16. Mai 2022
Anti-SLAPP-Richtlinie Klage
Presserecht

Anti-SLAPP-Richtlinie der EU

Der EU-Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Einschüchterungsklagen gegen Journalisten und NGOs liegt vor – und wirft viele Fragen auf.

Mit einem Richtlinienvorschlag und einer Empfehlung an die Mitgliedsstaaten hat sich die EU-Kommission vor kurzem des Phänomens der sog. SLAPP-Klagen angenommen. Der vorgelegte Gesetzesentwurf soll Personen, die sich etwa als Journalisten* oder Vertreter von NGOs öffentlich äußern, gegen überzogene juristische Angriffe schützen.

So berechtigt das Anliegen ist, so unklar sind noch viele Details des Vorschlags. Und auch die Umsetzung in nationales Recht wird für den Gesetzgeber nicht einfach. Insbesondere dürfen legitime Rechtsschutzmöglichkeiten nicht verkürzt werden.

SLAPP-Klagen: Umfangreiche Gerichtsverfahren als Druckmittel

SLAPPs (engl.: strategic lawsuits against public participation) sind Klagen, mit denen die „öffentliche Beteiligung“ an gesellschaftlichen Themen wie Umweltschutz, öffentlicher Gesundheit und Rechten von LGBTIQ-Personen gezielt unterdrückt werden soll. Dabei wird der finanzielle und psychische Druck, der gerade mit umfangreichen Gerichtsverfahren verbunden ist, als Einschüchterungsmittel eingesetzt. Es geht darum, die Ressourcen der Beklagten so weit zu belasten, dass sie ihrer Arbeit kaum mehr nachkommen können. Auf diese Weise sollen insbesondere kritische Stimmen mundtot gemacht werden.  

Als prominentes Opfer solcher Klagen wird regelmäßig die maltesische Investigativ-Journalistin Daphne Caruana Galizia genannt. Als sie im Jahr 2017 durch einen Autobomben-Anschlag getötet wurde, waren mehr als 40 Klagen wegen vermeintlicher Verleumdung gegen sie anhängig. 

Die Kommission hat in ihren Rechtsstaatlichkeitsberichten der Jahre 2020 und 2021 auf SLAPP-Klagen als wachsendes Problem in EU-Staaten wie insbesondere in Kroatien, Polen und Ungarn hingewiesen. Der nun vorgelegte Gesetzesentwurf ist aus einer Initiative des EU-Parlaments heraus entstanden und stützt sich auf Berichte zu SLAPP-Fällen, die u.a. durch die Plattform des Europarates zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit der Journalisten sowie durch das Projekt „Media Freedom Rapid Response“ erhoben wurden. Dem Gesetzesentwurf vorangegangen ist außerdem eine Studie des JURI-Ausschusses des Europäischen Parlaments.

Europäischer Gesetzesentwurf sieht diverse Maßnahmen gegen SLAPP-Klagen vor

Der Problematik von SLAPPs will die EU-Kommission nun mit besonderen prozeduralen Schutzmechanismen begegnen. Diese sollen in die Regelungen zum Ablauf zivilgerichtlicher Verfahren aufgenommen werden, damit die Gerichte offenkundig unbegründete sowie missbräuchliche Klagen gegen die „öffentliche Beteiligung“ frühzeitig abweisen und auch sanktionieren können. So soll diesen Klagen künftig der Boden weitgehend entzogen werden.

Dabei ist der Begriff der „öffentlichen Beteiligung“ und damit der Anwendungsbereich der Richtlinie noch weitgehend konturlos. Davon umfasst sein soll nach Art. 3 des Vorschlags jede in Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit getätigte Aussage oder ausgeübte Tätigkeit, die eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betrifft. Auch der Begriff des öffentlichen Interesses wird dabei weit verstanden. 

Richten sich Klagen gegen solche Äußerungen bzw. Tätigkeiten und sind sie offenkundig unbegründet, soll das ordentliche Gerichtsverfahren abgekürzt werden können. Und stellen sich solche Verfahren gar als missbräuchlich dar, soll der Beklagte vom Kläger Schadensersatz fordern können. Außerdem sollen Gerichte schon beim Verdacht eines SLAPPs verlangen können, dass der Kläger finanzielle Sicherheit leistet. Damit soll dafür gesorgt werden, dass SLAPP-Opfer nach Abweisung einer Klage nicht auf ihren Verfahrenskosten sitzen bleiben. Ferner soll die Beweislast dafür, dass eine Klage nicht offenkundig unbegründet ist, nach dem Richtlinienentwurf beim Kläger liegen.

