11. September 2017
Impressum Youtube
Wettbewerbsrecht (UWG)

Das Impressum bei YouTube

Das LG Trier hat den Anforderungen für ein Impressum auf dem Portal YouTube eine neue Nuance hinzugefügt.

Das weltweit größte Videoportal YouTube wird zumindest auch als Social Media-Plattform genutzt. Dass eine geschäftliche Seite im Rahmen einer Social Media-Plattform der Impressumspflicht unterliegt, ist bekannt und ständige Rechtsprechung (LG München I, Urteil vom 03. Juni 2014 – 33 O 4149/14).

Dabei ist es im Fall von YouTube weiterhin offen, ob sich die Impressumspflicht allein aus § 5 TMG ergibt oder vielmehr auch die rundfunkrechtlichen Vorschriften einschlägig sind. Für die Entscheidung des LG Trier (Urteil vom 21. Juli 201711 O 258/16war dies jedoch nicht entscheidend, da § 55 Abs. 2 RStV die Vorgaben für ein Impressum nur erweitert.

Grundsätzliche Anforderungen an das Impressum

Unabhängig davon ob sich der Inhalt nach § 5 TMG oder auch § 55 RStV richtet, ist es jedenfalls notwendig, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist.

Viele Portale wie Instagram, Twitter oder auch YouTube ermöglichen keine eigene Einbindung eines Impressums. Insbesondere hinsichtlich des Merkmals „unmittelbar erreichbar“ gab es daher immer wieder Diskussionen, wie die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden können. Dabei gibt es auf der Plattform YouTube bis heute keine eigene Rubrik zur Einbindung eines nach den Vorgaben des deutschen TMG rechtskonformen Impressums. Überwiegend erfolgt die Einbindung behelfsweise im Rahmen der Rubrik „Kanalinfo“.

Grundsätzlich bestehen zwei unterschiedliche Möglichkeiten, wie das Impressum auf solchen Seiten wie YouTube ausgestaltet wird. Häufig werden die notwendigen Informationen nicht direkt auf der jeweiligen Plattform integriert. Vielmehr wird eine Verlinkung auf eine andere Website vorgenommen, auf welcher sich dann ein vollständiges Impressum befindet. Der Hintergrund ist, dass der zur Verfügung gestellte Platz im Rahmen der jeweiligen Portale nicht ausreichend ist, um sämtliche notwendigen Informationen aufzunehmen.

Entscheidung des LG Trier erleichtert Impressumsangaben auf Plattformen

In der vom LG Trier zu entscheidenden Sachverhaltslage befand sich auf der YouTube-Plattform eine Verlinkung zu der Homepage des Beklagten. Auf dieser Homepage war unter der weiteren Verlinkung „Impressum“ ein ausreichendes und den Vorgaben entsprechendes Impressum abrufbar.

Das LG Trier sah in dieser Gestaltung eine Vergleichbarkeit zu einer früheren Entscheidung des BGH. Nach dieser Entscheidung des BGH (Urteil vom 20. Juli 2006 – 1 ZR 228/03) ist es für ein Impressum ausreichend, wenn dieses über die auf einer Website befindliche Verlinkung „Kontakt“ und auf dieser Unterwebsite „Impressum“ erreichbar ist. Im Ergebnis waren somit zwei Links notwendig, um zu dem Impressum zu gelangen.

Das LG Trier sah die dargestellte Gestaltung des YouTube-Kanals unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung als zulässig und ausreichend an, wobei sich das LG Trier somit z. B. gegen eine frühere Entscheidung des LG Stuttgart (Urteil vom 27. Juni 2014 – 11 O 51/14) stellte, welches vielmehr eine direkte Verlinkung auf die Unterwebsite mit dem Impressum forderte.

Eine Begründung, warum gleichwohl die Anforderungen des § 5 TMG erfüllt sein sollten, liefert das LG Trier nicht. Es ist dabei zu beachten, dass die unterschiedlichen Konstellationen – zwischen der Entscheidung des BGH und dem Sachverhalt vor dem LG Trier – nicht gewürdigt wurden. Während der BGH über eine zweifache Verlinkung auf einer Website entschieden hatte, erweiterte das LG Trier diese Vorgaben auch auf die Einbindung einer dritten Website und dehnte damit den Anwendungsbereich aus.

Urteil nicht überbewerten: Sicherer bleibt die Direktverlinkung auf Impressum

Die Entscheidung sollte nicht überbewertet werden. Es steht zumindest zu befürchten, dass das LG Trier die unterschiedliche Konstellation hinsichtlich einer doppelten Verlinkung auf einer Website und der Einbindung einer dritten Website nicht in ausreichender Form gewürdigt hat.

Nutzer von Social Media oder vergleichbaren Plattformen sollten daher immer direkt auf das jeweilige Impressum verlinken, um einen möglichen Rechtsstreit hinsichtlich der Angemessenheit der Verlinkung zu vermeiden. Im Zweifelsfall kann die Entscheidung des LG Trier jedoch für die eigene Argumentation herangezogen werden.

Die Entscheidung stellt weiterhin auch ohne nähere Begründung auf § 5 TMG ab. Da sich keine Informationen über die Natur des jeweiligen YouTube-Angebotes finden, kann aus der Entscheidung auch nichts hinsichtlich der Einordnung von YouTube-Kanälen als Rundfunk abgeleitet werden.

Als letzter Punkt verbleibt in der Entscheidung noch erwähnenswert, dass der dortige Kläger im Ergebnis an einer Verjährung aufgrund einer unwirksamen Zustellung scheiterte. Offensichtlich wurde an eine Adresse zugestellt, an welcher die Beklagte weder einen Wohn- noch Firmensitz hatte. Dass das Schriftstück gleichwohl dort in einen Briefkasten eingelegt wurde, war für das Gericht – zutreffender Weise – nicht ausreichend, um eine wirksame Zustellung zu begründen. Dies verdeutlicht mal wieder, dass im Rahmen einer Zustellung immer genau zu prüfen ist, an welche Adresse eine solche – gerade bei zeitkritischen Zustellungen und kurzen Verjährungsfristen im Wettbewerbsrecht – erfolgt.

Tags: Impressum Youtube
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Hans-Christian Woger