19. Oktober 2012
Legalese Folge 5: Absicherung von Garantieansprüchen bei M&A-Transaktionen
Corporate / M&A Mergers & Acquisitions (M&A)

Legalese Folge 5: Absicherung von Garantieansprüchen bei M&A-Transaktionen

Das attraktive Target für eine Übernahme ist gefunden, aus der Due Diligence haben sich jedenfalls keine rechtlichen „dealbreaker″ ergeben, die Preisvorstellungen scheinen angemessen und auch bei den Garantien ist man sich ziemlich einig. So weit, so gut – wie aber kann man Garantieansprüche gegen das Risiko einer Verkäuferinsolvenz sichern? Teil 5 unserer Serie zu Details und Fachbegriffen im Bereich M&A. Mit Kaufpreiseinbehalt, Treuhandkonto, Kontopfändung oder Bankbürgschaft stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, die nach den Ergebnissen der CMS European M&A Study 2012 durchaus verbreitet sind.

Kaufpreiseinbehalt

Ansprüche aus Garantieverletzungen können durch einen Kaufpreiseinbehalt gesichert werden. Dieser kann als Stundung oder Ratenzahlung in Bezug auf den zurückbehaltenen Teil des Kaufpreises gestaltet werden. Im Jahr 2011 sahen 37 % aller Transaktionen mit Sicherungsmechanismus einen Kaufpreiseinbehalt vor. Entscheiden sich die Parteien für einen Kaufpreiseinbehalt, so beträgt er üblicherweise zwischen 5–10% des Gesamtkaufpreises.

Treuhandkonto

Der Kaufpreiseinbehalt ruft aus Verkäufersicht ein spiegelbildliches Sicherungsbedürfnis des Verkäufers gegen eine Käuferinsolvenz im Hinblick auf die ausstehende Kaufpreiszahlung hervor.

Dem kann entweder durch Hinterlegung des Betrags auf einem Treuhandkonto („Escrow Account″) oder durch Einrichtung eines Gemeinschaftskontos, über das die Parteien nur gemeinsam verfügen können („Und-Konto″) begegnet werden. Ersteres war bei einem Verbreitungsgrad von 50 % aller Transaktionen mit Sicherungsmechanismus das beliebteste Sicherungsmittel im Jahr 2011.

Allerdings können bei Verwendung von Treuhandkonten Gebühren anfallen. Zudem ist zu bedenken, dass bei einer Kaufpreiszahlung auf ein Treuhandkonto – wie dem Kaufpreiseinbehalt – nach herrschender Meinung grundsätzlich keine Erfüllungswirkung zukommt.

Kontopfändung

Ist eine Partei akut insolvenzgefährdet, kann eine Sicherung ohne Erfüllungswirkung riskant sein. Dem späteren Insolvenzverwalter könnte ein Erfüllungsverweigerungsrecht zustehen. In diesen Fällen bietet es sich an, den für den Einbehalt vorgesehenen Teil des Kaufpreises auf ein getrenntes Konto des Verkäufers zu leisten, um die Erfüllung zu bewirken. Danach wird das Guthaben auf diesem Konto zur Sicherung der künftigen Garantieansprüche verpfändet. In der Verkäuferinsolvenz steht dem Käufer dann am Auszahlungsanspruch ein Absonderungsrecht zu, aus dem er sich vorrangig befriedigen kann.

Bankbürgschaften

Auch Bankbürgschaften sind weit verbreitet. In über einem Viertel der Fälle entscheiden sich die Parteien für diesen Sicherungsmechanismus. Bankbürgschaften sind in aller Regel selbstschuldnerisch ausgestaltet und enthalten den Verzicht der sich verbürgenden Bank auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit. Nachteil dieser Gestaltung sind die hierdurch anfallenden Kosten.

(Siehe auch: CMS European M&A Study 2012, sowie  Meyding/Grau, „Earn-out-Klauseln und Absicherung bei Garantieansprüchen″, NZG 2011, 41, 44 f.;  Meyding/Grau, „M&A unter den aktuellen Marktbedingungen″ in: Schalast (Hrsg.), Aktuelle Aspekte des M&A-Geschäfts, 2012, S. 3 ff.)

Tags: Bankbürgschaft CMS European M&A Study Insolvenz Kaufpreiseinbehalt Kontopfändung Legalese Serie Treuhandkonto