9. August 2024
Bic Mac rechtserhaltende Benutzung
Markenrecht

Rechtserhaltende Benutzung – Bald kein Big Mac mehr?

McDonald's verliert seine Marke „BIG MAC“ mangels rechtserhaltender Benutzung für Geflügelprodukte und Restaurantdienstleistungen.

Durch die Presse ging in den letzten Monaten vermehrt die Behauptung, dass McDonald’s seine Marke „BIG MAC“ aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichts (EuG) nicht mehr benutzen dürfe, und es wurde sogar über Sortimentsänderungen spekuliert. Dies ist allerdings etwas differenzierter zu betrachten und die Liebhaber* des bekannten Big Macs dürfen beruhigt sein. Diesen wird es sicherlich weiterhin bei McDonald’s geben. Allerdings können Unternehmen im Hinblick auf die Benutzung ihrer Marken aus der Burger-Schlacht zwischen McDonald’s und der irischen Burgerkette Supermac’s auch eine Lehre ziehen.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits

Das Zeichen „BIG MAC“ war bereits im Jahr 1996 als Unionsmarke (mit Schutz in den Ländern der Europäischen Union) angemeldet und im Jahr 1998 für diverse Speisen, wie unter anderem Speisen aus Fleisch-, Schweinefleisch-, Fisch- und Geflügelprodukten, Fleischsandwiches, Fischsandwiches, Schweinefleischsandwiches, Geflügelsandwiches, Belegte Brote (Sandwiches) und unter anderem Restaurantdienstleistungen eingetragen worden.

Eine eingetragene Marke genießt zunächst eine sogenannte Benutzungsschonfrist von 5 Jahren. In dieser Zeit muss der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke nicht nachweisen und kann die Marke auf dem Markt etablieren. Nach Ablauf der 5 Jahre können Dritte dann die Löschung der Marke wegen Verfalls (Nichtbenutzung) beantragen.

Genau dies hat Supermac’s am 11. April 2017 gemacht und beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) beantragt, die Unionsmarke „BIG MAC“ wegen Verfalls für alle Waren und Dienstleistungen zu löschen. In der Folge musste McDonald’s die rechtserhaltende Benutzung der Marke nachweisen, konkret bedeutet dies

  • die Benutzung des Zeichens „BIG MAC“
  • durch McDonald’s
  • für die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke registriert ist
  • in der Europäischen Union
  • innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung
  • in ernsthafter Weise

Jeder, der genüsslich in seinen Big Mac beißt, wird sich denken, das dürfte ja ein Leichtes sein und die Prüfer beim Amt kennen den Big Mac schließlich auch, also keine Gefahr für die Marke „Big Mac“, insbesondere für Fleischsandwiches.

Anordnung der Löschung der Marke Big Mac für alle Waren und Dienstleistungen in erster Instanz durch das EUIPO 2019

Aber weit gefehlt, in erster Instanz hat das EUIPO die Marke „BIG MAC“ komplett, also sogar auch für Fleischsandwiches, für verfallen erklärt (EUIPO, Urteil v. 11. Januar 2019 – No 14 788 C). Wie konnte das nur passieren?

Das EUIPO hat die Entscheidung damit begründet, dass die vorgelegten Unterlagen – eidesstattliche Versicherungen, Broschüren und Poster, Websiteausdrucke und ein Wikipedia Eintrag – nicht ausreichend gewesen seien, um die rechtserhaltende Benutzung nachzuweisen. Die eidesstattlichen Versicherungen von McDonald’s enthielten zwar signifikante Umsatzzahlen, auch gab es Websites mit dem Big Mac, aber dem EUIPO fehlten insbesondere objektive Belege dafür, dass die Websites besucht und die Produkte bestellt worden waren. Kurz zusammengefasst, die von McDonald’s vorgelegten Unterlagen reichten dem EUIPO als Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung nicht aus. Der Einwand, dass doch jeder wisse, dass Big Macs bei McDonald’s regelmäßig über die Theken gehen, würde hier vor dem EUIPO auch nicht greifen. Anders als bei deutschen Gerichten und Ämtern kann die rechtserhaltende Benutzung nicht als amts- bzw. gerichtsbekannt festgestellt werden, wobei auch deutsche Gerichte und Ämter hiervon eher zögerlich Gebrauch machen dürften.

