9. August 2011
institutionelles Schiedsgericht
Dispute Resolution

Jetzt anerkannt: Ein Schiedsspruch ist kein Urteil – und das ist gut so!

Das OLG München hatte sich jüngst mit einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines in der Ukraine ergangenen Schiedsspruchs zu beschäftigen (OLG München, Beschluss vom 11.07.2011, Az. 34 Sch 15/10). Ein aus einem Einzelschiedsrichter bestehendes Schiedsgericht des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine hatte in einem Schiedsspruch ein bayerisches Handelsunternehmen zu einer Zahlung in Höhe von ca. 380.000 Euro verurteilt. Da das bayerische Unternehmen nicht freiwillig bezahlte, beantragte die ukrainische Klägerin beim OLG München die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Deutschland.

Dem widersprach das bayerische Unternehmen mit erstaunlichen Argumenten: Das OLG München sei für die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nicht zuständig. Es fehle an einer rechtskräftigen Entscheidung eines deutschen Gerichts. Die Bestandskraft eines ausländischen Schiedsspruchs sei grundsätzlichen nicht mit einem inländischen Schiedsspruch vergleichbar. Es handele sich vielmehr um ein Urteil nach ukrainischem Recht, weil die Entscheidung endgültig und auch eine Kostenentscheidung getroffen worden sei.

Das OLG München hat sich jedoch nicht beirren lassen und dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zugestimmt. Eine seiner besonderen Zuständigkeiten sei gerade die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche. Und ein Schiedsspruch zeichne sich  gerade dadurch aus, dass er eine endgültige Entscheidung trifft. Ausländisch sei er dann, wenn er nicht an einem deutschen Schiedsort ergangen sei. Schließlich handele es sich bei dem Schiedsspruch auch nicht um ein Urteil, denn, so das OLG München, er stamme nicht von einem staatlichen Gericht, sondern von einem durch die Rechtsordnung der Ukraine anerkannten institutionellen Schiedsgericht.

Eines war an der Argumentation des bayerischen Unternehmens aber sicher richtig: Hätte es sich nicht um einen Schiedsspruch, sondern um ein Urteil eines ukrainischen Gerichts gehandelt, so wäre die Vollstreckbarerklärung mit wesentlich größeren Hindernissen verbunden gewesen. Es ist nämlich sehr fraglich, ob Urteile ukrainischer Gerichte überhaupt in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden können und ob, andersherum, deutsche Urteile in der Ukraine vollstreckbar sind.

Für die ukrainische Klägerin kann daher nur gelten: Gut das es ein Schiedsspruch war – und gut für sie, dass sie schon bei den Vertragsverhandlungen daran gedacht hatte, eine Schiedsvereinbarung in den Vertrag aufzunehmen.

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