30. September 2011
Wettbewerbsrecht (UWG)

Call-Center des Vertrauens?

Die Auslagerung von Hotline-Dienstleistungen auf Call-Center ist gang und gäbe. Manches Mal führt der direkte Draht zum Call-Center sogar fast bis ans andere Ende der Welt. Und wäre nicht auch gerade bei der Telefon-Kaltakquise die Einschaltung eines Call-Centers eine gute Sache? Denn die – etwas pointierte – Losung des deutschen UWG „Kein Anruf ohne vorherige Einwilligung!″ macht Unternehmen hinsichtlich des Telefon-Marketings das Leben häufig nicht gerade leicht. Das OLG Frankfurt entschied nun allerdings, dass Wettbewerbsverstöße eines Call-Centers anlässlich von Telefongesprächen zu einer Haftung des das Call-Center beauftragenden Unternehmens führen können (Urteil vom 11.08.2011, Az. 6 U 182/10).

Ein Versicherungsunternehmen hatte ein Call-Center damit beauftragt, die Produkte des Versicherungsunternehmens über Telefon-Marketing zu vertreiben. Dabei fungierte das Call-Center aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung als eine Art „ausgelagerte Marketingabteilung″ des Versicherungsunternehmens. Zwar benutzte das Call-Center für die Telefonanrufe Daten aus seinem eigenen Bestand, die dem Versicherungsunternehmen wohl nicht bekannt waren. Allerdings vertrieb das Call-Center keine eigenen Produkte, sondern stets und ausschließlich die Produkte des Versicherungsunternehmens selbst.

Das OLG Frankfurt entschied, dass in solchen Konstellationen die Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG greift. Denn allein aufgrund des Umstandes, dass das Call-Center fremde Produkte (nämlich die des Versicherungsunternehmens) vermittele, bestünden Einflussnahmemöglichkeiten des Versicherungsunternehmens auf das Call-Center in einem für die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG ausreichendem Maße. Das Versicherungsunternehmen hätte zudem die Möglichkeit gehabt, die Vertragsbeziehungen zu dem Call-Center so auszugestalten, dass unlautere Wettbewerbshandlungen zu unterbleiben haben. Dies hätte beispielsweise durch entsprechende strafbewehrte Verpflichtungserklärungen des Call-Centers erreicht werden können.

Die Verantwortung für Wettbewerbsverstöße lässt sich also auch nicht durch die Einschaltung eines Call-Centers ohne Weiteres auf Dritte verlagern. Wer Call-Center als „ausgelagerte Marketingabteilung″ benutzt, sollte auf die Einhaltung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften durch das Call-Center achten. Umgekehrt haben aber auch nur solche Call-Center das Zeug zum „Call-Center des Vertrauens″.

Tags: Beauftragtenhaftung Call-Center Einwilligung Kaltakquise Lauterkeitsrecht Oberlandesgerichte Rechtsprechung Telefonmarketing Werbeanrufe