25. April 2010
Wettbewerbsrecht (UWG)

Kaum verstorben, schon beworben

Der Streuselkuchen auf dem Tisch wird immer trockener, die Verwandten sind abgereist und die Todesanzeige über die „Beisetzung im engsten Familienkreis“ ist gerade einmal einen Tag alt. Schon erhält die Witwe den Brief eines Steinmetz, der den passenden Grabstein zum traurigen Anlass anpreist.

Die Witwe ist empört. Sie empfindet es als unzumutbare Belästigung, während der Trauerzeit mit solch schnöder Werbung konfrontiert zu werden und übergibt die Sache an die Wettbewerbszentrale. Diese fordert von dem Unternehmer Unterlassung und weist darauf hin, dass nach ihrer Ansicht eine Wartezeit von vier Wochen nach dem Tod einzuhalten sei, bevor derartige Briefe versandt werden dürfe.

Der Steinmetz aber bleibt steinhart und findet nicht, dass sein Brief Gefühle der Hinterbliebenen untergräbt. Der Fall geht also zu Gericht.

So oder so ähnlich mag sich der Sachverhalt abgespielt haben, den der BGH (Urteil vom 22. April 2010 – I ZR 29/09) am vergangenen Donnerstag nun endgültig entschieden hat. Er teilte die Meinung der klagenden Wettbewerbszentrale und stufte den Brief als unzulässige belästigende Werbung ein, hielt deren Forderung nach einer „Wartefrist″ von vier Wochen allerdings für überzogen. Nach zwei Wochen sei die Werbung hingegen zumutbar. So sah es auch das Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., dessen Urteil der I. Zivilsenat damit bestätigte.

Obwohl eine genaue Bewertung erst möglich sein wird, wenn die schriftlichen Entscheidung vorliegt, so kann doch bereits jetzt gesagt werden, dass das Ergebnis einigermaßen hart ausgefallen ist: Anders als bei „cold calls“, unerwünschter Werbung per E-Mail oder mit Telefax nimmt die Rechtsprechung nämlich seit jeher für die Briefwerbung eine eher liberale Haltung ein (BGH GRUR 1973, 552, 553 – Briefwerbung; OLG Hamburg NJW-RR 1989, Seite 873). Dahinter steckt der Gedanke, dass die Privatsphäre des Empfängers geringer beeinträchtigt wird als bei anderen Werbeformen. Unter Abwägung mit den ebenfalls schützenswerten Interessen des Unternehmers wird ihm zugemutet, seine Post durchzusehen, diese zu prüfen und Werbung ggf. zu entsorgen. Die aktuelle Entscheidung musste also besondere Umstände annehmen, um trotzdem eine Wettbewerbswidrigkeit anzunehmen.

Es spricht einiges dafür, dass der Bundesgerichtshof die Wertung des Berufungsgerichts geteilt hat, dass die besonderen Umstände in der Trauersituation und in der unmittelbaren Ansprache nur einen Tag nach Erscheinen der Todesanzeige zu sehen sind.

Aber ist diese Bewertung richtig? Dabei stellt sich schon die Frage, ob man überhaupt von einer typisierten „Kerntrauerzeit“ von zwei Wochen ausgehen kann, wie es die Gerichte hier offensichtlich tun wollen. Während dieser Zeitraum für manche Trauerfälle sicherlich noch viel zu kurz bemessen sein mag, stellt er sich in einem Fall, in dem die ungeliebte Schwiegermutter verscheidet, als unnötig lang heraus. Fraglich ist auch, ob die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers ausreichend Berücksichtigung finden. Werbung für Grabmale findet in aller Regel in Massenmedien nicht statt. Es gibt also ein Informationsbedürfnis, sowohl für den Unternehmer, aber auch für die Hinterbliebenen. Da letztere die Marktteilnehmer nicht kennen, sind sie besonders empfänglich für Empfehlungen von dritter Seite und können geneigt sein, den erstbesten Rat anzunehmen. Traueranzeigen, wie sie hier den Anlass des Werbeschreibens gegeben haben, werden in sehr vielen Fälle auf Veranlassung des Bestattungsunternehmers geschaltet, der die Hinterbliebenen oft schon wenige Stunden nach dem Tod des Angehörigen besucht. Häufig wird dann versucht „alle Formalitäten“ möglichst rasch zu erledigen – und da man selbstverständlich auch gute Kontakte zu einem ortsansässigen Steinmetz hat, wird dessen Name gerne bei dieser Gelegenheit fallen gelassen. Hier setzt das Interesse des Grabmalverkäufers in unserem Fall an, der noch „dazwischen kommen“ will, bevor der Wettbewerber zum Zuge kommt.

Ist die Berufsausübungsfreiheit unseres Steinmetz also hinreichend berücksichtigt worden und darüber hinaus auch, dass es in vielen Fällen ein großes Informationsinteresse der Hinterbliebenen an derartiger Briefwerbung gibt? Wir werden es bald wissen.

Tags: Abmahnung unlautere Werbung Unterlassung unzumutbare Belästigung