Der Gesetzesentwurf der EU beschränkt sich auf grenzüberschreitende Fälle in Zivilprozessen. In derartigen Fällen sei die Gefahr der Überforderung mit komplexen und langen Verfahren besonders groß. Den Begriff „grenzüberschreitend“ fasst der Entwurf sehr weit. So soll es bereits genügen, wenn es um die Diskussion von Themen geht, die in mehreren Mitgliedsstaaten von Bedeutung sind, wie etwa bei Berichten über grenzüberschreitend eingetretene Umweltverschmutzungen. 

EU-Kommission empfiehlt zusätzlich innerstaatliche Anpassungen

Daneben werden die Mitgliedsstaaten durch eine ergänzende Empfehlung der Kommission dazu angehalten, die Vorgaben der Richtlinie auch für innerstaatliche Fälle umzusetzen. Sie sollen dabei auch das Strafrecht in den Blick nehmen.

So wird empfohlen, Haftstrafen bei häufig durch SLAPPs instrumentalisierten Verleumdungstatbeständen ganz abzuschaffen und generell Verleumdungsvorwürfe nur noch in Ausnahmefällen im Wege des Strafrechts zu verfolgen.

Die Initiative zur Anti-SLAPP-Richtlinie durchläuft noch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Ministerrat. Von deutscher Seite ist wohl die Billigung der Richtlinie zu erwarten – zumal die Unterstützung von Maßnahmen gegen SLAPPs Eingang in den aktuellen Koalitionsvertrag gefunden hat.

Umsetzungsrisiken – effektiver Rechtsschutz muss gewährleistet bleiben

Sollte die Richtlinie erlassen werden, steht der nationale Gesetzgeber vor der nicht einfachen Aufgabe, sie so umzusetzen, dass einerseits ihren Vorgaben Rechnung getragen wird, andererseits aber der legitime effektive Rechtsschutz gegen rechtsverletzende Äußerungen und Publikationen nicht eingeschränkt oder behindert wird.

Dabei ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Richtlinienvorschlag auch die Gefahr mit sich bringt, dass es Betroffenen erschwert werden könnte, sich gegen eine inhaltlich angreifbare (z.B. unwahre) Berichterstattung gerichtlich zur Wehr zu setzen. Dabei können die möglichen Sanktionen der Richtlinie auch bei solchen Klagen abschreckend wirken, mit denen keine Einschüchterung oder zusätzliche Belastung des Äußernden beabsichtigt ist, sondern nur diejenigen äußerungsrechtlichen Ansprüche verfolgt werden, die die nationale Rechtsordnung vorsieht.

Der nationale Gesetzgeber muss daher genau prüfen, wie die Möglichkeit der Vorab-Abweisung von Klagen in die Prozessordnung integriert werden kann und wie die Schwelle zur Annahme offensichtlicher Unbegründetheit ausgestaltet werden muss, damit Streitigkeiten nicht vorschnell dem ordentlichen Verfahren entzogen werden. 

Nach dem Richtlinienvorschlag soll die Beweislast dafür, dass eine Klage nicht offenkundig unbegründet ist, beim Kläger liegen. Dabei muss auch beachtet werden, dass es gerade nicht per se unzulässig oder missbräuchlich ist, unbegründete Klagen zu erheben. Wesen des Zivilprozesses ist es nun einmal, auf der Grundlage des Vorbringens beider Seiten einen Streitfall durch das Gericht zunächst aufzuklären und dann zu entscheiden. Und nicht selten ist der Sachverhalt bei Beginn eines Rechtsstreits noch nicht überschaubar und damit der Ausgang des Verfahrens auch nicht absehbar. Das verlangt, die Hürde zur Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit nicht zu tief anzusetzen.

Unklare Reichweite des Missbrauchstatbestands 

Nach Art. 3 des Richtlinienvorschlags ist eine Klage missbräuchlich, wenn ihr Hauptzweck in der Behinderung der „öffentlichen Beteiligung“ liegt. Der Entwurf enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Indizien, die nicht kumulativ vorliegen müssen; genannt werden insbesondere die Unverhältnismäßigkeit, Maßlosigkeit oder Unangemessenheit einer Klage, die Einleitung einer Mehrzahl von Parallelverfahren sowie Einschüchterungen, Belästigungen oder Drohungen seitens des Klägers oder seiner Vertreter. 

