5. Juni 2012
Einer kann auch viele sein?
Wettbewerbsrecht (UWG)

„…&Associates″ sollten nicht einsam sein

Wenn Sie schon immer einmal wissen wollen, was ein Associate ist – Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt, was es nicht ist. Das war passiert:

Die Klägerin, eine erboste Anwaltskanzlei, mahnte eine konkurrierende (Einzel-)Kanzlei wegen der Verwendung des Zusatzes „[XY] &Associates“ ab, die eine Unterlassungserklärung verweigerte. Es folgte eine Klage beim Landgericht Karlsruhe mit dem Ziel, die Werbung mit dem Zusatz „& Associates“ hinter dem Namen der Beklagten zu unterlassen, solange die Kanzlei nicht aus mehr als zwei Berufsträgern besteht.

Der Klage wurde stattgegeben, nun blitzte die Beklagte auch beim Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 28.03.2012, Az 6 U 146/10) ab. Denn, so die Richter, die Angabe „& Associates“ begründete im konkreten Fall eine relevante Gefahr der Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse in der Kanzlei der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG.

Auf den Punkt gebracht:

„Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Rechtssuchende wird durch den Zusatz „& Associates“ zu der Annahme veranlasst, dass in der Kanzlei der Beklagten neben ihr selbst mindestens zwei weitere Berufsträger tätig sind.″

Das leuchtet, weniger als die Verteidigung der Beklagten Anwältin in der mündlichen Verhandlung auch ein, die dem Anschein nach die Auffassung vertrat,

„mit „Associates“ könnten auch in der Kanzlei zeitweilig tätige Rechtsreferendare oder Studenten gemeint sein….″

Weiter heißt es in der Urteilsbegründung:

„Dass – wie die Beklagte in der Berufung außerdem geltend macht – ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs auf die Idee verfallen könnte, „Associates“ könne der Name eines in der Kanzlei tätigen Rechtsanwalts sein, ist lebensfremd und kann nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen werden. […] Weiter ist der durchschnittliche Adressat der englischen Sprache so weitgehend mächtig, dass er die Endungs- als Pluralform des Substantivs erkennt und davon ausgehend schließt, dass neben der in der Firmenbezeichnung zunächst genannten Beklagten mehrere Berufsträger dauerhaft tätig sind. Dies war zum Zeitpunkt der Abmahnung aber nicht der Fall, da neben Frau Rechtsanwältin XY unstreitig kein weiterer Berufsträger dauerhaft tätig war. […]

Die Größe einer Kanzlei ist für den verständigen Rechtsratsuchenden ein nicht unerhebliches Kriterium bei seiner geschäftlichen Entscheidung über die Wahl seines Beraters. Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass der Betrieb einer Kanzlei mit mehreren Anwältinnen und Anwälten eine weitergehende Spezialisierung gestattet und daher der Kanzlei ermöglicht, auch für möglicherweise abgelegenere Rechtsfragen einen Experten zu haben. Daneben indiziert die Verwendung des Plurals für den Geschäftsverkehr, dass die Zahl der Berufsträger zu groß ist, um eine namentliche Nennung in der Unternehmensbezeichnung zu gestatten. Würde der Singular verwendet, so würde dem Verkehr im Gegenteil abwertend signalisiert, dass nur ein weiterer Berufsträger tätig ist, dessen Name nicht wert ist, genannt zu werden. Das ist in der Tat unüblich.″

Der Autor dieses Beitrags ist übrigens einer von mehreren „Senior Associates″ – und darüber hinaus auch Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle.

Tags: 6 U 146/10 Associate Berufsträger Firmenbezeichnung irreführende Werbung Oberlandesgerichte