Haftungsrisiken für Lieferanten gemäß § 439 Abs. 3 BGB – Erste Praxiserfahrungen zur neuen Rechtslage
Der neue § 439 Abs. 3 BGB führt zu einer Haftungsverschärfung des Lieferanten. Zur Risikoabschätzung des Lieferanten ist die Ermittlung der drohenden Kosten daher besonders wichtig. Es bleiben daher Fragen zur Art und Weise des Aus- und Einbaus, zur Ermittlung der Aufwendungen und zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit.
Der neue § 439 Abs. 3 BGB führt zu einer Haftungsverschärfung des Lieferanten. Zur Risikoabschätzung des Lieferanten ist die Ermittlung der drohenden Kosten daher besonders wichtig. Es bleiben daher Fragen zur Art und Weise des Aus- und Einbaus, zur Ermittlung der Aufwendungen und zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit.