11. August 2010
Markenrecht

Nächste Runde: EuGH entscheidet über die Marke „Budweiser“

Der jahrzehntelange Streit zwischen der tschechischen Brauerei Budějovický Budvar und dem US-amerikanischen Brauriesen Anheuser-Busch ist um eine EuGH-Entscheidung reicher: Der EuGH hat am 29.7.2010 zugunsten von Budvar entschieden und Anheuser die Eintragung der EU-Marke „Budweiser“ versagt. Budvar konnte ältere und damit bessere Rechte in Benelux, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich geltend machen.

Der Streit zwischen beiden Häusern ist mit diesem Urteil nicht erledigt. Im Gegenteil: Anheuser hat im Anschluss an das jetzige Urteil die Möglichkeit, sich markenrechtlich in Europa weiter zu positionieren, indem die nun zurückgewiesene EU-Marke in nationale Marken umgewandelt wird, mit Ausnahme der Länder, in denen Budvar die älteren Rechte geltend machen konnte.

Seit Jahrzehnten bringt sich Anheuser weltweit mit seinen Markenanmeldungen in Stellung, und kollidiert dabei immer wieder mit Rechten von Budvar, sei es in den USA, Europa, Israel, Vietnam oder Japan. Die Folge: Budweiser ist nicht gleich Budweiser. In den USA, Kanada und Großbritannien etwa benutzt Anheuser die Marke „Budweiser“, während Budvar auf „Czechvar“ oder „Budvar“ ausweicht. In Deutschland und in Österreich ist dies umgekehrt: hier verwendet Budvar die Marke „Budweiser“ und Anheuser muss ausweichen.

Der Streit ist in mehrfacher Hinsicht instruktiv: Zum einen zeigt er die Notwendigkeit, Marken frühzeitig international abzusichern. Werden Marken erst nach und nach, von Land zu Land, angemeldet, besteht die Gefahr, dass sich ein Mitbewerber oder ein unbeteiligter Dritter in Stellung bringt und die Marke zu seinen Gunsten anmeldet. Während der Fall „Budweiser“ seinen Beginn in einer Zeit nahm, als von Globalisierung noch keine Rede war, und der tschechische Markt in jeder Hinsicht weit vom U.S.-amerikanischen Markt entfernt war, sind derartige Probleme heutzutage nahezu an der Tagesordnung. Der Fall Budweiser zeigt aber auch, dass eine Einigung im Sinne einer Aufteilung von Auslandsmärkten nicht sinnvoll ist, wenn identische Marken kollidieren. Grenzenlose Reiseaktivitäten der Konsumenten und weltweite Bestellmöglichkeiten über das Internet sind nur zwei Gründe dafür, dass sich Produkte und Marken unabhängig von geografischen Landesgrenzen begegnen. Nicht nur, dass sich der London-Tourist aus Österreich über den Geschmack seines „Budweiser“ möglicherweise wundert, wenn er unerwartet ein amerikanisches Lager erhält. Es widerspricht auch sämtlichen Gedanken des europäischen Binnenmarktes, dass Waren unter ein und derselben Marke von zwei Unternehmen angeboten werden, die außer den jahrzehntelangen Rechtsstreitigkeiten keine weiteren Gemeinsamkeiten haben.

Tags: anmeldestrategien budweiser EuGH markenstreit Rechtsprechung