2. Mai 2016
Datenschutzerklärung Kontaktformular
Wettbewerbsrecht (UWG)

Fehlende Datenschutzerklärung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar

Datenschutzerklärung nicht vergessen! Nach Urteil des OLG Köln besteht Handlungsbedarf beim Einsatz von Kontaktformularen für Betreiber von Internetseiten.

Zwei Anbieter von Steuerberatungsdienstleistungen stritten vor dem Oberlandesgericht Köln über die Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung bei einem Kontaktformular.

Nach Ansicht der Richter ist auch bei Kontaktformularen eine Datenschutzerklärung vorzuhalten. Wird dies nicht beachtet, drohen Abmahnungen aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes.

Abmahnung aufgrund fehlender Datenschutzerklärung

Die Antraggegnerin verwendete auf ihrer Internetseite ein Kontaktformular, ohne den Nutzer im Rahmen einer Datenschutzerklärung über die Art, den Umfang und den Zweck der damit erhobenen und verwendeten personenbezogenen Daten zu unterrichten. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin daraufhin ab und nahm diese auf Unterlassung in Anspruch.

Mit seinem Urteil (OLG Köln, Urteil v. 11.03.2016 – 6 U 121/15) bestätigte das Gericht, dass eine fehlende Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.

§ 13 Telemediengesetz ist eine Marktverhaltensregelung

Nach § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die Richter urteilten, dass § 13 Telemediengesetz (TMG) eine Vorschrift sei, die das Marktverhalten der Marktteilnehmer regele. Das OLG Köln führte – unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Hamburg (Urteil v. 27.06.2013 – 3 U 26/12) –  aus, dass § 13 TMG nach den Erwägungsgründen der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die wettbewerbliche Entfaltung der Mitbewerber schütze.

Daraus folge, so das Gericht, dass die Vorschrift auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber diene und damit eine Vorschrift sei, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln solle. Schließlich schütze § 13 TMG auch Verbraucherinteressen bei dem Abschluss von Verträgen über Waren und Dienstleistungen,  da Verbraucher über die Verwendung ihrer Daten aufzuklären seien. Die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit der Verbraucher sei daher unmittelbar betroffen und § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

Auch bei Kontaktformularen ist eine Datenschutzerklärung erforderlich

Nach § 13 TMG, so die Richter, sei bei Kontaktformularen ferner eine Datenschutzerklärung erforderlich. Da die Antragsgegnerin sich hieran nicht gehalten hatte, habe sie gegen die ihr obliegende Pflicht verstoßen.

Nach § 13 TMG hat ein Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Kein (weiteres) Informationsbedürfnis des Nutzers?

Die Antragsgegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass eine solche Unterrichtung mit Blick auf das Kontaktformular nicht erforderlich sei. Denn über die Umstände, die dem Nutzer schon aus der Natur des Formulars bekannt seien, würde kein weiteres Informationsbedürfnis des Nutzers bestehen. Aus dem Formular würde sich bereits unmittelbar für den Nutzer Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung ergeben.

Die Richter traten diesem entgegen und betonten, dass § 13 TMG eine allgemein verständliche Unterrichtung erforderlich mache. Hierfür würde es nicht genügen, wenn der Verbraucher bloß aus der Art der Datenerhebung und aus den Umständen der Erhebung herleiten könne, welche Daten der Betreiber konkret wofür verwende. Die Richter betonten dabei auch, dass eine Unterrichtung einen Hinweis durch einen Dritten voraussetze – die eigene vermeintliche Auslegung durch den Nutzer des Formulars sei nicht ausreichend, um den Anforderungen des § 13 TMG zu genügen, da dies kein Hinweis durch einen Dritten sei.

Fehlen der Informationen geeignet, Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen

Schließlich, so die Richter, sei das Fehlen der Datenschutzerklärung geeignet, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar im Sinne des § 3a UWG zu beeinträchtigen.

Nach Ansicht des Gerichts sei nicht auszuschließen, dass ein Verbraucher bei eindeutiger Aufklärung davon absehen würde, das Kontaktformular zu nutzen. Dies würde sich unmittelbar auf die Inanspruchnahme oder eben Nichtinanspruchnahme der beworbenen Dienstleistungen auswirken.

Handlungsbedarf für Betreiber von Internetseiten bei dem Einsatz von Kontaktformularen

Mit seinem Urteil bekräftigt das OLG Köln die auch von anderen Gerichten vertretene Auffassung, dass es sich bei § 13 TMG um eine Marktverhaltensregelung handelt. Wird diese Regelung nicht beachtet, können Abmahnungen folgen. Bereits 2013 entschied beispielsweise das OLG Hamburg ähnlich (Urteil vom 27.06.2013 – 3 U 26/12).

Die Fragestellung ist aber nach wie vor umstritten. Das LG Berlin entschied beispielsweise demgegenüber, dass § 13 TMG nicht der Lauterkeit des Wettbewerbs sondern dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen diene (Beschluss vom 14.03.2011 – 91 O 25/11). Eine Marktverhaltensregelung wäre demnach gerade nicht gegeben. In einer späteren Entscheidung wich das LG Berlin hiervon jedoch wieder ab (Beschluss vom 12.02.2015 – 16 O 504/14).

Soweit die Rechtsprechung hierzu noch uneinheitlich ist, sollten Betreiber von Internetseiten sich nicht auf abweichende Entscheidungen verlassen. Ohnehin ist der Verstoß gegen § 13 TMG auch eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Sobald ein Kontaktformular eingesetzt wird, ist daher auch stets eine Datenschutzerklärung vorzuhalten.

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