14. Juli 2016
horizontalen Kostenwälzung HoKoWä
Energiewirtschaft & Klimaschutz

BNetzA-Beschluss zu Fernleitungsnetzen Gas

BNetzA hat den Beschluss zur horizontalen Kostenwälzung (HoKoWä) zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern Gas veröffentlicht.

Am 22. Juni 2016 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Festlegung zur Durchführung einer horizontalen Kostenwälzung (HoKoWä) zwischen Fernleitungsnetzbetreibern (FNB) sowie einer Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte erlassen. Damit ist ein Prozess, der bereits 2009 mit ersten Konsultationen zwischen BNetzA und den FNB begann, formal beendet worden.

Nachdem die BNetzA in 2013 erste Festlegungsinhalte öffentlich konsultiert hatte, entschied sie sich auf Grund der eingegangenen Stellungnahmen, einen anderen methodischen Ansatz zu wählen. Dieser wurde 2015 konsultiert. Die hierin vorgesehene Vor- und Rückwälzung von Kosten zwischen den FNB wurde jedoch ebenfalls verworfen, da das Modell sich als überaus komplex herausstellte. Auch lagen die zu seiner Umsetzung erforderlichen Daten größtenteils nicht oder nicht in der erforderlichen Qualität vor.

Die jetzt festgelegte und unten näher beschriebene Methode der HoKoWä wurde im Anschluss daran konsultiert. Die eingegangenen Stellungnahmen vieler Marktparteien sind wie auch alle anderen Dokumente des Festlegungsprozesses auf der Homepage der BNetzA veröffentlicht.

Hintergrund für horizontale Kostenwälzung

Der Anlass für die BNetzA, sich mit diesem Thema zu befassen, erschließt sich vor dem Hintergrund der Struktur des deutschen Erdgasmarktes. Grundlegend hierfür sind die sog. Marktgebiete. In ihnen sind marktgebietsweit alle Netzbetreiber von den FNB bis hin zu den Verteilnetzbetreibern zusammengefasst.

Das in § 20 Abs.1 b EnWG niedergelegte Netzzugangsmodell sieht vor, dass zur Belieferung von Kunden 2 Verträge notwendig sind. Mit dem Einspeisevertrag wird das Gas in das Marktgebiet eingebracht. Die Versorgung der Kunden wird mittels des Ausspeisevertrages an der Entnahmestelle realisiert. Bildlich gesprochen dazwischen liegt der sog. virtuelle Handelspunkt, von dem aus sämtliches in das Marktgebiet eingespeistes Gas an jede Ausspeisestelle geliefert werden kann. Das entsprechende Transportprodukt in den Einspeiseverträgen wird als feste frei zuordenbare Kapazität bezeichnet.

Während bei Einführung des neuen Netzzugangsmodells noch weit über 20 Marktgebiete existierten, hat sich diese Zahl sehr schnell auf 2 Marktgebiete (NCG und GASPOOL) reduziert. In diesen können qualitätsübergreifend sowohl L- als auch H-Gas gehandelt werden. Diese Reduktion führte u.a. dazu, dass in jedem der beiden verbliebenen Marktgebiete auf der Einspeiseseite mehrere FNB auf horizontaler Ebene für den Transport zuständig sind. Von jedem Einspeisepunkt jedes FNB können alle Ausspeisepunkte des Marktgebietes ohne Einschränkungen erreicht werden. Die FNB müssen bei der Zurverfügungstellung der erforderlichen Transportkapazitäten eng zusammenarbeiten, da nur alle gemeinsam dieses Ergebnis darstellen können. Sie nutzen folglich untereinander die Kapazitäten der jeweiligen anderen FNB. Von dieser „Innenwelt″ zwischen den FNB bekommt der Netznutzer nichts mit. Er sieht nur das Ergebnis, nämlich die freie Erreichbarkeit aller Ausspeisestellen im jeweiligen Marktgebiet.

