21. Februar 2017
OS-Schlichtungsplattform eBay
Wettbewerbsrecht (UWG)

Hinweis auf OS-Schlichtungsplattform trifft eBay-Händler

OLG Koblenz entscheidet, dass auch eBay-Händler zum Hinweis auf die europäische OS-Schlichtungsplattform verpflichtet sind.

Seit Januar 2016 sind Online-Händler aufgrund der EU-Verordnung Nr. 524/2013 („ODR-Verordnung″) verpflichtet, einen Hinweis auf die europäische OS-Schlichtungsplattform auf ihren Webseiten vorzuhalten.

Hinweispflicht trifft auch eBay-Händler

Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich nun im Urteil vom 25. Januar 2017 (Az. 9 W 426/16) mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Verpflichtung auch für Händler gilt, die auf Online-Verkaufsplattformen wie eBay ihre Waren vertreiben.

Artikel 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung schreibt vor, dass in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einstellen müssen. Aufgrund des Wortlauts „auf ihren Websites“ könnte die Regelung so ausgelegt werden, dass die Verpflichtung auf die OS-Schlichtungsplattform hinzuweisen, nur die Online-Verkaufsplattformen selbst trifft und nicht die dort anbietenden Händler. So hat es das Landgericht Dresden im September 2016 (Az. 42 HKO 70/16 EV) entschieden.

Angebotsseiten auf eBay und Amazon fallen unter Begriff der „Website“

Nicht überraschend kam jetzt die klare Absage des OLG Koblenz an eine solche Auslegung. Der Regelungszweck der ODR-Verordnung gebiete eine weite Auslegung des Begriffs „Website“ und umfasse auch Angebotsseiten auf Online-Verkaufsplattformen. Dieses Verständnis teilt das OLG Koblenz mit weiteren Gerichten, die sich mit der Frage, ob auch Online-Händler auf Internetverkaufsplattformen einen Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform vorhalten müssen, gar nicht beschäftigten, sondern direkt von einer solchen Verpflichtung ausgingen (wie bspw. das OLG München mit Urteil vom 22. September 2016, Az. 29 U 2498/16).

Die Pflicht zur Verlinkung gilt deshalb sowohl für Unternehmer, die eine eigene Webseite betreiben als auch für Unternehmer, die sich einer Online-Verkaufsplattform wie eBay oder Amazon Marketplace bedienen.

Tags: eBay OS-Schlichtungsplattform