Aufrechterhaltung der Marke „BIG MAC“ für einige Waren und Dienstleistungen in zweiter Instanz durch das EUIPO 2022

Gegen die Entscheidung legte McDonald’s Beschwerde ein und reichte neue ganz umfangreiche Benutzungsunterlagen ein, u.a. Verbraucherumfragen, Kopien von Quittungen, Auszüge aus elektronischen Registrierkassen, Google Analytics Daten, also Unterlagen, die dem EUIPO in erster Instanz gerade gefehlt hatten. Unter Berücksichtigung dieser Nachweise aber auch unter Einwendungen gegen die Beurteilung der Benutzungsunterlagen in erster Instanz ist die Beschwerdekammer vom EUIPO zu dem Schluss gekommen, dass McDonald’s die rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke „BIG MAC“ für bestimmte Waren und Dienstleistungen nachgewiesen habe, nämlich: Speisen aus Fleisch- und Geflügelprodukten, Fleischsandwiches, Geflügelsandwiches, Belegte Brote und Restaurantdienstleistungen (EUIPO, Urteil v. 14. Dezember 2022 – R 543/2019-4).

Erneute Einschränkung der Marke „BIG MAC“ für einige Waren und Dienstleistungen in zweiter Instanz durch das EuG 2024

Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO hat Supermac’s Klage zum EuG erhoben, sofern das EUIPO nicht die Löschung für Speisen aus Fleisch- und Geflügelprodukten, Geflügelsandwiches, Belegte Brote (Sandwiches) und Restaurantdienstleistungen angeordnet hatte. Auf Fleischsandwiches bezog sich die Klage nicht, sodass der Fortbestand der Marke für diese für McDonald’s bereits sicher war.

Das EuG hat der Klage im Hinblick auf Geflügelsandwiches und Speisen aus Geflügelprodukten stattgegeben, da McDonald’s zwar Werbung für einen „BIG MAC CHICKEN“ vorgelegt habe, aber keine Unterlagen bzgl. des Umfangs der Benutzung (EuG, Urteil v. 5. Juni 2024 – T-58/23). Zudem hat das EuG der Klage im Hinblick auf die Restaurantdienstleistungen stattgegeben, da es der Rechtsprechung widerspreche, dass die Benutzung für Waren (hier Fleischsandwiches) auch die Benutzung für Dienstleistungen (hier Restaurantdienstleistungen) belegen könne.

Im Hinblick auf Speisen aus Fleischprodukten und Belegte Brote (Sandwiches) hat das EuG die Klage zurückgewiesen, da McDonald’s mit dem unbestrittenen Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für Fleischsandwiches auch den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für Speisen aus Fleischprodukten und Belegte Brote (Sandwiches) erbracht habe.

Auswirkungen der Gerichtsentscheidung für den Big Mac

Wie bereits in der Einleitung vorweggenommen, darf McDonald’s seine Marke „BIG MAC“ auch weiterhin benutzen. Zunächst einmal bleibt die Marke für Speisen aus Fleischprodukten, Fleischsandwiches, Belegte Brote (Sandwiches) bestehen.

Zudem bedeutet die Löschung der Marke für die weiteren Waren und Dienstleistungen nicht, dass McDonald’s die Marke für diese Waren und Dienstleistungen, wie Geflügelsandwiches nicht mehr benutzen darf. Etwas anderes würde allenfalls gelten, sofern ein Dritter das Zeichen „Big Mac“ für diese Waren und Dienstleistungen erfolgreich schützen lassen würde. Dies ist aber sehr unwahrscheinlich, da der Schutzumfang der Marke von McDonald’s so groß sein dürfte, dass eine Eintragung für viele andere Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen sein dürfte, zumal es sich auch um eine bekannte Marke handeln dürfte. Auch die Bekanntheit wäre aber in einem etwaigen Verfahren durch McDonald’s nachzuweisen.

Lehre / Empfehlungen im Hinblick auf die rechtserhaltende Benutzung von Marken

Die Big Mac-Schlacht zeigt, dass die Wahrnehmung der Benutzung einer Marke durch die Verkehrskreise von der rechtlichen Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke deutlich abweichen kann. Eine Marke ist keineswegs aufgrund ihrer tatsächlichen Bekanntheit bei den Verkehrskreisen gegen Löschung geschützt. Vielmehr müssen auch die Inhaber von Marken, für die eine Benutzung ganz offensichtlich vorliegt, die rechtserhaltende Benutzung im Rechtssinne auch nachweisen können.

Damit man im Streitfall nicht eiskalt erwischt wird und der Nachweis dann einfacher gelingt, sollten idealerweise kontinuierlich Unterlagen, wie Rechnungen, Werbeunterlagen, Produktverpackungen, Produktkataloge gesammelt werden, sodass diese für den Fall der Fälle griffbereit sind. Bei der Erstellung von Unterlagen, wie Preislisten, Werbematerial etc. kann bereits darauf geachtet werden, dass Ort und Erstellungsdatum angegeben werden, um es später einfacher zu haben.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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