29. Juli 2011
Wettbewerbsrecht (UWG)

Kein Zutritt trotz „Take That″-Karte: Von den Tücken des Namenspapiers

Die Kritiken für die Konzerte in Hamburg und Düsseldorf waren positiv bis euphorisch. Gleichwohl dürfte die aktuelle „Take That″-Tournee einigen Besuchern in unguter Erinnerung bleiben – sie kamen nämlich trotz Eintrittskarte gar nicht erst ins Stadion. Der Grund: Der Tourveranstalter hatte Tickets erstmals für eine komplette Stadiontournee in Deutschland personalisiert, um den „Schwarzmarkt″ durch nicht autorisierte Personen oder Ticketbörsen  zu unterbinden. Bereits weit vor den Konzertterminen wurde vor den teilweise zu Wucherpreisen angebotenen Schwarz- oder Graumarkttickets gewarnt und auf die offizielle Onlineplattform verwiesen. Diese Warnungen kamen offensichtlich nicht überall an: Sowohl in Hamburg als auch in Düsseldorf mussten Besucher mit ungültigen Karten unverrichteter Dinge wieder abziehen, und auch beim heutigen Konzert in München könnte ähnliches passieren. Eine der nicht autorisierten Ticketbörsen hat zwischenzeitlich zugesagt, den geprellten Fans die Ticketpreise zu erstatten.

Das Konzept personalisierter Tickets mag für Konzerte neu und bislang vor allem von der Fußball-WM im Jahre 2006 bekannt gewesen sein. Gleichwohl scheint es sich als probates Mittel gegen die insbesondere bei beliebten Veranstaltungen häufig auftretende Preiswucher zu erweisen. Denn bei „normalen″ Tickets kann der Veranstalter in seinen AGB zwar den gewerblichen Weiterverkauf der Tickets verbieten. Die AGB gelten aber nur im Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Erstkäufer.

Das ist bei personalisierten Tickets anders: Denn durch die Personalisierung werden aus den Konzertkarten rechtlich Namenspapiere. Der auf dem Ticket namentlich Berechtigte kann hier nur durch Abtretung des Besuchsrechts gewechselt werden. Mit der Abtretung des Anspruchs folgt auch das Eigentum am Ticket. Bei dieser Ausgestaltung kann der Veranstalter die Übertragung des Besuchsrechts auf spätere Käufer von seiner Zustimmung abhängig machen. Diese Zustimmung kann er z.B. verweigern, wenn die Tickets nicht zu privaten Zwecken weitergegeben wurden sondern im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit.

Das Landgericht Hamburg hatte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren bereits im März 2011 entschieden, dass eine Klausel in den AGB des Veranstalters wirksam ist, die den gewerblichen und kommerziellen Weiterverkauf von personalisierten Tickets ausschließt. Bei Verstoß gegen ein solches Weiterverkaufsverbot scheitert der Ticketerwerb des (Zweit- oder Dritt)-käufers an der fehlenden Zustimmung des Veranstalters. Der „Schwarzmarkthändler″ kann vom Veranstalter in einem solchen Fall wegen Vertragsverstößen und Wettbewerbsverletzungen in Anspruch genommen werden.

Für den Ticketkäufer hat dies zur Folge, dass er zwar unter Umständen ein auf seinen Namen personalisiertes Ticket erhält, je nachdem, ob es dem Weiterverkäufer gelungen ist, das Ticket gleich auf den Namen „seines″ Käufers ausstellen zu lassen oder ob er es umpersonalisieren konnte. Er läuft aber dennoch Gefahr, nicht ins Stadion zu kommen, denn wenn Tickets unter Verstoß gegen die AGB weiterverkauft wurden, droht die Sperrung der Tickets.

Werden personalisierte Tickets über sog. Ticketbörsen gehandelt, so haften auch diese dem Veranstalter gegenüber aus Wettbewerbsrecht, wenn sie es trotz Kenntnis von Angeboten gewerblicher Tickethändler in ihrer Börse unterlassen, diese Angebote zu sperren. Außerdem müssen die Ticketbörsen sicherstellen, dass es in Zukunft zu keinen weiteren rechtsverletzenden Angeboten kommt. Auch dies entschied das Landgericht Hamburg in dem erwähnten Verfahren gegen eine weltweit tätige Ticketbörse.

Disclosure: CMS Hasche Sigle berät den Veranstalter der deutschen Take That-Tournee und hat ihn auch in dem erwähnten Verfahren vertreten.

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