3. Februar 2021
Irreführende Werbung Selbstverständlichkeit
Wettbewerbsrecht (UWG)

OLG Frankfurt zur irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten

„Wir liefern schnell, sicher, günstig“ – diese Aussage ist keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und nicht vom Irreführungsverbot umfasst.

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich mit der Werbeaussage „Wir liefern schnell, sicher, günstig“ auseinandergesetzt und festgestellt, dass hierin keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt (OLG Frankfurt, 21. September 2020 – 6 W 99/20). Damit bestätigte das Gericht die vorinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt (LG Frankfurt/Main, 6. August 2020 – 6 O 31/20) insoweit.

Werbeaussagen als „Angaben“ – konkrete Information statt nichtssagender Anpreisung

Die Antragsgegnerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits vertreibt als gewerbliche Verkäuferin Motoröl auf der bekannten Internetplattform „eBay“. Sie schaltete dabei Werbung mit den Worten „Wir liefern schnell, sicher, günstig“. Die Konkurrenz, eine Online-Händlerin von Schmierstoffen, beanstandete dies neben weiteren wettbewerbsrechtlichen Aspekten als irreführende Werbung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG

Als „Angabe“ in diesem Sinne versteht man eine Aussage, die sich auf Tatsachen bezieht und somit sachliche, inhaltlich nachprüfbare Informationen beinhaltet. Im Gegensatz dazu stehen Äußerungen rein subjektiven Inhalts wie Werturteile, die keinen (überprüfbaren) Tatsachenkern enthalten. Beispielhaft zu nennen sind hierfür Ausdrücke wie „beste Lage“ oder „beste Aussicht“, während der von einer Immobilienplattform beworbene „Verkauf zum Bestpreis“ eine inhaltlich nachprüfbare Aussage über geschäftliche Verhältnisse darstellt und es sich somit um eine unzulässige Angabe handelt.

Folglich ist zu beurteilen, ob es sich bei der Aussage der „schnellen, sicheren, günstigen Lieferung“ um eine solche Angabe i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG handelt. Bereits daran äußert das OLG Frankfurt a.M. berechtigte Zweifel. Es bezeichnet die Äußerung als übliche Werbefloskel, der der Adressatenkreis schwerlich überhaupt eine konkrete Aussage entnehmen werde. Nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und reklamehafte Übertreibungen unterfallen nicht dem Verständnis einer „Angabe“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG. Dabei ist je nach Einzelfall eine Einschätzung aus der Perspektive eines aufmerksamen, informierten, verständigen Durchschnittsverbrauchers – dem geltenden europäischen Verbraucherleitbild entsprechend – vorzunehmen. Ein solcher sei laut OLG Frankfurt a.M. mit der Tatsache vertraut, dass reklamehafte Anpreisung in der Natur der Werbung liege. Er werde Werbung daher kritisch betrachten und nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und Übertreibungen nicht wörtlich nehmen. 

Es kann allerdings nicht in jeder Konstellation vom Durchschnittsverbraucher eine derart differenzierte Haltung erwartet werden, sodass Vorsicht bei individuellen Werbeauftritten geboten bleiben sollte. Oftmals werden Werbeaussagen von Verbrauchern als Tatsachenbehauptung aufgefasst und auch Übertreibungen wird zumeist ein sachlicher Kern entnommen. Dies betont auch das OLG Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung mit dem Beispiel, dass „radikale“ Preissenkungen von Verbrauchern häufig als ungewöhnliche, ein gewisses Mindestmaß übersteigende Preissenkungen eingeordnet werden würden.

Keine Irreführung durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Übernahme des Versandrisikos nicht herauszulesen

Die Frage, ob es bereits an einer „Angabe“ i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 UWG fehlt, beantwortet das Gericht nicht abschließend, sondern belässt es bei den Zweifeln. Denn die Werbeaussage ist jedenfalls nicht irreführend. 

Unter das Irreführungsverbot fällt u.a. das Werben mit Selbstverständlichkeiten, was im hiesigen Fall zur Debatte stand. Unzulässig ist es demnach, mit ohnehin (gesetzlich) vorgeschriebenen Anforderungen oder Eigenschaften zu werben, die sich dem mit den Branchenvorgaben nicht vollumfänglich vertrauten Verbraucher als Vorteil darstellen. Wer also bei einer Spirituose schlagwortartig die Verwendung „feinen Weingeistes“ hervorhebt, wirbt unzulässig, da diese Produkte naturgemäß aus Ethylalkohol – also Weingeist – bestehen und damit keine besondere Eigenschaft ausgedrückt wird (BGH, Urteil vom 7. März 1973 – I ZR 24/72). Ebenso ist es irreführend und somit verboten, als Bildhauer für die Anfertigung von Grabmalen mit der Angabe einer „standsicheren Fundamentierung“ zu werben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9 Oktober 1996 – 6 U 54/96).

Davon zu unterscheiden ist die Werbung mit Üblichkeiten. Umstände, die zwar in der Branche üblich, jedoch keine zwingende Vorgabe sind, dürfen Gegenstand von Werbung sein. Beispielsweise darf ein Edelmetallankäufer die Vornahme branchenüblicher „kostenloser Schätzungen“, insbesondere unabhängig von festen Verkaufsabsichten, bewerben (BGH, Urt. v. 28. November 2013 – I ZR 34/13).

Im gegenständlichen Fall wird der Verkehr der Formulierung „Wir liefern sicher, günstig, schnell“ nicht die Aussage entnehmen, die Antragsgegnerin trage das Versandrisiko. 

Da es sich beim Motorölverkauf eines gewerblichen Verkäufers nahezu immer um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, hat gem. § 475 Abs. 2 BGB i.V.m. § 447 BGB das Versandrisiko grundsätzlich der Verkäufer zu tragen. Er trägt die Preisgefahr, haftet also von Gesetzes wegen für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf dem Transportweg. Würde die beworbene „sichere Lieferung“ demnach die Übernahme des Versandrisikos meinen – die jeden Verkäufer gesetzlich vorgeschrieben trifft –, handelte es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Einem durchschnittlichen Verbraucher ist wohl nicht ohne Weiteres bekannt, dass der Verkäufer dies in nahezu jedem Fall tragen muss, sodass ihm dieser Umstand einen Vorteil gegenüber anderen Anbietern suggerieren würde. 

Das OLG Frankfurt a.M. hat dies im Fall der Motorölverkäuferin allerdings zutreffend abgelehnt. Dem Ausdruck „sichere Lieferung“ werde der betroffene Verkehrskreis nicht entnehmen, die Verkäuferin trage das Versandrisiko. Ein durchschnittlicher Verbraucher werde mit einer derartigen Aussage nicht die rechtlichen Folgen des Versandes verbinden, sondern an die tatsächliche Art und Weise des Versandes denken. Dementsprechend werde er erwarten, dass ihn die Ware unbeschädigt erreicht. Im Falle einer möglichen Beschädigung werde er folglich nicht die rechtlichen Konsequenzen, sondern die tatsächlichen Folgen, etwa den Reklamationsaufwand und mögliche Verunreinigungen im Blick haben. 

Gericht lässt reklamehafte Werbung zu

Die Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. stärkt den Marketingabteilungen der Unternehmen, die gerne nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und reklamehafte Übertreibungen verwenden, zu Recht den Rücken.

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