Preiswettbewerb und gefangene Kunden

Bislang gab es zwischen den FNB für diese gegenseitige Kapazitätsnutzung keinen finanziellen Ausgleich. Vielmehr hat jeder seine Ein- und Ausspeiseentgelte auf Basis der regulatorisch festgelegten Erlösobergrenze bestimmt. Da mehrere FNB – teilweise sogar an denselben Buchungspunkten – Einspeisekapazitäten anbieten, können Netznutzer in vielen Fällen unter mehreren Anbietern auswählen. Dies gilt teilweise auch auf der Ausspeiseseite der FNB z.B. an Netzkopplungspunkten zu dem jeweils anderen Marktgebiet und an den deutschen Außengrenzen des Systems. Folge ist ein Preiswettbewerb zwischen den FNB, die in einem vollständig regulierten Korsett stecken, in dem – so könnte man argumentieren – kein Platz für wettbewerbliche Elemente ist. Über die Sinnhaftigkeit dieses „Residualwettbewerbs″ lässt sich also streiten. Seine systemischen Auswirkungen jedenfalls haben die BNetzA veranlasst, das Prinzip der HoKoWä einzuführen.

Zur Begründung führt die BNetzA aus, die Erfahrungen der ersten Regulierungsperiode hätten gezeigt, dass das Buchungsverhalten der Netznutzer vor allem an Punkten mit hohen Einspeiseentgelten die FNB zwinge, von einer sachgerechten Allokation der erlaubten Erlöse in Form der Entgelte auf die Ein- und Ausspeiseseite abzugehen. Stattdessen würde eine Mehrbelastung von gefangenen Kunden vorgenommen. Vereinfacht ausgedrückt haben FNB die Entgelte auf der Einspeiseseite auf das Konkurrenzniveau abgesenkt und dies durch eine Erhöhung der Ausspeiseentgelte kompensiert. Als gefangen bezeichnet man dabei die Kunden, die keine Transportalternativen haben. Die BNetzA weist darauf hin, dass noch vor einigen Jahren die Aufteilung der Kosten zwischen Ein- und Ausspeiseseite bei jeweils 50% gelegen habe. Aktuell sei die Einspeiseseite auf 30 % bzw. 40 % gefallen. Bei einzelnen FNB sei die Ausspeiseseite auf bis zu 95% gestiegen.

HoKoWä durch Vereinheitlichung auf Einspeiseseite

Vor diesem Hintergrund führt die BNetzA mit der vorliegenden Festlegung ein System ein, mit dem die Kosten für die Einspeisungen aller FNB gleichmäßig allen Einspeisepunkten des Marktgebiets zugeordnet werden. Im Ergebnis gibt es folglich nur noch ein einheitliches Einspeiseentgelt pro Marktgebiet. Ein Ausgleich zwischen den FNB soll sicherstellen, dass jedem Kosten in Höhe seiner individuellen Erlösobergrenze zugeordnet werden. Auf der Ausspeiseseite bleibt es hingegen dabei, dass jeder FNB die Entgelte auf Basis seiner Kostenzuordnung ausweist. Soweit der Netzkunde Wahlmöglichkeiten hat, bleibt hier Preiswettbewerb möglich.

Ausgangspunkt der HoKoWä ist die Aufteilung der Kosten pro FNB auf die Ein- und Ausspeiseite (entry/exit split). Hierzu gab es bisher keine bindenden Vorgaben. Nunmehr sieht die Festlegung vor, dass der FNB die zulässigen Erlöse seines Netzes für das jeweilige Jahr entsprechend der prognostizierten Kapazitätsbuchungen für dieses Jahr an Ein- und Ausspeisepunkten auf diese Punkte aufteilt. Soweit Kapazitätsprodukte betroffen sind, die entsprechend der regulatorischen Vorgaben mit einem Faktor berechnet werden (z.B. Kurzfristkapazitäten), sind sie mit diesem Faktor in die Berechnung miteinzubeziehen. Kosten für die Kostenwälzung Biogas sowie Kosten für die Marktraumumstellung gem. § 19 a EnWG sind abzuziehen. Im Ergebnis werden die prognostizierten Nettoerlöse gemäß dem entry/exit split auf die Ein- und Ausspeiseseite aufgeteilt. Eine willkürliche Aufteilung ist damit nicht mehr möglich. Prognosetoleranzen werden sich in der Praxis nicht vermeiden lassen.

Der FNB meldet die ermittelten Kosten auf der Einspeiseseite sowie die von ihm prognostizierten einspeiseseitigen Kapazitätsbuchungen für das betreffende Jahr bis spätestens zum 01.07. des jeweiligen Vorjahres an den Marktgebietsverantwortlichen oder einen beauftragten Dritten. Dieser berechnet daraufhin die Summe aller Einspeisekosten sowie die Summe aller Kapazitätsprognosen aller FNB des Marktgebiets. Dann teilt er die Kosten durch die prognostizierten Kapazitäten und ermittelt so das spezifische Einspeiseentgelt für feste frei zuordenbare Jahreskapazität, das er den FNB mitteilt. Der FNB ist verpflichtet, dieses einheitliche Entgelt ausnahmslos an allen buchbaren Einspeisepunkten seines Netzes in seinem Preisblatt auszuweisen.

