11. April 2011
equal-pay Verfahren
Wettbewerbsrecht (UWG)

Game over mit Mouseover: „Wir schlagen jeden Preis″

Der Kunde von heute ist eine Spezies, die gerade Konsumgüterhersteller vor eine Herausforderung stellt: Er ist nicht blöd, findet Geiz geil, ist schon drin im Netz und vergleicht die Preise. Suchmaschinen helfen beim Fuchsen um den letzten Cent, nur mit tiefsten Tiefstpreisangeboten lässt sich der Kunde noch locken. Doch diese Preiswerbung ruft auch noch eine andere Spezies auf den Plan: Den Wettbewerber! Und der Wettbewerber schaut häufig noch genauer hin als der Kunde. Denn unrichtige Preiswerbung kann unlauter sein und somit auch ein scharfes Schwert des Wettbewerbs.

Ein Unternehmen bot Luxusuhren im Internet mit dem Slogan „Wir schlagen jeden Preis″ an. Nachdem aber einige Uhren andernorts günstiger zu haben waren, führte diese Werbung in die Irre und wurden dem Unternehmen somit im Wege einer Unterlassungsverfügung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG untersagt. Statt neuer Kunden also eine Auseinandersetzung! Doch neues Spiel, neues Glück: Auch nach der Unterlassungsverfügung warb das Unternehmen mit dem Slogan „Wir schlagen jeden Preis″. Allerdings war der Slogan mit einem Mouseover-Effekt ausgestattet: Bewegte man den Cursor über den Slogan, wurde ein Link zu § 3 der AGB des Unternehmens sichtbar:

„Sollten Sie bei irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns diesen Preis zuzüglich 1% Rabatt.″

Was tun? Preissuchmaschinen anwerfen und vergleichen und vergleichen und vergleichen. 1% Rabatt! Und der Wettbewerber? Erinnert sich an die Unterlassungsverfügung und wittert einen Verstoß. „Game over durch Mouseover?″ – das war hier die Frage. Denn richtet sich eine Unterlassungsverfügung gegen eine irreführende Aussage, umfasst diese Unterlassungsverfügung nicht die Wiederholung dieser Aussage, sofern die Wiederholung im Zusammenhang mit einem aufklärenden Zusatz erfolgt. Denn ob durch diesen Zusatz die Irreführungsgefahr beseitigt wird, ist nicht Frage des Ordnungsmittelverfahrens, sondern vielmehr eines neuen Erkenntnisverfahrens. Vorliegend erfolgte der aufklärende Zusatz mittels des Mouseover-Effektes nach Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 23. Februar 2011, Az. 6 W 111/10) allerdings so versteckt, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen allenfalls durch Zufall wahrgenommen werde. Ein solcher Zusatz sei daher zur Aufklärung des beanstandeten irreführenden Slogans von vornherein ungeeignet, so dass die Wiederholung der irreführenden Aussage vorliegend in den Kernbereich des Unterlassungstitels falle – und somit ein Ordnungsgeld fällig sei.

Preiswerbung kann also teuer werden – und echte Schnäppchen lassen sich im Ordnungsgeldverfahren nur selten jagen!

Tags: irreführende Werbung Oberlandesgerichte Ordnungsgeld Rechtsprechung Unterlassungsverfügung Verbraucherschutz § 5 UWG