18. Juli 2013
Neues Kostenrecht für Notare und Gerichte ab August – vorher schnell noch den Notar beauftragen
Corporate / M&A Mergers & Acquisitions (M&A)

Neues Kostenrecht für Notare und Gerichte ab August – vorher schnell noch den Notar beauftragen

Das neue Kostenrecht für Notare und Gerichte wird höchstwahrscheinlich zum 1. August 2013 in Kraft treten. Wir zeigen was zu beachten ist!

Der Gesetzgeber steht kurz vor dem Abschluss der Reformierung des Kostenrechts für Notare und Gerichte. Das GNotKG absolvierte am 5. Juli 2013 den dritten Durchlauf im Bundesrat.

Für die Anwendung des neuen Kostenrechts wird der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich sein. Wer daher den Beurkundungsauftrag vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes erteilt, kommt noch in den Genuss der alten, zumeist weniger kostenträchtigen Rechtslage.

Kostenrecht führt teilweise zu höheren Gebühren

In einigen Fällen wird das neue Kostenrecht nämlich zu teilweise deutlich höheren Notargebühren führen:

  • für in einer fremden Sprache errichtete Urkunden fällt künftig eine Zusatzgebühr von 30 Prozent der „regulären″ Gebühr (Nr. 26001 KV) an;
  • für die Prüfung eines Bedingungseintritts bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen erhält der Notar zusätzlich eine halbe Gebühr (Nr. 22200 Ziffer 6 KV), also eine Zusatzgebühr von 25 Prozent, und
  • für die Mitbeurkundung einer Rechtswahlklausel werden weitere 30 Prozent fällig  (§ 104 III, § 111 Nr. 4 GNotKG).

Bei einem klassischen Unternehmenskaufvertrag treffen nicht selten alle drei genannten Erhöhungstatbestände (Fremdsprache, Prüfung Bedingungseintritt und Rechtswahl) zusammen und werden zu einer teilweise erheblichen Gebührenerhöhung bei der Beurkundung führen. Die häufig in Betracht gezogene Alternative einer Beurkundung im Ausland wird dadurch weiter an Bedeutung gewinnen.

Teurer werden außerdem die Beurkundung von großvolumigen Umwandlungsvorgängen und die Niederschrift von Gesellschafterbeschlüssen und Hauptversammlungen mit hohem Geschäftswert. Auch die bisherige Privilegierung von Ehe- und Erbverträgen entfällt, so dass künftig nicht mehr kostenfrei ein Erbvertrag mit einem ohnehin geplanten Ehevertrag verbunden werden kann, sondern beide Verträge separat berechnet werden. Schließlich werden vom Notar entworfene oder beurkundete (also nicht nur beglaubigte) Vollmachten, auch Vorsorgevollmachten, gerade bei größeren Vermögen deutlich teurer.

Wo das Kostenrecht zu einer Reduzierung führt

Doch Achtung! In einigen Fällen reduzieren sich die Notargebühren ab dem 1. August 2013 sogar. So etwa bei höheren Beträgen auf Anderkonten und bei Verträgen zwischen verbundenen Unternehmen. Auch die Erstellung einer Gesellschafterliste sowie Beglaubigungen ohne Entwurf werden nach dem neuen Kostenrecht zukünftig billiger.

Tags: Beurkundung Gesellschafterbeschluss Gesetzgebung GNotKG Kostenrecht Notargebühren Unternehmenskaufvertrag