29. März 2011
Markenrecht

Straßenkampf um Markenrechte – Markenpaparazzi ohne Zukunft?

Wir hatten es bereits vermutet: Das Leben im Berliner Großstadtdschungel ist nicht nur arm, aber sexy, sondern auch hin und wieder hart. Und zwar härter als man denkt, wie nun der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23. Februar 2011 (26 W (pat) 516/10) zeigt. Ein Berliner Transportunternehmen hatte seine Fahrzeuge am 22.06.2009 mit einem neuen Logo beklebt: „xpress Wir können sofort″ war nun auf der Fahrzeugflotte zu lesen. Nicht ganz so „Express″ erfolgte allerdings die Markenanmeldung für dieses neue Logo.

Das Transportunternehmen reichte erst am 20.07.2009 die entsprechende Markenanmeldung u.a. für die Dienstleistung „Transportwesen″ bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ein. In den 23 Tagen, die zwischen dem Marktauftritt mit dem neuen Logo und der Markenanmeldung lagen, blieb der geschäftsführende Mitarbeiter eines Wettbewerbers, ebenfalls ein Berliner Transportunternehmen, nicht untätig: Der geschäftsführende Mitarbeiter, überdies mit der Inhaberin des konkurrierenden Unternehmens verheiratet, fotografierte im Handumdrehen das neue Logo von einem Fahrzeug ab und meldete das Logo für „Transportwesen″ selbst bereits am 01.07.2009 als Marke bei dem Deutschen Patent- und Markenamt an.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt? Die zuständige Markenstelle witterte jedenfalls Bösgläubigkeit und wies die Markenanmeldung des fotografierenden geschäftsführenden Mitarbeiters daher gem. §§ 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zurück. Dabei stützte sie sich auch auf dessen Stellungnahme: Der Markenanmelder hatte darauf hingewiesen, dass es ihm „nicht allein″ darauf ankomme, dem das Zeichen zuerst nutzenden Unternehmen die weitergehende Nutzung des Zeichens mit Hilfe der von ihm angemeldeten Marke zu untersagen. Dies bestätigte die Markenstelle in ihrer ursprünglichen Einschätzung: „Nicht allein″ bedeute gleichzeitig zumindest „aber auch″. Damit waren für das Deutsche Patent- und Markenamt genügende Hinweise für die Bösgläubigkeit gegeben.

Der fotografierende Markenanmelder zeigte sich von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugt und zog vor das Bundespatentgericht. Doch auch das Bundespatentgericht dachte bei dieser Markenanmeldung an Böses und nahm daher bereitwillig die Schelmenrolle ein: Die Münchener Richter bestätigten die Zurückweisung der Markenanmeldung. Ein Geschäftsmodell für Markenpaparazzi und Markentrolle liegt daher in der geschilderten Vorgehensweise nicht.

Bevor jedoch zukünftig wieder einmal Berliner Bösgläubigkeit am Ende eines zeit- und kostenintensiven Verfahrens auf Münchener Moral trifft, bleibt nur zu empfehlen, Logos, Slogans, Jingles und Unternehmensfarben bereits vor dem Marktauftritt als Marke anzumelden. Denn mit einer älteren Markenanmeldung zwingt man fotografierende Wettbewerber stets erfolgreich in die Knie.

Tags: bösgläubige Markenanmeldung Bundespatentgericht § 37 Abs. 2 MarkenG