale kann also ganz einfach etwa an die U-Bahn-Haltestelle oder die zum Zeitunglesen einladende Parkbank verlagert werden.

Fernabsatz, Button-Lösung & Co.

Neben einem rechtskonformen Online-Shop mit allem, was bei einem Angebot an Verbraucher dazu gehört (unter anderem rechtlich einwandfreie AGB, Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung), ist insbesondere auf § 312g Abs. 2 BGB zu achten: Diese Regelung setzt die sogenannte Button-Lösung um.

Dem Verbraucher müssen unmittelbar vor der Bestellung die Pflichtinformationen zu den wesentlichen Produktmerkmalen, Mindestlaufzeit, Gesamtpreis, Versand- und Zusatzkosten klar verständlich und in hervorgehobener Weise mitgeteilt werden. Wird gegen diese Regelungen verstoßen, hat dies nicht nur Auswirkungen auf das konkrete Vertragsverhältnis. Vielmehr sind diese Verstöße auch beispielsweise durch die Wettbewerbszentrale über § 2 UKlaG abmahnfähig.

Pflichtangaben zu Unternehmen, Produkt und Preis

Daneben stellt auch das UWG Anforderungen an das QR-Code-Shopping: § 5a Abs. 2 UWG sieht ebenfalls bestimmte Pflichtangaben für Werbung vor. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem jeweiligen Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so muss der Werbende zum Beispiel auf Identität und Anschrift seines Unternehmens hinweisen (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG).

Enthält also schon das Plakat oder die Anzeige neben dem QR-Code Produktinformationen und Preisangaben, muss bereits dort auch die vollständige Firmierung und Adresse des Werbenden angegeben werden. Enthält das Plakat oder die Anzeige aber etwa nur eine von dem Produkt unabhängige Abbildung und den QR-Code, müssen die Produktinformationen dann gemäß den Regelungen zum Fernabsatz im Online-Shop enthalten sein.

Bevor also das QR-Code-Shopping starten kann, sollte man noch einmal kurz an die Regelungen des BGB und UWG denken. Anderenfalls besteht das Risiko, dass als erste „Quick Response″ eine Abmahnung ins Haus flattert.

Unsere Serie bietet Werbetreibenden Survival-Tipps für die Gefahren, die in der Werbewildnis lauern. Bereits erschienen sind die Folgen zu Werbung im Sinne des UWG, zum Guerilla-Marketing und zum Social Media Newsroom

Tags: Button-Lösung Online-Shopping Pflichtangaben POS QR-Code UKlaG § 312g BGB § 5a UWG