8. August 2019
Gewinnabschöpfungsklage Prozessfinanzierer
Wettbewerbsrecht (UWG)

„Prozessfinanzierer II“ – Gewinnabschöpfungsklagen mit Prozessfinanzierer als Rechtsmissbrauch

Der BGH hat entschieden, dass Gewinnabschöpfungsklagen von Verbänden unter Einschaltung eines prozessfinanzierenden Unternehmens rechtsmissbräuchlich sind.

Bei jeder Klage besteht das Risiko, den Prozess zu verlieren und mit den Kosten des Rechtsstreits, also den Kosten des eigenen sowie denen des gegnerischen Rechtsbeistands, belastet zu werden. Eine Möglichkeit, sich hiergegen abzusichern, ist eine Rechtsschutzversicherung. Seit Ende 1998 besteht die zusätzliche Möglichkeit der gewerblichen Prozessfinanzierung. Diese Unternehmen zur gewerblichen Prozessfinanzierung übernehmen im Fall des Unterliegens sämtliche Prozesskosten, im Fall des Obsiegens erhalten sie einen Teil des Prozesserlöses.

Ein Verband hatte zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern* im Rahmen einer sogenannten Gewinnabschöpfungsklage geklagt. Dem prozessfinanzierenden Unternehmen wurde für den Fall des Obsiegens einen Anteil am abgeschöpften Gewinn als Vergütung versprochen. Der BGH sah in Anzeichen für sachfremde Motive und damit für einen Rechtsmissbrauch (BGH, Urteil v. 09. Mai 2019 – I ZR 205/17).

Verbraucherverband beanstandete überhöhte Rücklastschriftpauschale

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um ein Unternehmen, das in den Jahren 2011 bis April 2013 in seinen Preislisten zum Abschluss von Mobilfunkverträgen Rücklastschriftklauseln mit einer Pauschale in Höhe von EUR 10,00 verwendet hatte. Diese Pauschale wurde vom klagenden Verband zum Schutz von Verbrauchern beanstandet.

Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besteht in diesen Fällen die Möglichkeit einer sogenannten Gewinnabschöpfungsklage. Mit dieser Klage können Gewinne, die ein Unternehmen durch eine unzulässige wettbewerbswidrige Handlung einnimmt, abgeschöpft werden. Auch Verbände zum Schutz von Verbrauchern und Verbände zum Schutz des Wettbewerbs sind hierbei klagebefugt. Die im Fall des Obsiegens abgeschöpften Gewinne müssen an den Bundeshaushalt abgeführt werden; im Fall des Verlustes trägt jedoch der jeweils klagende Verband die Kosten des Rechtsstreits. Zur Finanzierung eines solchen Rechtsstreits hatte der hier klagende Verband ein prozessfinanzierendes Unternehmen eingesetzt, das im Fall des Obsiegens 20 % des abgeschöpften Gewinns als Vergütung erhalten sollte.

Das Landgericht hatte der Klage überwiegend stattgegeben, die Berufung der beklagten Mobilfunkanbieterin blieb erfolglos (OLG Schleswig, Urteil v. 23. November 2017 – 2 U 1/17).

BGH: Die Einschaltung eines prozessfinanzierenden Unternehmens ist rechtsmissbräuchlich

Der BGH hat der Revision der Beklagten stattgegeben. Die Klageerhebung unter Einschaltung eines prozessfinanzierenden Unternehmens sei rechtsmissbräuchlich und verstoße nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben, da hierdurch auch sachfremde Motive eine Rolle spielten und die Regelung des § 10 UWG umgangen würde.

Mit der Regelung des § 10 UWG, dass der Gewinn an den Bundeshaushalt herauszugeben ist, soll vermieden werden, dass die Gewinnabschöpfungsklage mit dem Zweck der Erzielung von Einnahmen erhoben wird. Diesem Ziel widerspreche es – so der BGH –, wenn der Prozess unter Einschaltung eines prozessfinanzierenden Unternehmensgeführt werde, da in diesem Fall der Prozess jedenfalls auch mit dem Zweck verfolgt werde, einen Anteil am abgeschöpften Gewinn zu erlangen. Nach Auffassung des BGH verfolge also der klagende Verband überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele, die als eigentliches Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.