Da das einheitliche Entgelt im Zweifel von dem Entgelt abweicht, dass der FNB auf stand- alone-Basis errechnet hätte, wird er in dem jeweiligen Jahr auf der Einspeiseseite Erlöse aus der Kapazitätsvermarktung erwirtschaften, die seine erlaubten Erlöse unter bzw. überschreiten. Deshalb ist ein Ausgleich zwischen den FNB erforderlich, damit jeder am Ende auf seine erlaubten Erlöse kommt.

Dies ist Aufgabe des Kostenwälzungsverantwortlichen. Er ermittelt für alle FNB die auszugleichenden Salden zwischen prognostizierten und erlaubten Erlösen. Im Ergebnis kommt es auf diese Weise zu Zahlungsströmen zwischen den FNB – der horizontalen Kostenwälzung. Die Zahlungen erfolgen in gleichmäßigen monatlichen Raten. Diese teilt der Kostenwälzungsverantwortliche den FNB zum 15.09. des jeweiligen Vorjahres mit. Die monatlichen Zahlungen der FNB mit einem positiven Saldo an die mit einem negativen erfolgen erstmals zum 15.01.2018. Die BNetzA geht davon aus, dass in den beiden Marktgebieten rund 6% bzw. 12% der kumulierten erlaubten Gesamterlöse gewälzt werden.

Berücksichtigung der europäischen Vorgaben

Die Festlegung der BNetzA ist auch in den europäischen Kontext einzuordnen. Zunächst ist hier auf den Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen (Verordnung (EU) Nr. 984/213 vom 14.03.2013) hinzuweisen. Nach dessen Art. 19 Ziff. 9 sind die FNB verpflichtet, Ein- bzw. Ausspeisezonen einzurichten, in denen Ein- bzw. Ausspeisepunkte auch mehrerer FNB in der betreffenden Zone zusammengefasst werden. Die Zonen sind spätestens Ende 2018 einzurichten. Da die Zusammenfassung mehrerer Punkte mehrerer FNB zu einem virtuellen Punkt zwangsläufig zu einem einheitlichen Entgelt in der Zone führt, müssen die FNB bereits nach dieser Vorschrift perspektivisch auch eine Kostenwälzung einführen. Diese gilt i.Ü. nicht nur für die Einspeise-, sondern auch für die Ausspeiseseite, so dass die Festlegung der BNetzA insoweit ergänzt wird.

Weiterhin ist der Netzkodex über harmonisierte Entgeltstrukturen in Erdgasfernleitungsnetzen zu beachten. Er liegt derzeit noch als Entwurfsfassung der EU-Kommission vor und soll Anfang 2017 verabschiedet werden. Art. 11 des Entwurfs enthält eine Sonderregelung für Mitgliedstaaten, in denen wie in Deutschland mehrere FNB existieren. Im Grundsatz (bei zeitlich begrenzten Ausnahmemöglichkeiten) sollen hier die betroffenen FNB eine einheitliche Entgeltsystematik anwenden, die auch zu einheitlichen Preisen führen dürfte. Dementsprechend ist ein Mechanismus zum Ausgleich von Ungleichgewichten bei den Erlösen zwischen den FNB vorgesehen. Erfasst werden sowohl die Ein- als auch die Ausspeiseseite.

HoKoWä stößt nicht auf ungeteilte Zustimmung

Im Rahmen der Konsultation wurden vor allem von zahlreichen FNB Stellungnahmen eingereicht. Diese reichen von weitgehender Zustimmung bis hin zu grundsätzlicher Ablehnung. Die Netz- und Buchungssituation der FNB ist unterschiedlich, so dass HoKoWä zumindest aus Sicht der betroffenen Netzbetreiber Gewinner und Verlierer schafft.

Residualwettbewerb schützenswert?

