9. Januar 2019
Framing wettbewerbswidrig
Wettbewerbsrecht (UWG)

LG Düsseldorf: Framing kann gegen das UWG verstoßen

Einbindung fremder Texte der Konkurrenz mittels der Framing-Technik in den eigenen Internetauftritt kann wettbewerbswidrig sein.

Die Parteien des Rechtsstreits waren in der Personalberaterbranche tätig. Der Kläger war Managing Director der Klägerin. Die Kläger hatten fast 900 Texte des Beklagten mittels der Framing-Technik auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Über dem „geframten″ Text wurde dem Internetnutzer stets sichtbar angezeigt, dass dieser von dem Beklagten stammte und es wurde auf die URL der Internetseite des Beklagten verwiesen.

Die Kläger wollten von dem LG Düsseldorf feststellen lassen, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten habe. Das LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil v. 14. November 2018 – 12 O 69/18) wies die Klage ab.

LG Düsseldorf: Framing von fast 900 Texten ist Irreführung des Internetnutzers

Das LG Düsseldorf urteilte, dass der Beklagte die Abmahnkosten von den Klägern gem. § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG verlangen kann, weil ihm ein die Erstattung der Abmahnungskosten rechtfertigender Unterlassungsanspruch wegen irreführender geschäftlicher Handlung gem. §§ 8 Absatz 1 Satz 1, 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zusteht.

Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass die Kläger ebenso wie der Beklagte Leistungen im Bereich der Personal- und Berufsberatung anböten.

Das LG Düsseldorf sah in der Veröffentlichung der Texte mittels der Framing-Technik eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG. Die veröffentlichten Texte beschäftigten sich mit dem Thema Karriere und dienten so dem Absatz von Waren und Dienstleistungen im Bereich der Personalberatung.

Der Internetnutzer werde davon abgehalten, die Internetseite des Beklagten aufzurufen und sich mit dessen Angeboten auseinanderzusetzen

Nach Auffassung des LG Düsseldorf ist diese geschäftliche Handlung auch im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UWG unlauter. Der Nutzer der Internetseite der Kläger werde über die betriebliche Herkunft der Texte getäuscht. Zur Täuschung geeignete Angaben könnten auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Das LG Düsseldorf führte aus, dass durch die Einbettung von fast 900 Texten der Eindruck erweckt werde, dass zwischen dem Betreiber der Internetseite der Kläger und dem Betreiber der Internetseite des Beklagten eine Zusammenarbeit bestehe. Nur so könne aus Sicht des Internetnutzers die Wiedergabe der Texte in dem dargestellten Umfang erfolgen. Die „geframten″ Texte stellten sich als Leistung der Kläger dar. Durch den Verweis auf die URL des Beklagten werde dem Internetnutzer der Eindruck vermittelt, dass auf beiden Internetseiten identische Beiträge wiedergegeben wären, sodass der Internetnutzer davon abgehalten werde, die Internetseite des Beklagten aufzurufen und sich mit dessen Angeboten auseinanderzusetzen. Hieraus folge die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung.

Das LG Düsseldorf bejahte ferner die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Der Kläger habe keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und vertrete weiterhin die Ansicht, dass die Einbettung von Texten im Wege der Framing-Technik keine unlautere geschäftliche Handlung darstelle.

Das LG Düsseldorf stellte darüber hinaus fest, dass insbesondere auch der Kläger als Managing Director Anspruchsgegner des die Abmahnkosten rechtfertigenden Unterlassungsanspruches sei. Entgegen der Behauptung des Klägers, dass die Internetseite von einem Mitarbeiter in eigener Verantwortung gestaltet worden sei, sei er zumindest aus seiner wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht heraus verpflichtet gewesen, die konkrete Übernahme von fremden Inhalten auf der eigenen Website zu unterbinden.

Rechtsunsicherheit: Ab wann besteht eine wettbewerbsrechtliche Relevanz beim Framing im Konkurrenzverhältnis

Bei dem Phänomen des Framings liegt der Schwerpunkt der rechtlichen Beurteilung in der Regel im Urheberrecht (so z.B. BGH, Urteil v. 9. Juli 2015 – I ZR 46/12). Trotzdem kann darin – wie das Urteil des LG Düsseldorf zeigt – auch eine irreführende geschäftliche Handlung liegen.

Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29. Juni 1999 – 20 U 85/98) hatte 1999 geurteilt, dass Webseitenbetreiber mit Verweisen rechnen müssten und grundsätzlich mit diesen einverstanden seien. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen die Übernahme einer Leistung sei grundsätzlich nicht erwünscht und nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Hierfür müssten Umstände vorliegen, die bei einer Gesamtbewertung und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Unlauterkeitsurteil rechtfertigten.

Das LG Düsseldorf hat somit vorliegend einen solchen Ausnahmefall zu beurteilen gehabt. Zwar hat es die Auffassung vertreten, dass trotz des Autorenhinweises und Links auf die URL des Beklagten das Einbetten von fast 900 Texten per Framing-Technik wettbewerbsrechtliche Relevanz habe. Denn der Internetnutzer werde davon abgehalten, die Internetseite des Beklagten aufzurufen und sich mit dessen Angeboten auseinanderzusetzen. Jedoch hinterlässt dieses Urteil Rechtsunsicherheit, da nicht klar ist, ab wann das Einbetten fremder Inhalte einen Wettbewerbsverstoß darstellt – ab 10, 90 oder erst bei den 900 eingebundenen Texten?

Tags: Framing UWG Verstoß