Zwar sei das prozessfinanzierende Unternehmen selbst nicht klagebefugt und der klagebefugte Verband selbst verfolge keine sachfremden Motive, jedoch ermögliche der eigentlich klagebefugte Verband einem Dritten, Einnahmen zu erzielen. Die Erhebung einer Gewinnabschöpfungsklage werde in diesem Fall von der Zusage des prozessfinanzierenden Unternehmensabhängig gemacht, sodass letztlich dieses entscheide, welche Prozesse geführt würden; die Interessen der Verbraucher spielten daneben kaum noch eine Rolle. Die Klagebefugnis des Verbandes werde in diesem Fall durch das prozessfinanzierende Unternehmen instrumentalisiert, um Einnahmen zu erzielen. Dadurch würde letztlich § 10 UWG umgangen.

Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 4. Juli. 2019 – 2 U 46/18) bestätigte diese Entscheidung und urteilte, dass eine mit der Hilfe eines prozessfinanzierenden Unternehmens erhobene Klage selbst dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Vertrag mit dem prozessfinanzierenden Unternehmen während des Prozesses gekündigt werde. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Prozesseinleitung, da die Rechtsmissbräuchlichkeit gerade deshalb vorliege, weil nicht mehr der Verband, sondern das prozessfinanzierende Unternehmen entscheide, welche Prozesse geführt würden.

Kritik: Keine Umgehung des § 10 UWG durch prozessfinanzierte Klage

Die neuste Entscheidung des BGH orientiert sich an der „Prozessfinanzierer I“-Entscheidung des BGH (Urteil v. 13. September 2018 – I ZR 26/17) und bestätigt diese. Dort ging es ebenfalls um die Prozessfinanzierung eines Verbandes zum Schutz von Verbrauchern im Rahmen einer Gewinnabschöpfungsklage. Damit hatte der BGH dem Modell bereits eine Absage erteilt. Die aktuelle Entscheidung ist daher wenig überraschend.

Die frühere Entscheidung „Prozessfinanzierer I“ war in der Literatur und in der Rechtsprechung auf viel Kritik gestoßen. Auch das OLG Schleswig (Urteil v. 14. Februar 2019 – 2 U 4/18) stellte sich ausdrücklich gegen den BGH und griff in seiner Argumentation die Stimmen der Literatur auf.

Bei dem klagebefugten Verband selbst liege keine Rechtsmissbräuchlichkeit vor, da dieser gerade nicht am Gewinn beteiligt sei. Das prozessfinanzierende Unternehmen handele jedoch nicht rechtsmissbräuchlich, da es selbst nicht klagebefugt sei und es damit nicht unter den wettbewerbsrechtlichen Missbrauchseinwand falle. Auch eine Zurechnung zum Verband komme mangels personeller oder wirtschaftlicher Verflechtung mit dem klagenden Verband nicht in Betracht.

Zudem liege grundsätzlich keine Umgehung der Zwecke des § 10 UWG durch Einschaltung eines prozessfinanzierenden Unternehmens vor. Bei der Gewinnabschöpfungsklage gehe es nicht um die Interessen der Verbraucher, sondern nach der Gesetzesbegründung um die Verbesserung der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts bei sogenannten Streuschäden und um Abschreckung der wettbewerbswidrig handelnden Unternehmen. Diese Zwecke würden durch die Einschaltung eines prozessfinanzierenden Unternehmens jedoch nicht umgangen. Schließlich würde auch der Schutz der Interessen derselben hier berücksichtigt. Der Verband wird im Interesse der Verbraucher zunächst selbst die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen bevor er sich an ein prozessfinanzierendes Unternehmen wendet. Dass das prozessfinanzierende Unternehmen seine Zusage nur bei hohen Erfolgsaussichten erteile, sei dabei keine Beeinflussung, sondern eine Bestätigung der Rechtsauffassung des Verbandes. Es entscheide also letztlich nicht das prozessfinanzierende Unternehmen, welche Prozesse geführt würden, sondern der klagende Verband.

Gewinnabschöpfungsklagen damit wirkungslos?

