21. August 2017
EU Beobachtungsstelle
Patentrecht & Gebrauchsmusterrecht

Verfassungsbeschwerde gegen das Einheitspatent: Neue Hintergründe

Das Bundesverfassungsgericht hat das Umsetzungsgesetz zum EU-Einheitspatent vorläufig gestoppt. Nun sind neue Hintergründe zum Verfahren bekannt geworden.

Kurz vor der Zielgeraden ist die deutsche Gesetzgebung zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung auf Intervention des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gestoppt worden. Eine weiterhin nicht bekannte Einzelperson hat beim BVerfG gegen die Umsetzungsgesetzgebung zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) Verfassungsbeschwerde eingelegt und im Eilverfahren einen Antrag auf Aussetzung der Umsetzungsgesetzgebung gestellt. Über die rechtlichen Argumente, die dem Verfahren zugrunde liegen, konnte bislang nur spekuliert werden. Das BVerfG hat nun auf individuelle Anfrage erste Auskünfte zum Verfahren gegeben, wie dem Kluwer Patent Blog zu entnehmen ist.

Die rechtlichen Argumente des Beschwerdeführers

Der nach wie vor unbekannte Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde nach Auskunft des BVerfG auf verschiedene formelle und inhaltliche Argumente gestützt.

Qualifizierte Mehrheit erforderlich

Nach Auskunft des BVerfG stützt sich der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht darauf, dass das Erfordernis der qualifizierten Mehrheit nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 Grundgesetz nicht eingehalten worden sei. Nach der Argumentation des Beschwerdeführers würden durch die Ratifikation des EPGÜ Hoheitsrechte an die Europäische Union in der Form abgegeben, dass grundgesetzliche Regelungen hierdurch geändert oder ergänzt werden können. Die hierfür notwendige Zweidrittelmehrheit der Mitglieder von Bundestag und Bundesrat könnte allerdings, sollte das BVerfG tatsächlich entscheiden, dass sie erforderlich sein sollte, durch eine erneute Befassung beider Parlamente eingehalten werden.

Unzulässige Übertragung von Hoheitsrechten

Darüber hinaus mache der Beschwerdeführer geltend, die Grenzen für die Übertragung von Hoheitsrechten der Bundesrepublik Deutschland würden bei der Umsetzung des EPGÜ nicht eingehalten. Damit stützt er sich auf eine Verletzung des in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG verankerten Demokratieprinzips. Über diesen verfassungsrechtlichen Hebel kann jeder Wahlberechtigte eine Aushöhlung seines Wahlrechts geltend machen. Auf die Verletzung des Demokratieprinzips haben sich daher Beschwerdeführer stets berufen, wenn es um die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder internationale Organisationen ging.

Die Anforderungen, welche das BVerfG an eine Verletzung des Demokratieprinzips stellt, sind allerdings sehr hoch. Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag und die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung müssen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung wahren. Nach diesem Prinzip dürfen die Europäische Union oder im Zusammenhang mit ihr geschaffene Einrichtungen nicht die Möglichkeit besitzen, die ihnen übertragenen Kompetenzen selbstständig zu erweitern (sog. Kompetenz-Kompetenz) oder sonst die integrationsfeste Verfassungsidentität des GG zu verletzen.

Rechtsstaatliche Defizite beim Einheitlichen Patentgericht

Des Weiteren stütze sich der Beschwerdeführer im Detail darauf, dass die beim Einheitlichen Patentgericht wirkenden Richter nicht hinreichend demokratisch legitimiert und unabhängig seien und bei den Organen des Einheitlichen Patentgerichts Demokratie- und Rechtsstaatsdefizite im Hinblick auf ihre Rechtsetzungsbefugnisse bestünden. Vergleichbare Kritik wurde in der Vergangenheit bereits bzgl. der beim Europäischen Patentamt tätigen Richter der Beschwerdekammern geäußert und ist Gegenstand von mindestens vier weiteren Verfahren, die derzeit beim BVerfG anhängig sind.

Verstoß gegen den Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit

Schließlich verstoße die Umsetzung des EPGÜ gegen den Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit, da das EPGÜ mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Dieser Grundsatz entspringt dem Verfassungsauftrag zur Schaffung eines vereinten Europas. Dies impliziert auch den Auftrag an die deutschen staatlichen Stellen, Verstöße gegen geltendes Recht der Europäischen Union zu vermeiden. Das Gericht hat jedoch bereits entschieden, dass dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit nicht in dem Sinne Verfassungsrang zukommt, dass Verstöße gegen das Recht der Europäischen Union vor dem BVerfG gerügt werden können. Hierfür sind v.a. die europäischen Gerichte zuständig. Daher ist es unabhängig von den im Detail nicht bekannten Argumenten zum Verstoß des EPGÜ gegen das Recht der Europäischen Union äußerst unwahrscheinlich, dass das BVerfG diesem Ansatz folgen wird.

Ausblick: Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen das EU-Einheitspatent überschaubar

Die Argumente des Beschwerdeführers sind nicht überraschend. Soweit rechtsstaatliche Defizite hinsichtlich der Rechtsetzungsbefugnisse der Organe des Einheitlichen Patentgerichts sowie der Unabhängigkeit und demokratischen Legitimation von dessen Richtern gerügt werden, ist diese Argumentation den bereits bekannten rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Organisationen des Europäischen Patentamts entlehnt. Für eine Entscheidung, ob die Umsetzung des EPGÜ gegen das Recht der Europäischen Union verstößt, wird sich das BVerfG mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht für zuständig erklären.

Im Rahmen des Eilverfahrens ist zudem äußerst unwahrscheinlich, dass das BVerfG ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof stellt. Es ist zu erwarten, dass das BVerfG sich wie in vergleichbaren Fällen aufgrund der Eilbedürftigkeit auf eine Folgenabwägung und darüber hinaus allenfalls eine summarische Prüfung der rechtlichen Argumente des Beschwerdeführers beschränken wird.

Einen Termin für die Entscheidung im Eilverfahren hat das BVerfG ausdrücklich nicht genannt. Je später eine solche Entscheidung ergeht, desto größer wird die Verzögerung für die vorläufige Anwendung des einheitlichen Patentgerichtssystems. Das EPGÜ ist derzeit bereits von 13 teilnehmenden Staaten ratifiziert worden. Darüber hinaus hat mittlerweile das Vereinigte Königreich seine Zustimmung zur vorläufigen Anwendung erklärt, sodass einzig die deutsche Ratifizierung noch aussteht.

Tags: Einheitspatent Verfassungsbeschwerde