Es lässt sich die Frage stellen, ob der Restwettbewerb auf der Einspeiseseite schützenswert ist und durch die Festlegung unzulässigerweise abgeschafft wird. Der trotz umfassender Regulierung des natürlichen Monopols der Netzbetreiber weiter bestehende Residualwettbewerb hat über einen Zeitraum von einigen Jahren zu Verwerfungen geführt, die nun Anlass für die BNetzA sind, einheitliche Einspeiseentgelte einzuführen. Die zunehmende Verschiebung der Entgelte auf die Ausspeiseseite steht nicht mehr mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der regulatorischen Grundstruktur des Transportmarktes im Einklang. Insoweit erscheint das korrigierende Eingreifen der BNetzA nachvollziehbar. Eine ganz andere Frage ist, ob hiermit (Grund-) Rechtspositionen von FNB verletzt werden. Mit dieser Frage werden sich wahrscheinlich noch die Gerichte befassen.

Einheitsentgelt auch ausspeiseseitig?

Der Begründung der Festlegung lässt sich zumindest entnehmen, dass BNetzA bei einheitlichen Ausspeiseentgelten mit hohen Wälzungsbeträgen rechnete und deshalb von ihrer Einführung abgesehen hat. Außerdem könnte man anführen, dass am ganz überwiegenden Teil der Entnahmestellen bei Letztverbrauchern keine Wahlmöglichkeiten bestehen. Diese Betrachtung würde jedoch außer Acht lassen, dass es z.B. an den Ausspeistellen der FNB zum jeweils anderen Marktgebiet oder an Grenzen durchaus Wahlmöglichkeiten gibt, so bei Transiten. Das Ausspeiseentgelt kann hier also durchaus eine Rolle spielen, und zwar auch im Zusammenhang mit der Einführung der Wälzung auf Einspeiseseite.

Diese wird bei manchen FNB zu einer Entgelterhöhung führen. Der Netznutzer kann dies zum Anlass nehmen, den Transportvertrag zu kündigen. Wegen der einheitlichen Preise macht dies zwar keinen Sinn. Soweit noch langfristige Transportverträge bestehen, kann die Entgelterhöhung aber zum Anlass genommen werden, sich aus dieser Bindung zu lösen. Verringerte Kapazitätsbuchungen bei der Einspeisung führen dann zu einer Verschiebung der Kosten auf die Ausspeiseseite und damit zu einer Schlechterstellung gegenüber anderen FNB an Punkten, wo der Netznutzer Wahlmöglichkeiten hat. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang eine solche Entwicklung eintritt und ob ihr – insbesondere auch mit Blick auf europäischen Vorgaben – durch ein umfassendes Einheitsentgelt zu begegnen sein wird.

Sind gefangene Kunden auch Gewinner?

Laut BNetzA sind auch die sog. gefangenen Kunden Gewinner – also die, die keine Wahlmöglichkeiten haben. Begründet wird dies mit der Erwägung, sie könnten Rechtfertigungsdruck auf die FNB bei der Gestaltung der Ausspeiseentgelte ausüben. An der Tragfähigkeit dieses Arguments bestehen allerdings berechtigte Zweifel. Ergibt sich doch die „Gefangeneneigenschaft″ dieser Kunden gerade aus dem Umstand, dass sie nur an ein Netz angeschlossen sind und deshalb über keinerlei Wahlmöglichkeiten verfügen. Wo vor diesem Hintergrund das Druckpotential dieser Kundengruppe liegen soll, eine diskriminierende Verschiebung der Ausspeisenentgelte zu verhindern, erschließt sich nicht ohne weiteres.

Prognose und Liquiditätsprobleme

Die Kalkulation des einheitlichen Einspeiseentgeltes basiert vor allem auf der Kapazitätsprognose der beteiligten FNB. Die Prognose ist bestimmend für die monatlichen Abschlagszahlungen zwischen den FNB. Weichen die tatsächlichen Kapazitätsbuchungen von der Prognose ab, entstehen Mehr- und Mindererlöse. Eine unterjährige Anpassung der Kapazitätsprognose bzw. Ausgleich der Differenzen zwischen den FNB ist nicht vorgesehen. Der Ausgleich von Mehr- oder Mindererlösen erfolgt vielmehr über das Regulierungskonto.

Im Falle von Mindererlösen können sich demnach je nach Umfang Liquiditätsprobleme für einzelne FNB ergeben. Dieses Risiko lässt sich durch eine sorgfältige Prognose verringern. Das neue Wälzungsmodell tritt am 01.01.2018 in Kraft. Der erste Prognoseprozess wird mithin im kommenden Jahr stattfinden. Die Prognosegüte könnte durch einen zwischen den FNB abgestimmten Prozess erhöht werden.

Tags: Energierecht HoKoWä horizontalen Kostenwälzung