Die Verbände haben in der Praxis wenig Interesse an einer Gewinnabschöpfungsklage, da sie im Falle des Unterliegens das Prozessrisiko tragen, im Falle des Obsiegens ihren Gewinn jedoch an den Bundeshaushalt abführen müssen. Dass diese Klagemöglichkeit durch Verbände kaum genutzt wird, zeigt auch eine Untersuchung der Universität Halle-Wittenberg, die bereits vor einigen Jahren durchgeführt wurde.

Nach Auffassung des BGH ist dies jedoch eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die nicht durch Einschaltung eines prozessfinanzierenden Unternehmens umgangen werden dürfe.

Damit wird der Legislative aber unterstellt, sie habe bewusst ein nutzloses Instrument zur Rechtsverfolgung geschaffen. Der Bundesrat hatte zwar bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf die mögliche Wirkungslosigkeit der Gewinnabschöpfungsklage hingewiesen, Bundestag und Bundesregierung bewerteten dieses Risiko aber als gering (BT-Drs. 15/1487, S. 23ff., 34f., 43). Von einer bewussten Entscheidung zur Schaffung eines Instruments, dass in der Praxis nicht genutzt wird, kann also nicht die Rede sein. Die Abführung der Gewinne an den Bundeshaushalt sollte lediglich die Führung unnötiger Prozesse vermeiden. Auch das prozessfinanzierende Unternehmen wird, wie gesehen, nur solche Prozesse führen, deren Erfolgsaussichten es für hoch hält, sodass diese Zweckrichtung nicht unterlaufen wird.

Dass die Wettbewerbsverbände nur wegen des Kostenrisikos von der Erhebung einer Gewinnabschöpfungsklage absehen, wird nach Auffassung des BGH durch die Möglichkeit dieser Verbände, eine Herabsetzung des Streitwerts zu beantragen und dadurch die Prozesskosten zu senken, minimiert.

In der Literatur wird diese Ansicht aber ebenfalls eher kritisch gesehen, da aufgrund des Ermessens des Gerichts bei der Streitwertherabsetzung noch immer ein zu hohes Kostenrisiko bestehen bleibe.

Der 72. Deutsche Juristentag 2018 in Leipzig hat daher klare Forderungen an den Gesetzgeber gestellt. Die Gewinnabschöpfungsklage sei grundsätzlich ein geeignetes Instrument, die Verbände zum Schutz von Verbrauchern müssten aber eine bessere finanzielle Ausstattung erhalten. Auch in der Literatur wird eine differenzierte Lösung befürwortet, die eine gewerbliche Prozessfinanzierung unter bestimmten Voraussetzungen zulässt.

Fazit: Gewinnabschöpfungsklagen verlieren weiter an Attraktivität zu Lasten der Verbraucher

Die aktuelle Entscheidung des BGH, in der er seine Auffassung zur Einschaltung eines prozessfinanzierenden Unternehmens bei Gewinnabschöpfungsklagen trotz aller Kritik noch einmal bestätigt hat, scheint der Diskussion nun zumindest vorerst ein Ende zu setzen.

Allerdings muss man sich der Folgen der Entscheidung bewusst sein: Auch zukünftig werden Verbände zum Schutz von Verbrauchern von der Möglichkeit der Gewinnabschöpfungsklage nur wenig Gebrauch machen. Die einzelnen Geschädigten werden aufgrund der Geringfügigkeit der Beträge ebenfalls keine Klage erheben. Gerade für diese Streuschäden war die Gewinnabschöpfungsklage gedacht, die die einzelnen Ansprüche bündeln sollte.

Die beklagte Mobilfunkanbieterin hat im Übrigen trotz mehrerer erfolgreicher Unterlassungsklagen seit 2011 ihr unzulässiges Geschäftsmodell weitergeführt und hierdurch jährliche Einnahmen in Millionenhöhe erzielt und wird dies wohl auch zukünftig tun, ohne ihre unzulässig und auf Kosten der Verbraucher erzielten Gewinne abgeben zu müssen.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Gewinnabschöpfungsklage Prozessfinanzierer
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Annina Barbara Männig