14. September 2020
Videoverhandlung Patentamt
Patentrecht & Gebrauchsmusterrecht

Brave New Office? Virtuelle Verhandlungen bei den Patentämtern

Anders als die Zivilgerichte verfügt das Europäische Patentamt bereits über umfangreiche Erfahrung mit Videoverhandlungen, die aktuell noch ausgebaut werden.  

Nicht nur Verfahren vor den Zivilgerichten in Patent- und Gebrauchsmustersachen wurden durch den COVID-19 Ausbruch beeinträchtigt. Auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sowie das Europäische Patentamt (EPA) standen vor der Wahl, anstehende Verhandlungen weiter als Präsenzveranstaltungen durchzuführen oder verstärkt auf Videoverhandlungen zu setzen. Anders als vor den Zivilgerichten, waren Videoverhandlungen in behördlichen Verfahren nicht vollständig Neuland.

Videoverhandlungen beim Europäischen Patentamt bereits vor COVID-19

In Patentsachen verfügt das EPA über die wahrscheinlich umfangreichste Erfahrung mit der Durchführung von Videoverhandlungen. Dort ist es bereits seit vielen Jahren möglich, mündliche Verhandlungen vor der Prüfungsabteilung per Videokonferenz durchzuführen. Im Jahre 2019 wurden etwa 13 Prozent der anberaumten mündlichen Verhandlungen im Prüfungsverfahren im Wege der Videokonferenz durchgeführt. Infolge des COVID-19 Ausbruchs in Europa beschloss das EPA mit Wirkung vom 2. April 2020, dass mündliche Verhandlungen vor Prüfungsabteilungen grundsätzlich als Videokonferenz durchzuführen sind.

Bei der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung handelt es sich jedoch um ein sog. „Ex Parte″ Verfahren, in welchem allein der Patentanmelder mit dem Patentamt über die Erteilungsfähigkeit des beantragten Patents verhandelt. Kontradiktorische Verhandlungen wie das Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Patent wurden vor dem EPA in der Vergangenheit weiterhin als Präsenztermine abgehalten. Solche Präsenztermine wurden nach dem COVID-19 Ausbruch zunächst bis zum 2. Juni 2020, später bis zum 14. September 2020, verschoben.

Pilotprojekt zum Ausbau der Videoverhandlungen in kontradiktorischen Verfahren

Mit Wirkung vom 4. Mai 2020 an startete das EPA dann ein Pilotprojekt, in dessen Rahmen auch kontradiktorische Einspruchsverhandlungen per Videokonferenz durchgeführt werden können, wenn die Einspruchsabteilung keine Beweisaufnahme beschlossen hat oder andere ernsthafte Gründe dagegen sprechen. Auch Verhandlungen in Beschwerdeverfahren sind per Videokonferenz möglich. Die Durchführung der Verhandlung als Videokonferenz bedarf allerdings der Zustimmung aller Beteiligten. Verhandlungen, die als Videokonferenz abgehalten werden, sind denen in den Räumlichkeiten des EPA gleichwertig. Das Pilotprojekt ist zunächst bis zum 30. April 2021 befristet. Vor dem Hintergrund der inzwischen etablierten Videokonferenzen vor den Prüfungsabteilungen ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch danach die Durchführung kontradiktorischer Verfahren per Videokonferenz möglich sein wird.

Die Erfahrung des EPA mit Videoverhandlungen spiegelt sich auch in den verfügbaren Regelungen und Materialien wider. Zu den Details der technischen Durchführung von Verhandlungen per Videokonferenz sowie verfahrenstechnischen und rechtlichen Fragen hat das Europäische Patentamt umfangreiche Leitlinien in FAQ Form veröffentlicht. Darüber hinaus steht auf der Webseite des EPA entsprechendes Schulungsmaterial zur Verfügung.

Vorstöße des EPA machen Hoffnung auf weitere Digitalisierung der Verfahren vor den Patentämtern

Beim DPMA steht die Durchführung der Verhandlung oder Anhörung per Videokonferenz bislang nicht zur Verfügung. Mit dem COVID-19 Ausbruch in Deutschland teilte das DPMA daher am 18. März 2020 mit, bis auf Weiteres nicht zu mündlichen Anhörungen zu laden. Bereits terminierte Anhörungen wurden von Amts wegen aufgehoben. Aufgrund der jüngsten Vorstöße des EPA beim Ausbau der Durchführung von Videoverhandlungen besteht jedoch die Hoffnung, dass künftig auch das DPMA digitale Alternativen zu Präsenzverhandlungen anbieten wird.

Ob das DPMA künftig als „Brave New Office″ auftritt, wird sich noch zeigen. Das EPA nutzt bereits jetzt seine technischen Möglichkeiten, um den Geschäftsbetrieb auch während der Beeinträchtigungen durch die COVID-19 Pandemie weiterzuführen. Insgesamt lässt sich bereits jetzt zusammenfassen, dass die Einschränkungen von Präsenzverhandlungen während der COVID-19 Pandemie auch in behördlichen Verfahren zu einem Ausbau der Durchführung von Videoverhandlungen geführt haben. Es muss aber jeweils sorgsam abgewogen werden, ob es aus strategischen Gründen (beispielsweise mit Blick auf die einer Präsenzverhandlung innewohnende Eigendynamik) nicht besser ist, die Zustimmung zur Durchführung einer Videoverhandlung im Einzelfall zu verweigern. Bei einer Verweigerung der Zustimmung muss dann allerdings mit einer Terminsverlegung gerechnet werden, die ihrerseits in bestimmten Situationen besonders nachteilig sein kann.

Unsere Reihe „Brave New Court″ geht auf die Digitalisierung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren ein. Es erschienen bisher die Beiträge zur virtuellen Verhandlung im Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahren, zur virtuellen Verhandlungen im Schiedsverfahren und zur Verhandlung in Patentstreitigkeiten bei Gericht.

Tags: Patentamt Videoverhandlung virtuell