Erste oberlandesgerichtliche Urteile zum Gesellschaftsregister zeigen, wie die neuen Regelungen in der Praxis angewendet werden.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 wurde das Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eingeführt.
Richtigstellung der GbR-Bezeichnung im Grundbuch nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 9. Juli 2024 (2 Wx 98/24) entschieden, dass für die Richtigstellung des Grundbuchs nach Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister die Zustimmung sowohl der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter als auch der neu eingetragenen Gesellschaft erforderlich ist. Um zu verhindern, dass der Gesellschaft Rechte an einem Grundstück aufgedrängt werden, findet auch auf die „isolierte“, das heißt ohne eine mit einer Verfügung zusammenhängende Richtigstellung die Verfahrensvorschrift des Art. 229 § 21 Absatz 3 EGBGB und damit das Zustimmungserfordernis Anwendung.
Kein Voreintragungserfordernis der GbR bei Richtigstellung des Grundbuchs nach identitätswahrender Umwandlung
Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 (Aktenzeichen: 34 Wx 71/24 e) hat das OLG München entschieden, dass bei einem identitätswahrenden Formwechsel einer GbR in eine Kommanditgesellschaft (KG) keine vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister erforderlich ist, um die KG als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen.
Entscheidend ist, dass die Identität der Gesellschaft bei einem Rechtsformwechsel (auch durch Beitritt eines weiteren Gesellschafters im Zuge der Umwandlung) gewahrt bleibt – die rechtlich verselbstständigte GbR ist von ihrem Gesellschafterbestand unabhängig.
Ferner setzt die Eintragung eines identitätswahrenden Rechtsformwechsels einer GbR in eine KG im Grundbuch auch nicht per se die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraus. Da die Bezeichnung des Grundstückseigentümers nicht unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens steht, ist das Grundbuch im vorliegenden Fall nicht nach § 22 GBO zu berichtigen, sondern lediglich richtigzustellen. Ein Voreintragungserfordernis besteht für die Fälle der bloßen Richtigstellung jedoch gerade nicht.
Keine Eintragung von Änderungen des GbR-Gesellschafterbestands im Grundbuch
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 11. April 2024 (20 W 187/23) entschieden, dass Änderungen des GbR-Gesellschafterbestands ab dem 1. Januar 2024 gemäß Art. 229 § 21 Absatz 2 Satz 1 EGBGB nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden. Das gilt auch dann, wenn die Änderungen und der Antrag auf Grundbuchberichtigung vor dem 1. Januar 2024 erfolgt sind. Art. 229 § 21 Absatz 4 EGBGB findet auf Berichtigungsanträge gerade keine Anwendung, vielmehr ist die GbR mit dem geänderten Gesellschafterbestand zunächst im Gesellschaftsregister einzutragen und die Bezeichnung der GbR dann im Grundbuch richtigzustellen. Der Gesetzgeber habe keinen Gleichklang zwischen Grundbuchberichtigungsanträge und Anträgen auf (Neu-) Eintragungen gewollt.
Keine Grundbucheintragung der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums durch eine (noch) nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 16. April 2024 (20 W 23/24) entschieden, dass ein nach dem 1. Januar 2024 beantragter Eigentumswechsel gemäß Art. 229 § 21 Absatz 1 EGBGB nicht im Grundbuch eingetragen werden kann, solange die das Eigentum übertragende GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und die Eintragung im Grundbuch nicht entsprechend angepasst worden ist. Die Vorschrift des § 40 Absatz 1 GBO (Ausnahme von der erforderlichen Voreintragung eines Erben) findet keine analoge Anwendung; das Voreintragungserfordernis der GbR im Gesellschaftsregister gilt gerade auch für Fälle von Übertragungen durch die GbR. Ferner steht auch der vor dem 1. Januar 2024 gefasste Auflösungsbeschluss der GbR-Gesellschafter der Registereintragung nicht entgegen, da dieser – solange Gesellschaftsvermögen vorhanden ist – gerade nicht zur sofortigen Vollbeendigung der GbR führt; diese wird vielmehr als Liquidationsgesellschaft mit dem Zweck der Auseinandersetzung fortgeführt.
Damit besteht ein Unterschied zwischen Grundbuch und Handelsregister mit Blick auf das Voreintragungserfordernis der GbR im Gesellschaftsregister. Denn anders als bei dem umfassenden Voreintragungserfordernis aus grundbuchrechtlicher Sicht bedarf es (wohl) keiner vorherigen Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister, wenn diese als Gesellschafterin ihre Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft vollständig veräußert; eine bestätigende Rechtsprechung liegt noch nicht vor.
Beschlüsse des Hanseatischen OLG Hamburg und des OLG Köln zum Rechtsformzusatz „eGbR“
Das OLG Hamburg (Beschluss vom 22. April 2024 – 11 W 19/24) und das OLG Köln (Beschluss vom 22. April 2024 – 4 Wx4/24) haben sich mit der Frage beschäftigt, ob der Rechtsformzusatz „eGbR“ den Namen der Gesellschaft abzuschließen hat. In beiden Fällen hatte das Registergericht die beantragte Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister abgelehnt, weil der Zusatz „eGbR“ nicht am Ende des Namens der Gesellschaft geführt wurde.
§ 707a Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass eine Gesellschaft mit Eintragung verpflichtet ist, die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ als Namenszusatz zu führen. Damit verbunden ist jedoch nicht das Erfordernis, dass der Rechtsformzusatz den Namen der Gesellschaft abschließen muss. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB anders verstanden haben möchte als die gesellschaftsrechtlichen Parallelregelungen in § 19 HGB, § 4 AktG und § 4 GmbHG, die den Begriff „Zusatz“ nicht verwenden. Entscheidend ist, dass die Stellung des Namenszusatzes innerhalb des Gesellschaftsnamens beliebig erfolgen kann, wenn die Rechtsform deutlich abgesetzt und eindeutig erkennbar ist.
Fazit
Die ersten Entscheidungen zum Gesellschaftsregister zeigen, dass die Gerichte die neuen Vorschriften strikt anwenden und die Bedeutung der Eintragung im Gesellschaftsregister betonen. Die zeitliche Komponente der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister und damit häufig einhergehend die Richtigstellung des Grundbuchs sind bei der zeitlichen Planung von Verkaufsprozessen zu berücksichtigen. Zudem bieten die Entscheidungen Klarheit, insbesondere bei der Namensgebung und der Handhabung von Formwechseln.