Auch bei der Umsetzung des Missbrauchstatbestands muss darauf geachtet werden, dass legitime Rechtsschutzmöglichkeiten gegen rechtsverletzende Äußerungen nicht beeinträchtigt werden. Dabei dürften die Kriterien, nach denen der Richtlinienentwurf über den Missbrauchstatbestand SLAPP-Klagen von legitimen Verfahren abgrenzen will, schwer handhabbar sein. Charakteristisch für das Vorliegen einer missbräuchlichen Klage sollen insbesondere ein ausgeprägtes Machtgefälle zwischen den Parteien, die Bindung personeller und finanzieller Ressourcen und die Gefahr von Chilling Effects auf die Beklagten sein. 

Abgrenzung zu den Belastungen, die ohnehin mit Rechtsstreitigkeiten verbunden sind

Gerade die eben erwähnten Kriterien haben aber zwei Seiten. Sicherlich kann ihr Zusammenspiel für einen Beklagten erdrückend wirken, und bezweckt ein Kläger allein das, ohne ein legitimes Rechtsschutzanliegen zu verfolgen, ist nichts dagegen einzuwenden, ihm auf einer frühen Verfahrensstufe die prozessualen Instrumente aus der Hand zu nehmen. 

Andererseits ist es nun einmal so, dass viele der angesprochenen Belastungen des Beklagten in verschiedener Ausprägung und Gewichtung letztlich bei jedem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit eine Rolle spielen können. Ressourcen werden immer gebunden, und auch Kostenrisiken sowie mitunter subjektiv empfundene Einschüchterungsmomente sind verfahrensimmanente Belastungen, die keine Spezifika von SLAPP-Klagen sind. Deshalb ist es nicht einfach, abstrakt zu bestimmen, wann anhand dieser Kriterien die Grenze zur missbräuchlichen Verfahrensführung überschritten ist. 

Auch ein Blick über die Grenzen hilft hier nicht weiter. Die schon bestehenden Gesetze zu SLAPPs in den USA und Kanada arbeiten ebenfalls mit weit gefassten Begriffen und Generalklauseln, was für das Common-Law-System, das per se stärker auf Einzelfallentscheidungen gestützt ist, üblich ist. Demgegenüber wird der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung nicht umhinkommen, sich um trennschärfere Formulierungen zu bemühen. 

Übertragung auf innerstaatliche Fälle in Deutschland eher unwahrscheinlich

Ob der Gesetzgeber es nicht nur bei der Umsetzung der Richtlinie belässt, sondern auch dem Anliegen der Kommission folgt, die Regelungen der Richtlinie auch für nicht grenzüberschreitende Fälle in das deutsche Verfahrensrecht aufzunehmen, erscheint derzeit eher unwahrscheinlich. Dagegen spricht schon, dass das Phänomen rechtsmissbräuchlicher Verfahrensführung, wie es von der Richtlinie erfasst werden soll, in Deutschland aktuell (noch) nicht relevant ist. Auch kann dem deutschen Kapitel zum aktuellen Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU entnommen werden, dass mögliche strategische Einschüchterungsklagen die deutschen Gerichte im Allgemeinen gar nicht erreichen oder bereits vorprozessual erledigt werden. 

Hinzu kommt, dass die deutschen Gerichte gerade auch in jüngerer Zeit in der Lage waren, Rechtsmissbrauchstendenzen im Äußerungsrecht auch ohne eine spezifische gesetzliche Regelung effektiv zu begegnen. Als Beispiel sei nur die vor einigen Jahren um sich greifende Praxis von „Betroffenenanwälten“ erwähnt, in Fällen rechtsverletzender Berichterstattung die Kostenbelastung der Medien dadurch in die Höhe zu treiben, dass bei der Beanstandung eines einheitlichen Sachverhalts eine Vielzahl getrennter Abmahnungen an die haftenden Adressaten (Autoren, Fotografen, Verlag) ausgesandt und getrennt abgerechnet wurde. Dadurch kam es zu einer Vervielfachung der angefallenen Gebühren. Dem hat der BGH in schlichter Anwendung des bestehenden Gebührenrechts in mehreren Entscheidungen einen Riegel vorgeschoben. Und das wohlgemerkt in Fällen, in denen die Beanstandungen – anders als bei SLAPP-Fällen – im Ausgangspunkt begründet waren. Das lässt hoffen, dass die Gerichte auch mit SLAPP-Klagen, wenn sie denn zu ihnen gelangen, so umzugehen wissen, dass die zu Unrecht Beklagten nicht über Gebühr belastet werden.  

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Anti-SLAPP-Richtlinie Dispute Resolution Klage Presserecht SLAPP
Avatar-Foto

Anne-Kristin Polster